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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 460/11
vom
1. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2012 gemäß §
154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
September 2011 wird
a) mit Zustimmung des [X.] der Betrug im Fall II. 1. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausge-nommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverlet-zungen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fäl-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] den Betrug im Fall II.
1. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, der auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dahin klargestellt wurde, dass die gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen steht.
2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheits-strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen des Betruges im Fall II.
1. der Urteilsgründe entfallen wäre. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Das [X.] hat neben dem Sich-Verschaffen von drei Kreditkar-ten und der professionellen Vorgehensweise zu Lasten des Angeklagten ge-wertet, dass er durch die Betrugstaten den Besitz von Waren im Verkaufswert
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13. erreicht ist.
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3. In der Beschränkung der Strafverfolgung und der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig er-scheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen des Verfahrens zu belasten.
[X.]von [X.]Hubert
Schäfer Menges
4
Meta
01.03.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 3 StR 460/11 (REWIS RS 2012, 8637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8637
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