Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 2 StR 400/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 535

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[X.]/01vom21. November 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 11. Mai 2001 im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mitschwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem [X.] und Geiselnahme schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe vonsieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstaltund den [X.] von drei Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet.Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu deraus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Das wei-tergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Das [X.] hat im wesentlichen festgestellt:Als die 18-jrige [X.] zu ihrem geparkten Pkw zurckkehrte,hob der Angeklagte ein 20-30 cm groûes Metallstck in Form eines rostigenWinkeleisens auf und folgte ihr. Als sie den Wagen bereits aufgeschlossen undihre Handtasche hineingelegt hatte, trat er von hinten an sie heran und drckteihr das Eisen mit der Bemerkung in den Rcken, dies sei ein Überfall. Dem [X.] ging es zum einen darum, an die Handtasche der [X.] zugelangen, in der er Geld vermutete. [X.] hinaus wollte er sich des Kraft-fahrzeugs bemchtigen und dachte bereits zu diesem Zeitpunkt daran, die [X.] zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Das Winkeleisen wollte er dazubenutzen, notfalls den Widerstand der [X.] zu brechen.Die [X.] dachte, ihr werde ein Messer in den Rcken gehal-ten. Der Angeklagte drte sie auf den Fahrersitz und dann weiter auf [X.]. Er selbst setzte sich auf den Fahrersitz, [X.] sich die [X.] geben und fuhr los. [X.] der Fahrt fragte er die [X.]nach Geld und ob sie ein Handy habe. Als sie anfing zu weinen, forderte er sieauf, ihn nicht zu nerven, sonst bringe er sie um. [X.] der Fahrt hielt er [X.] in der rechten Hand, sch[X.]lich legte er es griffbereit imFahrzeug ab.Als der Angeklagte erstmals auf einem einsamen Parkplatz anhielt,muûte sich die [X.] ausziehen und sollte ihn oral befriedigen. [X.] drckte den Kopf der sich str[X.] auf seinenPenis. Es kam zum Oralverkehr bis zum [X.].Danach setzte der Angeklagte die Fahrt fort mit dem Bemerken, er [X.] nicht fertig. Er hielt nunmehr auf einem abgelegenen Feldweg. Er zwang- 4 -die [X.], sich auf das Dach des Fahrzeugs zu setzen und manipu-lierte mit seinen Fingern und der Zunge an ihrer Scheide. Ansch[X.]end muûtesich die [X.] auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs setzen. Dort voll-zog der Angeklagte ungesctzten Geschlechtsverkehr. Auûerdem muûte die[X.] dem Angeklagten bei diesem Halt ihr Papiergeld (20 DM) aus-igen.Danach [X.] der Angeklagte die [X.] wieder in ihr Fahrzeugeinsteigen und fuhr mit ihr bis zum Parkplatz eines Einkaufsmarkts. Dort [X.] ersich von der [X.] auch das Kleingeld ausigen, damit sie nichttelefonieren könne. Bevor sich der Angeklagte entfernte drohte er, er werdeihrer Familie etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe.2. Der Angeklagte hat bei diesem Tatgeschehen keinen rrischenAngriff auf Kraftfahrer, sondern eine schwere rrische Erpressung began-gen.a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.Der Tatbestand setzt voraus, [X.] der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrerunter Ausnutzung der besonderen Verltnisse des [X.] erfolgt.Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefah-renlage besteht vor allem wrend des Fahrvorgangs; sie kann auch [X.] verkehrsbedingten und im Einzelfall auch wrend eines sonstigen kurz-fristigen Halts vorliegen. Sie besteht aber nicht, wenn der [X.], wie hier [X.], als er sich des [X.] bemchtigte, zu [X.] an ein geparktesKraftfahrzeug herantritt, um dessen noch auf der Straûe stehende Fahrerin [X.] oder zu erpressen; auch der Transport eines [X.] mit einemKraftfahrzeug an einen Ort, an dem ein Raub oder eine Erpressung ausgefrtwerden soll, erfllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht ([X.], [X.]. [X.] -17. August 2001 - 2 StR 197/01 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte [X.] auf die [X.] auf dem Parkplatz, auf dem sie das Fahrzeugabgestellt hatte, nicht aber wrend eines Fahrvorgangs oder eines verkehrs-bedingten [X.]) Der Angeklagte hat jedoch eine schwere rrische Erpressung(§ 255, § 253, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) begangen, indem er das Tatopfer wh-rend der fortwirkenden Bedrohung beim zweiten und dritten Anhalten veran-laûte, ihm [X.] das Papiergeld und sodann das Kleingeld auszigen([X.], 21). Hierbei hat er das Winkeleisen als gefrliches Werkzeug zurBedrohung des [X.] verwendet. Das [X.] stellt zutreffend fest,[X.] mit dem Winkeleisen in der Hand des [X.] Angeklagten lebensgefr-liche Verletzungen verursacht werden können. Dementsprechend groû seiauch der Einscchterungseffekt gewesen, den sich der Angeklagte bei der [X.] zunutze gemacht habe ([X.]). Damit hat der Angeklagte dasgefrliche Werkzeug aber nicht nur bei sich gefrt, sondern zur Tatausfh-rung verwendet, um sein Tatopfer zu bedrohen und einzuscchtern.3. Das [X.] hat im rigen den Unrechtsgehalt des [X.] - trotz der Beschrkung der Strafverfolgung [X.] § 154 a Abs. 1 [X.] der Anklageerhebung - nicht erschöpft.a) Die vom Angeklagten begangene Vergewaltigung erfllt die [X.] des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht nur - wie das [X.] annimmt -die des Absatzes 3 Nr. 1. Auch insoweit hat der Angeklagte das Winkeleisenals gefrliches Werkzeug nicht nur bei sich gefrt, sondern zur Tat verwen-det.- 6 -b) Der Angeklagte hat des weiteren einen erpresserischen [X.] und eine Geiselnahme (§ 239 a, § 239 b StGB) begangen.Er hat die [X.] [X.] und deren Sorge um ihr Wohl zu einerErpressung ausgenutzt. Dem Angeklagten ging es von Anfang an auch darum,das Geld der [X.] an sich zu bringen, um Wodka kaufen zu k.[X.] der [X.] hat er die [X.] zudem mit dem Tod [X.] zu den festgestellten sexuellen [X.]. Auch insoweit hatder Angeklagte nach den Feststellungen des [X.]s vorstzlich gehan-delt. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht [X.] ([X.]), weil die Geiselnahme nicht alleindem Zweck diente, durch Bedrohung des [X.] eine unrechtmûige Berei-cherung zu erlangen, sondern auch dazu, die sexuellen Handlungen zu errei-chen (vgl. [X.]St 25, 386; [X.], [X.]. vom 19. September 2001 - 2 StR 240/[X.] Alle vier Tatbestwurden tateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).5. § 265 StPO steht der Änderung und Erzung des Schuldspruchsnicht entgegen, weil sich der gestige Angeklagte insoweit nicht [X.] tte verteidigen [X.] -Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-spruchs bestehen bleiben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier-durch nicht geringer geworden ist.[X.] [X.]Elf

Meta

2 StR 400/01

21.11.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 2 StR 400/01 (REWIS RS 2001, 535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 535

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