Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 91/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3286

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 91/09 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 64.271,89 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des [X.] gegen die Beklagten des [X.] auf ungerechtfertigte Bereicherung nach der [X.] 1 Fall 2 BGB gestützt und angenommen, dass die 2 - 3 - Bereicherung der Brüder des [X.] mit dem Zuschlag in der [X.] eingetreten sei. Der Anspruch des [X.] war daher nach der [X.] des Berufungsgerichts von vornherein und nicht erst aufgrund einer inhalt-lichen Umwandlung auf Zahlung gerichtet. Insoweit macht die [X.] gegen das Berufungsurteil keinen Zulassungsgrund geltend, sondern setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des [X.]. Auf der Grundlage der unter [X.] nicht angegrif-fenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt sich die von der [X.] als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nicht, ob auch ein Zahlungsanspruch der besonderen Verjährung nach der Bestimmung des § 196 BGB unterliegen kann, wenn der Anspruch zunächst auf die Aufhe-bung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet war und erst später eine In-haltsänderung erfahren hat. Von einer Zulassung der Revision ist dann abzuse-hen ([X.], 254, 257). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 22 O 1913/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 123/07 -

Meta

IX ZR 91/09

16.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 91/09 (REWIS RS 2010, 3286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3286

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