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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 172/06 vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg am 27. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob es einem [X.] Gericht aufgrund des [X.] Gebots der Nichteinmischung in Angelegenheiten eines fremden Staates verwehrt ist, über Ansprüche zu entscheiden, deren Feststel-lung dem Grunde und der Höhe nach in die aus-schließliche Zuständigkeit mehrerer fremder [X.] fällt, zwischen diesen [X.] strittig ist und von ihnen kraft völkerrechtlichen Vertrags an zwischenstaatliche Organe übertragen wurde, ist entgegen der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschei-dungserheblich und muss daher dem Bundesverfas-sungsgericht nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorge-- 3 - legt werden. Die Berechtigung der Klägerin zur Gel-tendmachung des streitgegenständlichen [X.] folgt unabhängig davon, ob ihr ein Zah-lungsanspruch zusteht, aus der im Staatsvertrag vom 29. Juni 2001, Anlage [X.]. 9 i.V. mit [X.]. 1 erteilten Ermächtigung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 121.615,24 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2004 - 2/14 O 108/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
27.02.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2007, Az. XI ZR 172/06 (REWIS RS 2007, 5053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5053
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