Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 4 StR 422/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12360

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 422/14

vom
21.
April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Computerbetruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 21.
April
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das Urteil
des [X.] vom 17.
Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert,
dass der Angeklagte A.

wegen Urkundenfäl-
schung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher [X.] in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Be-trug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, [X.] beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Fälschung beweiser-heblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in neun Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in [X.] mit versuchtem Computerbetrug in zwölf
Fällen, Verschaffens
falscher amtlicher Ausweise sowie Hehlerei
und der Angeklagte [X.]

wegen Urkundenfäl-
schung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher [X.] in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Be-trug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, [X.] beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug -
3
-
in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie Fälschung [X.] Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in 21 Fällen
schuldig sind.
Die in den Fällen
II.
5 bis 7, II.
9 und II.
12 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.

wird
verworfen.
3.
Der Angeklagte A.

hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

wegen Urkundenfäl-
schung in vier Fällen, Betrugs
in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zehn
Fällen, versuchten
Betrugs
in Tateinheit mit Fälschung beweis-erheblicher Daten, Computerbetrugs
in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb-licher Daten in neun Fällen, versuchten
Computerbetrugs
in Tateinheit mit [X.] beweiserheblicher Daten in zwölf
Fällen, Verschaffens
falscher amt-licher Ausweise und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1
-
4
-
und zehn
Monaten und den nicht (mehr) revidierenden Angeklagten [X.]

wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs
in Tateinheit mit Fäl-
schung beweiserheblicher
Daten in zehn
Fällen, versuchten
Betrugs
in Tatein-heit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Computerbetrugs
in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 21
Fällen unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten A.

war der
Schuldspruch

nach §
357 Satz
1 StPO auch in Bezug auf den Angeklagten [X.]

in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zu be-
richtigen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.

ist unbe-
gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Angeklagten sind, wie der [X.] in seiner Zu-schrift zu Recht ausgeführt hat, jeweils nur der Urkundenfälschung in drei Fäl-len schuldig. Das [X.] hat bei der Tenorierung ersichtlich übersehen, dass es einen Fall der Urkundenfälschung nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt hatte. In den Feststellungen zur Sache findet sich dieser Fall nicht mehr. Die Strafbemessung ist hiervon nicht berührt.
2.
Die Annahme des [X.]s, die Angeklagten hätten in den
Fäl-len
II.
4 bis 7, II.
8 und 9
sowie II.
11 und 12 der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbstständige Taten des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Nach den [X.] Angeklagten den eBay-Account des ahnungslosen

S.

, änderten die dort angegebenen Daten des Kontos für die Geldein-
2
3
4
-
5
-
gänge, indem sie die Daten eines Kontos einsetzten, das sie zuvor unter falschem Namen eröffnet hatten und boten über diesen Account ihnen nicht zur Verfügung stehende Elektroartikel an. In vier [X.] (Fälle
II.
4 bis 7 der Urteils-gründe) wurden zum Schein angebotene Artikel von gutgläubigen [X.] ersteigert, die daraufhin den Kaufpreis auf das angegebene Konto überwiesen, ohne die angebotene Ware zu erhalten. Auf die gleiche Weise veränderten und nutzten die Angeklagten in den Fällen
II.
8 und 9 der Urteilsgründe den eBay-Account des ahnungslosen E.

und in den Fällen
II.
11 und 12 der
Urteilsgründe den eBay-.

-
son und veranlassten dadurch gutgläubige Nutzer zu Vorauszahlungen auf das jeweils angegebene Konto.
b)
Danach haben sich die Angeklagten in den Fällen
II.
4 bis 7 der
Urteilsgründe der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen und in den Fällen
II.
8 und 9 sowie II.
11 und 12 der Urteilsgründe jeweils der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
[X.] und deren täuschende Verwendung haben die Angeklagten jeweils den Tatbestand
der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §
269 Abs.
1 StGB in den Varianten des [X.] und des Gebrauchs veränderter Daten verwirklicht.
Da §
269 Abs.
1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung
misst (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2003

3
StR
128/03, [X.], 265, 266
mwN), kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu §
267 StGB entwickel-ten Grundsätze an [X.], StGB, 62.
Aufl.,
§
269 Rn.
12). Verändert der Täter

wie hier

beweiserhebliche Daten
und macht er von dieser Verände-5
6
-
6
-
rung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit
nur von einer Tat auszuge-hen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2014

4
StR
528/13, NJW 2014, 871 Tz.
5; Urteil vom 30.
November 1953

1
StR
318/53, [X.]St 5, 291, 293; jeweils zu §
267 StGB). Dies hat zur Folge, dass die Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten eines Accounts began-gen wurden, zur
Tateinheit verbunden werden.
3.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte A.

gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4.
Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der in den Fällen
II.
5 bis 7, II.
9 und II.
12 verhängten Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe. Die Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen
II.
4, II.
8 und II.
11 der Urteilsgründe bleiben inso-weit als alleinige Einzelstrafen bestehen. Einer
Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es gleichwohl nicht. Denn der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und ein Mo-nat, einmal ein Jahr, dreimal zehn Monate, achtmal neun Monate, dreimal acht
Monate, achtmal sieben Monate, viermal sechs Monate und dreimal fünf Mona-te Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten A.

sowie einmal ein Jahr und
neun Monate, siebenmal neun Monate, einmal zehn
Monate, 19 mal acht [X.] und 61 mal sechs Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten [X.]

) ausschließen, dass das [X.] auf niedrigere Gesamtstrafen er-
kannt hätte.

7
8
-
7
-
5.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-geklagten A.

teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 422/14

21.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 4 StR 422/14 (REWIS RS 2015, 12360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12360

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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