Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. II ZA 4/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4985

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZA 4/12

vom

18. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Juni 2013
durch den Vor-sitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Dr.
[X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Prozesskostenhilfe ist auch für eine wie hier vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision zu verweigern, wenn sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre ([X.], Beschluss vom 27. September 2007

[X.], NJW-RR 2008, 304 Rn. 1; Beschluss vom 26. November 2007

[X.], juris Rn. 1). Nach § 552a ZPO wäre die Revision durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Da die Revision unbeschränkt zugelassen ist, ist für eine ergänzende Nichtzu-lassungsbeschwerde, für die der Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe begehrt, kein Raum.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten 1
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Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur [X.], Beschluss vom 27. März 2003

[X.], [X.]Z 154, 288, 291).
Eine klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfrage stellt sich nicht. Dass die Organe einer Gesellschaft, die auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird, ihre Funktion verlieren, ist nicht umstritten. Vielmehr besteht Einigkeit, dass das Erlöschen eines Rechtsträgers im Zuge seiner Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger zum Erlöschen der Ämter der Organe führt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2000

II ZR 251/98, [X.], 508, 510; [X.], [X.]
2003, 1010, 1012; Grunewald in [X.]/Winter, [X.], 4. Aufl., § 20 Rn.
28; [X.]/Stratz, [X.], 5. Aufl., § 20 Rn. 8; [X.] in
Kallmeyer, [X.], 5. Aufl., § 20 Rn. 13 und 16; [X.] in Semler/[X.], [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 20; [X.] in Henssler/[X.], § 20 [X.] Rn. 47; [X.] in HK-[X.], § 20 Rn. 4; vgl. auch zur formwechselnden
Umwand-lung [X.], Beschluss vom 8. Januar 2007

[X.], [X.], 910 Rn.
6). Dass auch der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 AktG ein Organ ist, ist geklärt ([X.], Beschluss vom 27. September 2011

[X.]/08, [X.], 2195; Urteil vom 18. Dezember 1980

[X.], [X.] 1981, 178, 179). [X.] folgt ohne weiteres, dass auch das Amt des besonderen Vertreters mit der Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechts-träger erlischt. Von dem Erlöschen des [X.] ist der
besondere Vertreter nicht auszunehmen, weil er Schadensersatzansprüche für den erloschenen übertragenden Rechtsträger geltend zu machen hatte. Die Aufgabe, solche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, obliegt nach der Verschmelzung den Organen des übernehmenden Rechtsträgers. Der besondere Vertreter des 3
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übertragenden Rechtsträgers nach § 147 Abs. 2 AktG wird auch nicht besonde-rer Vertreter nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieser soll andere [X.], nämlich nach § 25 Abs. 1 und 2 [X.], geltend machen, und nur insoweit wird der alte Rechtsträger als fortbestehend fingiert. Der besonde-re Vertreter nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird zudem vom Gericht und nicht von der Hauptversammlung bestellt.
Auch weitere grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich nicht. Dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfallen kann, wenn der angefochtene Beschluss keinerlei Wirkung mehr hat, hat der Senat ebenfalls schon geklärt ([X.], Urteil vom 19. Februar 2013

[X.], [X.] 2013, 720 Rn. 11; Beschluss vom 27. September 2011

[X.]/08, [X.], 2195; Urteil vom 15. Dezember 2003

[X.], [X.]Z 157, 206, 210).
2. Die Revision hätte auch keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers, mit dem die Bestellung von Prof. H.

zum besonderen
Vertreter widerrufen wurde, ist mit der Verschmelzung entfallen. Der [X.] Beschluss hat keinerlei Wirkung für die Gesellschaft oder die Organe mehr. Auch wenn der Widerrufsbeschluss für nichtig erklärt würde, könnte Prof.
H.

keine weitere Tätigkeit entfalten, weil sein Amt mit der Ver-
schmelzung geendet hätte.
Im Übrigen hätte die Anfechtungsklage auch dann keinen Erfolg, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fortbestehen würde. Der [X.] wäre nur für nichtig zu erklären, wenn er das Gesetz oder die Satzung verletzt, § 243 Abs. 1 AktG. Eine Gesetzes-
oder Satzungsverletzung hat der 4
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Kläger nicht dargelegt. Er hat als Anfechtungsgrund innerhalb der [X.] (§ 246 Abs. 1 AktG) nur geltend gemacht, dem Widerrufsbeschluss fehle die tragende Grundlage, weil er der Hauptversammlung mit der [X.] vorgeschlagen worden sei, dass im Falle einer Verschmelzung ein
pri-mär operativ verantwortliches Management sich auf die operative Aufgabe kon-zentrieren müsse und eine weitere Verfolgung der Rechte gegenüber F.

T.

zusätzliche Risiken für die Gesellschaft begründe. Den Anfechtungs-
grund bilde daher, dass weder der Verschmelzungsbericht noch die Darlegun-gen zur Begründung des [X.] darauf hinwiesen, dass der [X.] zwei Gutachten vorlägen, die zum Ergebnis gelangten, dass F.

T.

das Cooperation Framework Agreement nicht wirksam gekündigt hät-
ten, wie Prof. H.

auf der Hauptversammlung ausgeführt habe. Damit
rügt der Kläger die sachliche Rechtfertigung des [X.], aber
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keinen Gesetzes-
oder Satzungsverstoß. Ein Widerruf der Bestellung zum be-sonderen Vertreter durch die Hauptversammlung ist ohne wichtigen Grund zu-lässig, im Aktiengesetz
nicht verboten ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 147 Rn. 72) und steht folglich im Ermessen der Hauptversammlung.

Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2010 -
16 O 151/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2012 -
9 [X.] -

Meta

II ZA 4/12

18.06.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. II ZA 4/12 (REWIS RS 2013, 4985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4985

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