Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZR 231/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 608

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[X.] [X.] ZR 231/07 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 691.519,07 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. 1 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse nicht bereits aufgrund der [X.] gegen den Beklagten zu 1 im Vorprozess als vormalige Eigentümerin des versteigerten Grundstücks behandelt werden, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zu § 68 ZPO ([X.], 97, 99 f; [X.], Urt. v. 18. März 2004 - [X.] ZR 255/00, NJW 2004, 1521 f; v. 8. Mai 2008 - [X.] ZR 180/06, [X.], 1435, 1437). Die [X.] - 3 - tionswirkung erstreckt sich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht. Tragende Grundlage des Urteils im Vorpro-zess war, dass ein Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden konnte. So-weit dort ausgeführt wird, die Klägerin sei Eigentümerin des Grundstücks [X.], handelt es sich um eine überschießende, nicht tragende Feststellung. Sie wird von der Bindungswirkung der [X.] nicht erfasst. 2. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-gung zu ziehen, nicht jedoch, sich mit jedem Vorbringen in den [X.] ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis ge-nommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei dar-auf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kennt-nis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Ge-hörsverletzung vor ([X.] 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; [X.]Z 154, 288, 300). Solche besondere Umstände hat die Beschwerde nicht darzulegen ver-mocht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 36 O 166/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 26 U 117/06 -

Meta

IX ZR 231/07

12.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZR 231/07 (REWIS RS 2009, 608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 608

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