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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:24. Januar 2002Fi[X.]rer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 [X.] Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterfüh-rung gehört.[X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Bad Kreuznach- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 24. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Mrz 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandAm 13. April 1994 gegen 11.00 Uhr vormittags beging der [X.] in B. K., der beklagten [X.], eine zum Gehweg der [X.] ge-hörende Treppe, um die [X.] ([X.]) zu unterqueren. Beim Hinabsteigenstrzte er und erlitt schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die Treppen-stufen seien wegen [X.]eiliegender Metallkanten nicht rutschsicher gewesen undan der von ihm benutzten rechten [X.] habe ein Handlauf gefehlt,- 3 -verlangt er von der [X.] Schadensersatz einsch[X.]lich Schmerzensgeldwegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.Die [X.] die Treppe [X.] hinreichend sicher und bestreitet denUnfallhergang mit Nichtwissen.Das [X.] hat dem [X.] 57.958,59 DM materiellen [X.] und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung ge-troffen, [X.] die Beklagte verpflichtet sei, dem [X.] [X.] aus dem Unfall vom13. April 1994 entstehenden zukftigen materiellen und immateriellen Scha-den zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungstrrrgegangen sei. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlandesgerichtdie Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der [X.] die [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.] wegen einer mlichen Verletzung der [X.] die hier in Rede stehende Treppenanlage beurteilen sich nach [X.] (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Straûenverkehrssi-cherungspflicht ist in [X.] hoheitlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 1. August 1977, [X.]-1); haftende- 4 -Krperschaft ist die Beklagte. Die [X.], der der [X.]den Streit verkt hat und die der [X.] im ersten Rechtszug beigetre-ten ist, hat in ihrer Klageerwiderung dazu folgendes ausge[X.]: Nach § 13Abs. 2 [X.] hat bei leichen Kreuzungen, wie hier bei einer [X.], der Baulasttrr der [X.] das [X.] zuunterhalten, wrend dirigen Teile der [X.] von dem Bau-lasttrr der Straûe zu unterhalten sind, zu der [X.]. Der Treppenab-gang im vorliegenden Fall rt nicht zu dem [X.], das [X.] der [X.] zu unterhalten hat. Dieses umfaût nach§ 2 der Verorr [X.]n im Zuge von [X.]n inder Fassung vom 2. Dezember 1975 ([X.] I S. 2984) nur die Widerlager [X.], die Pfeiler, den Überbau mit [X.], [X.] und [X.]. Die [X.] des [X.] ist also auf das [X.] selbst beschrkt, [X.], Treppen, Fahrbahnbelrgleichen von dem [X.] zu unterhalten sind, zu der [X.]. [X.] dieTrzu dem unter[X.]enden Gehweg, der gemû § 5 Abs. 3[X.] in der [X.] der [X.] B. K. steht. Mithin hat die Beklagteauch den Treppenabgang der Fuûrunter[X.]ung zu unterhalten, so [X.]ihr auch die Verkehrssicherungspflicht [X.] diesen Teil der [X.]obliegt.Dies wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt und istaus Rechtsgricht zu beanstanden.- 5 -2.Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Treppenanlage seizum Unfallzeitpunkt ausreichend trittsicher gewesen, greift die von der [X.] erhobene [X.]) Zu Recht weist die Revision darauf hin, [X.] die an den [X.] befindlichen [X.]eiliegenden Metallschienen ursprlich mit dem [X.] rauhen [X.] aus [X.] gewesen waren, wieer auf den Betonflchen der Stufen, den eigentlichen Auftrittsflchen, nochheute vorhanden ist. Daraus zieht die Revision die zutreffende Folgerung, [X.]schon die Beklagte selbst bei der Herstellung der Treppe diese Sicherung aufden Schienen [X.] erforderlich gehalten ha[X.]. Ob durch die "Riffelung", die inder Fotodokumentation des vom [X.] eingeschalteten [X.] aufeinzelnen Bildern bei den Schienen schwach erkennbar ist, eine nennenswerteRutschsicherheit gewrleistet werden konnte, erscheint dem Senat zweifel-haft. Diese Frage lût sich jedenfalls nicht schon allein anhand der Fotos [X.], sondern bedarf gegebenenfalls der Aufklrung durch [X.]) Der [X.] hat festgestellt, [X.] auf der Treppenanlage sogarbei trockener Wi[X.]rung und bei Benutzung strapazierfigen, derben Schuh-werks Rutschgefahr bestand. Zwar ha[X.] die Beklagte der Verwertung diesesGutachtens widersprochen; gleichwohl war es als substantiierter [X.] beachten und zu wrdigen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil [X.]Z 98, 32, 40;[X.], Urteile vom 14. April 1981 - [X.] = [X.], 576; vom27. Mai 1982 - [X.] = NJW 1982, 2874, 2875; vom 5. November 1990- V ZR 108/89 = [X.]R ZPO § 402 Privatgutachten 1; vom 10. Dezember 1991- VI ZR 234/90 = [X.]R ZPO § 286 Abs. 1 Sachverstigenbeweis 9). Über- 6 -dieses, noch dazu durch Gutachten eines weiteren Sachverstigen unddurch sachverstiges Zeugnis des [X.] unter Beweis gestellteVorbringen des [X.] durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der [X.] hinwegsetzen, schon aus der Fotodokumentation sei ohne weiteres er-kennbar, [X.] eine Rutschgefahr nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fallhat das Vorbringen des [X.], an der Unfallstelle habe [X.] das [X.] hinausgehende Gefahr des Ausrutschens bestanden, jedenfalls so vielSubstanz, [X.] ihm und den darauf bezogenen Beweisantritt[X.] [X.] werden mssen. Dies gilt auch bei voller Wrdigung des vom [X.] - an sich zutreffend - hervorgehobenen Grundsatzes, [X.] Trep-pen nicht schlechthin gefahrlos und nicht [X.]ei von [X.] [X.] sein mssenund [X.] der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutba-rer Weise nur diejenigen Gefahren auszurmen und erforderlichenfalls vorihnen zu warnen hat, die [X.] den Benutzer, der seinerseits die erforderlicheSorgfalt walten lût, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die ersich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Eigenverantwortungder [X.], auf die das Berufungsgericht maûgeblich abhebt, [X.] nicht den Blick da[X.] verstellen, [X.] vor allem diejenigen Personen,die eine Treppe hinabsteigen, durch einen Sturz bedroht sind. Insoweit muûder Verkehrssicherungspflichtige auch ein naheliegendes Fehlverhalten vonBenutzern bercksichtigen ([X.] vom 14. Juni 1982 - [X.]/81= VersR 1982, 854). Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar angese-henen Sachverhalt, der dem Urteil des [X.] vom 26. [X.] ([X.] = [X.], 520) zugrunde gelegen ha[X.], unterscheidetsich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, [X.] hier die besonde-re Gefahrenlage durch das vom [X.] vorgelegte Privatgutachten experimen-tell besttigt worden [X.]) Unstreitig ist die in Rede stehende Treppenanlage nur an der in Geh-richtung des [X.] gesehen linken Seite mit einem Handlauf versehen. DasBerufungsgericht lût offen, ob unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssiche-rungspflicht auch an der anderen Seite ein zweiter Handlauf erforderlich gewe-sen war. Dieses Erfordernis [X.] sich in der Tat nicht unmi[X.]lbar aus § 30Abs. 7 [X.] in der seinerzeit ltigen Fassung herleiten. Diese Be-stimmung besagte lediglich, [X.] bei besonders breiten Treppen Handlfe aufbeiden Seiten und Zwischenhandlfe gefordert werden konnten. Sie [X.] eine Ermchtigungsgrundlage [X.] die Bauaufsichtsrde, eine derartigebauliche Maûnahme anzuordnen. Solange dies nicht geschah, bestand eineunmi[X.]lbare baurechtliche Notwendigkeit [X.] einen zweiten Handlauf nicht.Dies sch[X.]t es aber - wie schon das [X.] mit Recht ausge[X.] hat -nicht aus, [X.] die Beklagte aus allgemeinen Gesichtspunkten der Verkehrssi-cherungspflicht je nach den Umsts Einzelfalles gleichwohl gehaltengewesen sein konnte, eine derartige Vorsichtsmaûregel zu treffen. Das [X.] hat dies nicht im einzelnen aufgeklrt; nach dem der revisions-rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Vorbringen des [X.] ist somit zuseinen Gunsten von dieser Notwendigkeit auszugehen.b)Das Berufungsgericht hat sich auûerstande gesehen, [X.], [X.] das Nichtvorhandensein des rechten Handlaufs [X.] die Scigungdes [X.] urschlich geworden sei. Es hat gemeint, der [X.] habe nichthinreichend dargelegt, ob er sich in einem Bereich befunden habe, in [X.] Handlauf den Sturz [X.] verhindern oder jedenfalls abmildern k.Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hatinsoweit die Darlegungslast des [X.] rspannt. Der [X.] ha[X.] angege-- 8 -ben, er sei auf der rechten [X.] gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieserAngabe wird - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch vom Berufungsge-richt ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Die [X.] nach [X.] keiner der Parteien angezweifelten Feststellungen des [X.]2,25 m zwischen den [X.]. Dies hat, wie die Revision auf-zeigt, die Konsequenz, [X.] eine "[X.]" jeweils 1,125 m miût, so [X.]ein in der Mi[X.] der rechten "[X.]" [X.] bereits bei einerArmlvon 60 cm einen vorhandenen Handlauf unschwer [X.] [X.]. Falls das Berufungsgericht im rigen trotz der Angaben des [X.]eine weitere Aufklrung des Hergangs des Sturzes [X.] erforderlich gehalten[X.], [X.] es jedenfalls eine nochmalige persliche Arung des [X.]anordnen mssen.4.Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. [X.] Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung eine objektive Verlet-zung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen, [X.] nicht bereits deswegen am fehlenden Verschulden derhandelnden [X.] scheitern k, weil das Berufungsgericht als mitmehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im ersten Berufungsurteileine objektive Pflichtverletzung verneint hat. Die "[X.]"kann der [X.] hier nicht zugute kommen. Sie findet mlich keine Anwen-- 9 -dung, wenn der Sachverhalt nicht erscfend gewrdigt worden ist (Senats-urteil [X.]Z 115, 141, 150; Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - [X.] =[X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).[X.][X.][X.]DrrGalke
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. III ZR 103/01 (REWIS RS 2002, 4858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4858
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