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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 122/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerden des [X.] und der [X.] zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 2 GG zur Existenz der von der [X.] zu 1) behaupteten Regel des [X.], derzufolge Forderungen gegen Banken stets am Sitz der kontoführenden Filiale belegen seien, bedarf es nicht, weil auch nach dem Vorbringen der [X.] zu 1) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Regel vorliegen (vgl. [X.] NJW 2006, 2542, 2544; NJW 1986, 1427, 1428; [X.], Urteil vom 2. November 2006 - [X.], [X.] 2007, 137, 139). Die von der [X.] zu 1) erhobenen [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Der Kläger und die Beklagte zu 1) tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.]. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 • festgesetzt. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2002 - 2/26 O 95/95 - [X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 U 153/02 -
Meta
08.05.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. XI ZR 122/06 (REWIS RS 2007, 3922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3922
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