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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00 Verkündet am:16. Oktober 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 616, 823 Aa; ZPO § 287Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeits-unfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sichentsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweisder Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten [X.] verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel ander Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.[X.], Urteil vom 16. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 16. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 2) wird das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 4. Oktober 2000 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]) erkannt worden ist.Insoweit wird die Sache wird zur anderweiten Verhandlung [X.], aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der [X.]zu 2) auf Erstattung von [X.] an ihren Gescfts[X.]er, den[X.]ren [X.]). Dieser hat am 7. September 1994 einen Verkehrsunfallerlitten, den der Versicherungsnehmer der [X.] schuldhaft verursachthatte. Die volle Einstandspflicht der [X.] ist [X.] 3 -Die [X.] zu 2) macht geltend, daß sie an den [X.]) aufgrundvertraglicher Vereinbarung Gehaltszahlungen vom 7. September 1994 bis30. Juni 1995 in Höhe von 89.781,17 [X.] geleistet habe.Der [X.]) hat vorgetragen, er habe bei dem Unfall eine Distorsionder [X.] erlitten und sei deshalb mindestens bis 30. Juni 1995 ar-beitsunfig gewesen. Er msse mit kftigen materiellen und immateriellenScwegen einer Gefstörung im Bereich der [X.] und [X.] verursachten [X.], die sich nach dem [X.] tten, rechnen. Er hat ein Schmerzensgeld von [X.] [X.] und die Feststellung der Verpflichtung der [X.], [X.] die kfti-gen materiellen und immateriellen [X.] dem Unfallereignis einzuste-hen, beantragt. Die [X.] zu 2) hat ebenfalls Feststellung beantragt und Er-satz ihrer Aufwendungen in Höhe von 89.781,17 [X.] verlangt.Die Beklagte hat [X.] Abrede gestellt. [X.] behauptet, die Beschwerden des [X.]) seien auf unfallungi-ge Ursachen zurckzu[X.]en. Die Unfallfolgen seien ausgeheilt.Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an den [X.])ein Schmerzensgeld von 2.000 [X.] und an die [X.] zu 2) 8.954,16 [X.] die an den [X.]) geleistete Gehaltsfortzahlung bezahlt hat,haben die Parteien in der mlichen Verhandlung vor dem [X.] denRechtsstreit insoweit in der [X.] erledigt erklrt.Das [X.] hat dem [X.]) ein weiteres Schmerzensgeld inHöhe von 1.000 [X.] und der [X.] zu 2) [X.] die Gehaltskosten bis zum20. Oktober 1994 weitere 579,17 [X.] nebst 4 % Verzugszinsen zugesprochenund die Klage im rigen abgewiesen. Die Berufung der [X.] hatte keinen- 4 -Erfolg. Mit der Revision verfolgt die [X.] zu 2) - kftig: [X.] - ihrenZahlungsanspruch und den Feststellungsantrag weiter, hinsichtlich dessen sieklargestellt hat, daß von vornherein nur ihre materiellen Zukunftsscr-faßt sein sollten.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat nicht [X.] bewiesen erachtet, daß der [X.] zu1) wegen seiner Verletzr den 20. Oktober 1994 hinaus arbeitsunf-hig gewesen sei. Der behandelnde Arzt [X.] habe zwar seine [X.] bis zum 30. Juni 1995 in einem Attest besttigt. Auch sei bewiesen, daßder [X.]) bei dem Unfall eine Distorsion der [X.] erlitten [X.]. Der gerichtliche Sachverstige Prof. Dr. Z. habe aber rzeugend [X.], daß die geltend gemachten Beeintrchtigungen Folge einer fortge-schrittenen, unfalligen, degenerativen Verrung der [X.] seien. Es [X.] von einer Arbeitsunfigkeit zu 100 % bis zum20. Oktober 1994, zu 20 % vom 21. Oktober 1994 bis 20. Januar 1995 und nurnoch zu 10 % in der [X.] vom 21. Januar 1995 bis 6. September 1995 [X.] werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung habe nur [X.] den [X.]raumvom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 (44 Tage) bestanden. [X.] die Erwerbsfigkeit des [X.]) nicht mehr erheblich beeintrchtigtgewesen. Zwar habe der behandelnde Arzt [X.] eine Gefstrung im Be-reich der [X.] mit wiederkehrender Instabilitt beim [X.])- 5 -diagnostiziert und besttigt, [X.] der [X.] in der [X.] Berufes alsKfz-Meister wegen dieser Unfallfolgen erheblich eingeschrkt gewesen sei.Der gerichtliche Sachverstige habe aber in seinem schriftlichen Gutachtendiese Diagnose und die Folgerungen daraus rzeugend widerlegt. Die [X.] des behandelnden Arztes [X.] und ein weiteres Gutachten seiennicht erforderlich gewesen, da die bestehenden diagnostischen Mlichkeitenbei Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. Z. ausgescft worden seien.[X.] halten den Angriffen der Revision nicht stand.Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, [X.] das [X.] der Ermittlung der [X.] Schadensersatzanspruches der [X.] le-diglich [X.] die [X.] vom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 von der Ar-beitsunfigkeit des [X.]) infolge des Verkehrsunfalles ausgegangenist, weil nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen [X.] des [X.]) nur bis zu diesem [X.]punkt zu 100 %, inder Folgezeit dann lediglich zu 20 % bzw. zu 10 % vermindert gewesen sei.Zwar hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - das [X.] § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt, soweit es um den Umfang des verlet-zungsbedingten Schadens geht. Danach ist [X.] bei der Feststellungdes Umfangs des Schadens [X.]eier gestellt. Im Unterschied zu den strengenAnforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die [X.] den Beweis der [X.] Kausalitt eingreifen, reicht bei der [X.] die [X.]- 6 -Schadens [X.] die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahr-scheinlichkeit aus, vorausgesetzt, [X.] das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesi-cherter Grundlage beruht. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stelltdarr hinaus die Beweiserhebung in das pflichtgemûe Ermessen des [X.]. Dies bedeutet, [X.] das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an [X.] gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - [X.]/89 - NJW 1991, 1412, 1413).Das Berufungsgericht ist aber der Verpflichtung des Tatrichters nicht [X.] geworden, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO den ge-samten Parteivortrag zu wrdigen und alle [X.] die Beurteilung maûgeblichenUmstzu bercksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - [X.] -VersR 1993, 969, 970). Es durfte nicht auûer [X.] lassen, [X.] die [X.]geltend gemacht hat, die [X.] aufgrund der vom [X.])vorgelegtrztlichen Arbeitsunfigkeitsbescheinigungen geleistet zu haben,wobei die Revisionserwiderung allerdings mit ihrer Gegenrie Zahlung [X.] stellt. Hierzu hat die [X.] vorgetragen, [X.] sie aufgrund [X.] Vereinbarung mit dem [X.]) diesem r zur Gehaltsfort-zahlung verpflichtet gewesen sei, wobei sich dies unter den [X.] dahin versteht, [X.] im Fall der Zahlung eine konkludente [X.] entsprechenden Schadensersatzforderung des [X.]) an sie erfolgtsei (vgl. Senatsurteil [X.]Z 107, 325, 329). Ob eine solche Abtretung vorliegt,wre vom Tatrichter zu prfen gewesen.Sollte eine solche festgestellt werden k, wird das [X.] beachten haben, [X.] sich die [X.] nicht ohne weiteres r die [X.] hinwegsetzen konnte, die ihr vom [X.] zu1) bis 30. Juni 1995 vorgelegt worden sind. Der Arbeitnehmer, der die [X.] -fortzahlung begehrt, [X.]t mlich den Beweis, [X.] er arbeitsunfig ist, ge-mû § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der Regel durch Vorlage einer rztlichen Ar-beitsunfigkeitsbescheinigung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 - 5 [X.]/96 - [X.] Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Nr. 5 = NJW 1998, 2762 ff.; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 616 Rdn. 61). Auch wenn es vorliegend um die [X.] des Gehalts aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geht, durftesich die [X.] entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz [X.] [X.] den Nachweis der Arbeitsunfigkeit auf die ohne zeitlicckevorgelegten Arbeitsunfigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tat-schliche [X.] zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit [X.] der rztlichen Zeugnisse gaben. Vertraut mlich der Arbeitnehmer ineiner solchen Situation berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsun-figkeit und arbeitet deshalb nicht, so entsteht ihm hierdurch ein [X.] in [X.] entgangenen Gehalts, der als normativer Schaden durchdie Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfllt. Infolgedessen kann derauf Ersatz dieses Schadens gerichtete Anspruch an den Arbeitgeber [X.] 8 -III.Bei der erneuten Verhandlung der Sache werden die Parteien [X.] haben, zu ihren weiteren Einwendungen gegen die bisherigen Überlegun-gen des Berufungsgerichts erzend vorzutragen.[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Diederichsen
Meta
16.10.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. VI ZR 408/00 (REWIS RS 2001, 1022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1022
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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