Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. XI ZR 402/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3372

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 402/06 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit 2Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juni 2007 durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2006 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Im-mobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis voraus. Eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die [X.], die die Wohnung vor Abschluss des [X.] nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders groben Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert [X.], gibt es nicht. Anders als die Verkäuferin, bei der die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch [X.] ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden ([X.], 298, 303 f.), musste sich die Beklagte über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen ([X.], 2207, 2209). Das Beru- [X.] und die Nichtzulassungsbeschwerde missver-stehen die Rechtsprechung des [X.], insbe-sondere die zitierten Senatsurteile vom 18. April 2000 ([X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247), vom 12. November 2002 ([X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63) und vom 20. Mai 2003 ([X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372), wenn sie daraus ei-ne widerlegliche Vermutung entnehmen wollen, die [X.] habe das grobe Missverhältnis von Kauf-preis und Verkehrswert der Wohnung gekannt. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen gehen deshalb von falschen Voraussetzungen aus; sie stellen sich nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 120.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 10 O 12602/04 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 12 U 2705/05 -

Meta

XI ZR 402/06

19.06.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. XI ZR 402/06 (REWIS RS 2007, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3372

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