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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 155/06 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutig-keit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 •. [X.] [X.] Joeres Frau RiBGH [X.] Grüneberg ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2004 - 17 O 219/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - 13 U 140/04 -
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16.10.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. XI ZR 155/06 (REWIS RS 2007, 1423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1423
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