Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 169/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 995

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[X.] ZB 169/01vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zu-gleich Familiensenat - des [X.] vom17. Juli 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2.,2. Absatz des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -Freyung vom 27. April 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antrag-stellers bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ...der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 10,88 [X.],bezogen auf den 31. März 2000, übertragen. Der [X.] ist in Entgeltpunkte umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1.000 [X.] 3 -Gr:[X.] am 15. Januar 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf [X.] Ehe[X.]au (Antragsgegnerin) am 22. April 2000 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 27. April 2001 geschieden(insoweit am gleichen Tage rechtskrftig geworden) und der Versorgungsaus-gleich geregelt.[X.] der Ehezeit (1. Januar 1982 bis 31. Mrz 2000; § 1587 Abs. [X.]) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils[X.] der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am25. April 1959 geborene Ehe[X.]au bei der [X.](weitere Beteiligte zu 2, [X.]) in [X.] 319,60 [X.] und der [X.] September 1958 geborene Ehemann bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1, [X.] Niederbayern-Oberpfalz),in [X.] 1.009,97 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende derEhezeit. Daneben besteht [X.] den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendesAnrecht auf eine statische Betriebsrente bei der [X.] AGin [X.] jrlich 1.976 [X.].Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] Niederbayern-Oberpfalz in[X.] monatlich 345,19 [X.], bezogen auf den 31. Mrz 2000, auf das Ver-sicherungskonto der Ehe[X.]au bei der [X.] Hessrtragen hat. [X.] es - im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.],§ 1587 b Abs. 1 BGB - von dem [X.] des Ehemanns bei der[X.] Niederbayern-Oberpfalz weitere [X.] in [X.] mo-- 4 -natlich 19,04 [X.], bezogen auf den 31. Mrz 2000, auf das [X.]der Ehe[X.]au bei der [X.] Hessrtragen. Fr die Umrechnung des stati-schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische [X.] hat es dessen Barwert nicht nach der [X.], die es [X.]verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literaturverffentlichte "[X.]" mit 8.299,20 [X.] ermittelt und es auf dieserGrundlage in eine dynamische Anwartschaft in [X.] monatlich 38,09 [X.]umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] Niederbayern-Oberpfalz gert, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischenAnwartschaft nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwert-verordnung absrfen. Das [X.] hat die Beschwerde zu-rckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der[X.] Niederbayern Oberpfalz, mit der sie weiterhin die Arung der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] -bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte [X.] statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-besondere der [X.] noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf esbei den [X.] keiner individuellen Wertermittlung.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemannes sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] Niederbayern-Oberpfalz in [X.] 1.009,97 [X.] mo-natlich [X.] den Versorgungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfall-bare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der [X.] AG.Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehe-- 6 -zeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, den die Vorinstanzen richtig mit1.976 [X.] jrlich berechnet haben. Da der Wert der Versorgung nicht in glei-cher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Renten-versicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteilder Versorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente um-zurechnen. Dies geschieht, indem zchst der Barwert des im [X.] Leistungsstadium statischen Anrechts, das [X.] den Fall des Alters und [X.] zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem [X.] von 2,4 (Alter des Ehemannes zum [X.]) ergibt sich ein Barwert von 4.742,40 [X.]. Zur Umrechnung in ein dynami-sches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche [X.]. Der Betrag wird daher mit dem [X.] das Ende der Ehezeit geltendenUmrechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte um-gerechnet, und diese mit Hilfe des aktuellen [X.] nach § 1587 [X.]. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibteine dynamisierte Rente von monatlich 21,77 [X.] (4.742,40 [X.] x0,0000950479 Þ 0,4508 Entgeltpunkte x 48,29 [X.] = 21,77 [X.]), bezogen aufden 31. Mrz 2000. Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insgesamtAnwartschaften in [X.] 1.031,74 [X.] monatlich erworben.Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] in [X.] 319,60 [X.] monatlich zu bercksichtigen.b) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 356,07 [X.][(1031,74 [X.] - 319,60 [X.]) : 2] ausgleichspflichtig. [X.] der bei der [X.]Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das- 7 -Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in [X.] 345,19 [X.] durchge-[X.]t.c) [X.] auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten Versor-gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 [X.], ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten , das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] [X.] ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 10,88 [X.](21,77 [X.] : 2).d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.442,98 [X.] istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 169/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 169/01 (REWIS RS 2001, 995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 995

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