Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 2 StR 533/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4230

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 533/01vom6. März 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. März 2002,an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die Richterin am [X.]. [X.],die Richter am [X.],Prof. Dr. Fischer,die Richterin am [X.]als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. April 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheitmit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen [X.] sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebtstatt der Verurteilung wegen Diebstahls (in Tateinheit mit Nötigung) eine Ver-urteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (in Ta-teinheit mit [X.] vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1998 [X.] mit [X.] zusammengelebt und wrend dieser Zeit ihren Betsmittel-konsum und teilweise auch ihren Lebensunterhalt finanziert. Der Angeklagtemachte deswegen und wegen weiterer Sachverhalte Rückzahlungs- und Scha-densersatzansprüche gegen die Gescigte in Höhe von 10.000,- [X.] gel-- 4 -tend. Im August/September 2000 hatte er bereits einmal die Zeugin durchWegnahme u. a. einer ihr rigen Playstatitigt, ihm 900,- [X.] zuzahlen.Am Tattag hatte der Angeklagte die Zeugin erneut in ihrer Wohnungaufgesucht, um die (Rck-)Zahlung von Geld zu verlangen und zur [X.] seines Vorhabens ein 25 cm langes Kchenmesser eingesteckt. Nach-dem die Zeugin angegeben hatte, 400,- [X.] in bar zu besitzen, durchsuchte erihre Jacke nach dem Geld. Dabei fand er ein Handy im Wert von ca. 600,- [X.],das die Zeugin geschenkt erhalten hatte. Er nahm es an sich, um es entwederzu versetzen oder zu verkaufen. Um seiner subjektiv als berechtigt empfunde-nen Forderung Nachdruck zu verleihen und die Zeugin zur Übergabe der400,- [X.] zu veranlassen, hielt er ihr fr einen kurzen Augenblick das mitge-brachte Messer vor. Die Zeugin entnahm daraufhin ihrem Portemonnaie vierHundertmarkscheine. Davon konnte der Angeklagte zwei ergreifen. [X.] verließ er die Wohnung.Das [X.] hat die Wegnahme des Handys als Diebstahl und - [X.] dazu - die erzwungene Übergabe des Geldes als [X.] gewertet.Das landgerichtliche Urteil lt rechtlicher Überprfung nicht stand.Das [X.] ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß [X.] das Handy der Zeugin, das er nicht lediglich als Pfand nehmen,sondern verwerten wollte, weggenommen hat, um es sich rechtswidrig zuzu-eignen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der An-geklagte berechtigte [X.] gegen die Zeugin hatte oder [X.] -stens subjektiv davrzeugt war. Die Revision beanstandet jedoch zurecht, [X.] das [X.] den Angeklagten lediglich wegen Diebstahls nach§ 242 StGB statt wegen Diebstahls mit Waffen - hier in der Alternative "gefr-liches Werkzeug" - nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat. Nach [X.] hatte der Angeklagte ein Messer griffbereit in der [X.] Jacke und damit ein objektiv gefrliches Werkzeug - wie hier nichtzweifelhaft ist - wrend der Tat bei sich [X.]. Der Schuldspruch kann [X.] keinen Bestand haben.Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens wird der neue Tatrichter rzu prfen haben, von welchen Vorstellungen der Angeklagten bei der [X.]der Zeugin zur Herausgabe des Geldes ausgegangen ist. Ein [X.] ein Zueignungsvorsatz (bei Wegnahme von Geld) kommt auch dann [X.], wenn der Tter fr mliclt und billigend in Kauf nimmt, [X.] [X.] nicht oder nicht im Umfang des [X.]sziels besteht oder abervon der Rechtsordnung nicht gesctzt ist. Das Bewuûtsein einer rechtswidri-gen Bereicherung (Zueignung) ist nur dann nicht gegeben, wenn der Tter kla-re Vorstellr Grund und [X.] geltend gemachten - rechtlich ge-sctzten - Anspruchs hat; fr die Annahme eines Tatbestandsirrtums reichenvage Vorstellungen nicht aus (st. Rspr., [X.], 338, 341; [X.], 79,80). Bei der gewaltsamen Eintreibung von Forderungen aus [X.] liegt ein [X.] oder Raubvorsatz danach auf der Hand.Aber auch [X.], die auf geleisteten Unterhalt fr die Zeugin wh-rend der Zeit des Zusammenlebens gesttzt werden, liegt - ohne Darlegungbesonderer Vereinbarungen - die Annahme eher fern, [X.] der Angeklagte voneinem rechtlich durchsetzbaren und flligen Anspruch ausgegangen seinkte. Soweit der Angeklagte sich auf einen Schadensersatzanspruch fr ei-- 6 -nen - nach seiner Auffassung von der Zeugin zu verantwortenden - Motorscha-den an seinem [X.] beruft, kann angesichts der geltend gemachten weiterenrechtlich nicht gesctzten Forderungen schon zweifelhaft sein, ob der Ange-klagte gerade die Befriedigung dieses Ersatzanspruchs anstrebte. Jedenfallswerden die [X.] Eintritt und zur [X.] Schadens r festzu-stellen sein. Denn auch die Annahme eines mlichen Tatbestandsirrtums be-darf realer Ankfungspunkte. Dabei wird zu bercksichtigen sein, [X.] [X.] schon vorher 900,- [X.] erhalten hatte und durch die [X.] Handys einen weiteren Vermsgegenstand an sich gebracht hatte.[X.][X.] Rothfuû Fischer Elf

Meta

2 StR 533/01

06.03.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 2 StR 533/01 (REWIS RS 2002, 4230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4230

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