Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 StR 225/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2265

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[X.]/02vom17. Juli 2002in der [X.] schweren Raubs u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur [X.] Urteils. Die Annahme des [X.], dieser habe sich des vollendetenschweren Raubs schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in die Wohnung [X.] ein, um gewaltsam an deren Schmuck und Geld zu gelangen. Er [X.] sie mit einem ca. 15 cm langen [X.] und drückte es ihr mit [X.]. Als sie erklärte, sie habe weder Schmuck nochGeld, wollte er ihr ein Schlafmittel einflößen. Da dies mißlang, drückte er deram Boden liegenden Frau zweimal ein Kissen fest auf das Gesicht, anschlie-ßend fesselte er sie. In ihrer Todesangst erklärte sie dem Angeklagten [X.] 3 -das Geld befsich im [X.], den Schlssel dafr verwahre eine Nachbarin.Daraufhin [X.] der Angeklagte die Zeugin aus der Wohnung gehen und ver-folgte sie bis in die [X.] der Nachbarin [X.] Diese [X.] das Ta-topfer ein und alarmierte die Polizei. [X.] oder un-mittelbar, nachdem die Gescigte die Wohnung verlassen hatte, [X.] Angeklagte ca. 80 DM aus einem Geldbeutel und ca. 400 DM aus einerMappe.Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten schwe-ren Raubs nicht. Aus ihnen [X.] sich nicht ausreichend entnehmen, [X.] [X.] Gewalt als Mittel zur Wegnahme des Geldes angewendet hat.Der Tatbestand des Raubs setzt voraus, [X.] der [X.] zum Zweck [X.] Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit [X.] Ge-fahr fr Leib oder Leben droht. Nicht ausreichend ist, [X.] die Wegnahme [X.] zeitlich nachfolgt, ohne [X.] eine finale Verkfung besteht. Eine sol-che Verkfung kann in Betracht kommen, wenn die zuvor auste Gewaltals aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Erfolgt die [X.] dagegen nur "gelegentlich" der [X.] oder folgt sie [X.] nur zeitlich nach, ohne [X.] eine finale Verkfung besteht, kommtein Schuldspruch wegen vollendeten Raubs nicht in Betracht (vgl. [X.], 510; NStZ-RR 1997, 298; [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7;[X.], [X.]. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 738/94 - und vom 20. Juni 2001 - 3StR 176/01).Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszusch[X.]en, [X.] [X.] das Geld erst wegnahm, als das Tatopfer die Wohnung bereits- 4 -verlassen hatte. [X.] in diesem Zeitpunkt die Gewalteinwirkung [X.] hat,belegen die [X.], zumal es dem Willen der Zeugin [X.] entsprach,die Wohnung zu verlassen. Das [X.] hat auch nicht festgestellt, [X.]der Angeklagte die Zeugin [X.] zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat, umdas Geld an sich nehmen zu k. Der ursprlich geplante Raub vonSchmuck und Geld war vielmehr nach der Flucht des [X.] gescheitert.Neben dem somit nur versuchten schweren Raub kann die [X.] nur noch als Diebstahl bewertet werden.Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs kann daher kei-nen Bestand haben. Das [X.] auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehler-freien Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefrlicher Krperver-letzung. Da nicht ausgeschlossen erscheint, [X.] weitere Feststellungen ge-troffen werden k, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in [X.]; die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.Vors. Richterin am [X.] DetterBodeDr. [X.] Richterin am [X.] [X.] wegen Urlaubsan der Unterschrift verhindert. DetterOtten

Meta

2 StR 225/02

17.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 StR 225/02 (REWIS RS 2002, 2265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2265

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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