Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. 3 StR 370/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 817

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 370/13
vom
26. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 und 1a StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve -
Auswärtige [X.] in [X.] -
vom 17. Juni 2013

a)
im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte

-
des Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 Fällen,
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des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 11 Fällen,
-
des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung in 14 Fällen sowie
-
des Betruges in zwei Fällen

schuldig ist,

b)
im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe im Falle II. 50 der Urteilsgründe neun Monate Freiheitsstrafe beträgt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 Fäl-len, Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 25 Fällen, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Betruges im besonders schweren Fall in zwei Fällen" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung und Klarstellung des Schuldspruchs sowie zur Herabsetzung der im Falle II. 50 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe. Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Fälle[n] 52 bis 71 und 75 bis 79 (Einreichung gefälschter Überwei-sungsträger) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Fällen 57 bis 60, 62, 63, 65 bis 69 und 77 bis 79 (mithin also in insgesamt 14 Fällen) jeweils einen Versuch des Betrugs und in den verbleibenden 11 Fällen (Fälle 52 bis 56, 61, 64, 70, 71, 75, 76) mithin jeweils eine vollendete Tat angenommen hat ([X.], 39), ist ihr
bei Fassung des [X.]s ein Zählfehler zu Lasten des Angeklagten unterlaufen: 14 -
und nicht wie [X.] nur 13 -
der vorgenannten [X.] blieben im Versuchsstadium. Dies bedarf der beantragten Korrektur. Zugleich ist bei der Neufassung des [X.]s klarzu-stellen, dass die zu den versuchten Betrugstaten in Tateinheit stehen-den Urkundenfälschungen i.S.d. § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB (vgl. [X.], 36) vollendet sind. Hingegen hat die Kennzeichnung eines gewerbsmäßig begangenen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB als 'besonders schwerer Fall' im [X.] zu ent-fallen, da [X.] nicht in der Urteilsformel aufgenommen wer-den (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2008 -
5 [X.]/08).

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2. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen die Aufhebung des [X.] erfordernden Rechtsfehler zu Lasten des [X.] auf.

Allerdings hat die [X.] im Fall 50 irrtümlich straferschwerend berücksichtigt, dass diese Tat nach der am 9. Juni 2011 beim Ange-klagten durchgeführten Durchsuchung ([X.]) begangen worden sei ([X.]) und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verhängt. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Tat bereits am 17. März 2011 begangen wurde (UA S.
16). Das [X.] hat für alle vor der Durchsuchung [X.] vollendeten Betrugsfälle jeweils [X.] in Höhe von 9 Monaten ([X.], 38) und für die nach der Maßnahme vollenden Taten jeweils [X.] in Höhe von
1 Jahr und 3 Monaten verhängt. Bei Zugrundelegung dieses Rasters ist daher auch im Fall 50 gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 9 Monaten festzusetzen. Dass das [X.] auf eine noch niedrigere Einzelstrafe erkannte hätte, ist angesichts des Umstandes, dass die Schadenshöhe in diesem Fall diejenige in den Vergleichsfäl-

f-hebung des Strafausspruchs im Ganzen und die Zurückverweisung der Sache. Er kann vielmehr bestehen bleiben. Angesichts der [X.] und des Gewichts der verbleibenden Taten ist auszuschließen, dass die [X.] eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte."

Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entspre-chend ab und setzt im Falle II. 50 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten fest.

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Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

[X.][X.]Schäfer

Mayer Spaniol
4

Meta

3 StR 370/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. 3 StR 370/13 (REWIS RS 2013, 817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 817

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