Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 6 StR 117/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11412

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[X.]:[X.]:BGH:2020:140720B6STR117.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR
117/20

vom
14. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

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2
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juli 2020
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2019 wird
1.
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in
den [X.]
II.1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2.
das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des Betruges
in 46 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen in vier Fällen und der Fälschung von [X.] in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 52 Fällen,
wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen der [X.] vier Fällen und wegen Fälschung eines [X.]
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat
mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht ausgeschlossen werden,
dass im Hinblick auf die dem Angeklag-ten in diesen Fällen zur Last gelegten Betrugstaten Verfolgungsverjährung ein-getreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die aus prozessökonomischen Erwä-gungen vorgenommene Teileinstellung führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe ver-hängten Freiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten.
2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der dem Angeklagten in den [X.] [X.] bis 50 der Urteilsgründe zur Last fallenden Betrugstaten hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Nach den dazu getroffenen [X.] setzte der als Allgemeinmediziner tätige Angeklagte, der seine Zulas-sung als Kassenarzt verloren hatte, seine kassenärztliche Tätigkeit ungeachtet dessen fort und stellte für eine Vielzahl von Versicherten Rezepte und Hilfsmit-telverordnungen aus, die diese bei Apotheken und Sanitätshäusern einlösten; dadurch wurde die Krankenkasse zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet.
Die [X.] hat zutreffend jeweils nur eine Handlung im [X.] angenommen, soweit der Angeklagte an einem Tag zwei Rezepte für den-selben Patienten ausstellte. Sie hat jedoch verkannt, dass dies auch bei den 2
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jeweils als rechtlich selbständig abgeurteilten Taten 20 und 25, 21
und 23, 22 und 26
sowie 36 und 38 der Fall war. Die Feststellungen tragen insoweit nur einen Schuldspruch wegen Betruges in vier Fällen. Der Senat ändert den Schuld-spruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; außerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 20, 21, 22 und 36 verhängten Geldstrafen von 60 Tagessätzen. Bestehen bleiben allein die Geldstrafen von 60 Tagessätzen im Fall 23 und von 70 Tagessätzen in den Fällen 25, 26 sowie 38.
3. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Angesichts der verbleiben-den Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] ohne die weg-fallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
be-lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
903 [X.] 2 KLs 2/19
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6
7

Meta

6 StR 117/20

14.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 6 StR 117/20 (REWIS RS 2020, 11412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11412

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