Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. II ZR 250/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1130

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 18. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 120 Abs. 1, 131 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1, 3; [X.] § 2 Nr. 2
a) Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Akti-engesellschaft (§ 2 Nr. 2 [X.]) mit denjenigen der übertragenden Rechts-träger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 [X.]) auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken.
b) Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] des Be-schlußgegenstandes "erforderlich" sind, so liegt darin zugleich ein "relevan-ter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der [X.]ußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die [X.], ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten [X.] einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der [X.]ußvorlage abgehalten hätte.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.]/02 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 gegen die [X.] der Hauptversammlung der [X.] vom 24. Mai 2000 abgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 2 (künftig: die Klägerin) ist Aktionärin der [X.], die durch Verschmelzung im Wege der Neugründung (§ 2 Nr. 2 [X.]) aus der [X.] und der [X.] (im folgenden: [X.]) hervorgegangen ist. Die Verschmelzung wurde am 17. März 1999 in das Han-- 3 - delsregister eingetragen. In der ersten ordentlichen Hauptversammlung der [X.] vom 24. Mai 2000 wurde u.a. die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1998/99 ([X.] 3 und 4) mit Mehrheiten von über 99 % beschlossen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die beiden [X.] angefochten und dazu geltend gemacht, die - mit den Organmitgliedern der übertragenden Rechtsträger weitgehend personenidentischen - Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der [X.] hätten im Zusammenhang mit der unternehmerisch verfehlten Verschmelzung ihre Sorgfaltspflichten verletzt, insbesondere die [X.] zu Lasten der Aktionäre der [X.] maßlos überbewertet. Die zur Rechtfertigung der Verschmelzung unterbreiteten [X.] hätten sich in der Folge als völlig unrealistisch erwiesen. In der [X.] seien auf die Aufklärung dieses Sachverhalts zielende [X.] u.a. der Klägerin pflichtwidrig nicht beantwortet worden, um [X.] Fehlleistungen und Täuschungen zu verdecken. Die auch noch gegen [X.] vom 24. Mai 2000 gerichtete Anfechtungs-klage blieb in den Vorinstanzen insgesamt erfolglos. Der [X.] hat die Revision der Klägerin insoweit zugelassen, als die Anfechtungsklage gegen die [X.] abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Kläge-rin ihr Anfechtungsbegehren mit der Revision weiter. Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[X.] Das Berufungsgericht meint, die Behauptungen der Klägerin über an-gebliche Fehlleistungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Ver-- 4 - schmelzung seien gegenüber den [X.]n "von vornherein un-erheblich", weil die Hauptversammlung bei der Entscheidung über die Entla-stung ein nahezu freies Ermessen habe und es ihr frei stehe, auch eine pflicht-vergessene Verwaltung zu entlasten. Die [X.] seien auch nicht wegen Verletzung des [X.]srechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]) anfechtbar. Die auf nachteilige Auswirkungen der Verschmelzung zielen-den [X.]sbegehren der Klägerin seien für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs über die Entlastung der Organe der [X.] schon nicht erforderlich gewesen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]), weil die Verschmelzung von den Organen der übertragenden Rechtsträger betrieben worden sei und diese trotz weitgehender Personengleichheit nicht mit den Organen der [X.] identisch seien, über deren Entlastung durch die angefochtenen [X.]üsse allein entschieden worden sei. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität der angeblichen [X.]spflichtverletzung für die [X.].
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zu weit geht die Ansicht des [X.], es liege im Ermessen der Hauptversammlung, auch pflichtvergessenen [X.] Ent-lastung zu erteilen (§ 120 [X.]), ohne daß dies zur Anfechtbarkeit des [X.] (§ 243 Abs. 1 [X.]) führe. Wie der [X.] in seinem - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Urteil vom 25. November 2002 ([X.]/01, [X.] 153, 47, 52) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungs-beschluß, der den [X.] trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhalt-lich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Ein solcher - 5 - Verstoß ist aber von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision [X.] insoweit auch keine Aufklärungsrüge.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des [X.], die [X.] seien auch nicht wegen Verletzung des [X.] (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]) anfechtbar.
a) Wie sich schon aus § 243 Abs. 4 [X.] ergibt und von dem Berufungs-gericht im Ansatz nicht verkannt wird, kann ein Hauptversammlungsbeschluß auch wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 [X.]) gesetzwidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 [X.] anfechtbar sein. Das Infor-mationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 [X.] ist Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Vorausset-zung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 [X.] ([X.], [X.]. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/95, [X.], 349). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand [X.] über Angelegenheiten der Gesell-schaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt sich die Erforderlichkeit der von der Klägerin in der Hauptversammlung begehrten [X.] jedenfalls mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
aa) Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforder-lichkeit der [X.] gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] zielt lediglich darauf ab, mißbräuchlich ausufernde [X.]sbegehren zu verhindern, um die Hauptver-sammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Be-schluß- oder sonstigen Gegenstandes der Tagesordnung unerheblichen Fragen - 6 - zu belasten (vgl. [X.] bei [X.], Aktiengesetz 1965, [X.]; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 131 Rdn. 132). Entsprechend der Funktion des [X.]srechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. [X.] 149, 158, 164; weitergehend [X.] in [X.].[X.] § 131 Rdn. 3, 81; [X.] in [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 131 Rdn. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (vgl. [X.] aaO Rdn. 44) eines [X.]sverlangens der Standpunkt eines objektiv urtei-lenden Aktionärs (vgl. [X.] 149, 158, 164), der die [X.] nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte [X.] als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. [X.] aaO § 131 Rdn. 141; [X.], [X.] 6. Aufl. § 131 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.).
[X.]) Für das [X.]srecht im Rahmen einer bevorstehenden Organent-lastung gemäß § 120 [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes. Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abge-laufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künf-tige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. [X.] 94, 324, 326; [X.] in Groß-komm.z.[X.] 4. Aufl. § 120 Rdn. 25 ff.). Weder die beschränkte Wirkung der Entlastung (§ 120 Abs. 2 Satz 2 [X.]) noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen (bis zu der oben [X.] genannten Grenze) rechtfertigen eine Einschränkung des [X.]srechts gemäß § 131 [X.] oder eine Verschärfung seiner Anforderungen (vgl. [X.] aaO § 131 Rdn. 188), wie das Berufungsgericht meint. Auch ein innerhalb der Ermessens-grenzen liegender Entlastungsbeschluß ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 [X.] an-fechtbar, wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Aus-- 7 - künfte unberechtigt verweigert werden (vgl. [X.] 36, 121, 139 ff.), was freilich voraussetzt, daß das [X.]sbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind. Für eine weitergehende Einschränkung besteht kein An-laß, weil einem Aktionär nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen "abzusegnen" und ihr das Vertrauen aus-zusprechen.
[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.] waren die von der Klä-gerin begehrten Auskünfte über die Anteile der verschmolzenen Rechtsträger an dem insgesamt enttäuschenden Jahresergebnis nicht deshalb für die Entla-stungsentscheidung "irrelevant", weil die Verschmelzung von den Organen der [X.] der [X.] vorbereitet und durchgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß die von der Klägerin gestellten Fragen zum Teil die Ge-schäftstätigkeit der [X.] und damit die Tätigkeit ihrer Organe im abgelau-fenen Geschäftsjahr betrafen, verkennt das Berufungsgericht, daß die Entla-stung gemäß § 120 Abs. 1 [X.] sich nicht auf die institutionellen "Organe", sondern - auch bei der üblichen Form der Gesamtentlastung (vgl. dazu [X.] aaO § 120 Rdn. 8) - auf die Organmitglieder bezieht. Diese waren hier - wie das Berufungsgericht feststellt - mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger weitgehend personengleich. Es läßt sich daher nicht von vornherein ausschlie-ßen, daß ihre etwaigen unternehmerischen Fehlleistungen oder Fehleinschät-zungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung, auf deren Herausstellung die [X.]sbegehren der Klägerin zielten, aus der Sicht eines objektiv urtei-lenden Aktionärs für die Entscheidung über die Entlastung zumindest unter dem Aspekt des darin liegenden Vertrauensvotums für die Zukunft (vgl. oben [X.]) eine Rolle spielen konnten. Das gilt unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Verschmelzung eine Zäsur für den [X.] der Entlastung bildet - 8 - und die Hauptversammlung des neuen Rechtsträgers daher nicht befugt ist, die Organmitglieder der übertragenden Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit zu entlasten (so [X.], [X.] 2. Aufl. § 20 Rdn. 29; [X.] in [X.].Komm.z.[X.] aaO § 120 Rdn. 19, a.[X.], AG 1986, 57, 59). Hier geht es umgekehrt darum, ob den Organmitgliedern mit Rücksicht auf etwaige frühere Fehlleistungen und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamt-lage der [X.] zu verweigern war. Daß die von der Klägerin gestellten Fragen nach den Ursachen für die enttäuschende Ge-schäftslage der [X.] "Angelegenheiten der Gesellschaft" i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrafen, kann ernstlich nicht bezweifelt werden.
Ob die [X.] der übertragenden Rechtsträger vom 25. und 26. Februar 1999 Rechtswirkung für die Beklagte und deren Hauptver-sammlung hatten, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon kann sich das [X.]srecht des Aktionärs im Rahmen der Entlastungsentscheidung auch auf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder (vgl. [X.] in [X.].[X.] § 131 Rdn. 49) sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahrs erstrecken, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind, oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegen-den Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. [X.] aaO § 131 Rdn. 150 f.; [X.] aaO § 131 Rdn. 25).
b) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich die Hilfsbegründung des [X.], die Anfechtung der vorliegenden [X.] scheitere jedenfalls an fehlender Kausalität der angeblichen [X.]spflicht-verletzung für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs. - 9 - aa) Zur Einschränkung des nach einhelliger Ansicht zu weit gefaßten § 243 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.] in [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 243 Rdn. 27), wonach jeder [X.] zur Anfechtbarkeit eines Hauptver-sammlungsbeschlusses führen würde, hat der [X.] zwar früher gefordert, daß das [X.]ußergebnis - im Sinne einer potentiellen, von der [X.] - auf dem Verstoß "beruhen" muß. Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des [X.] interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den [X.] bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist ([X.] 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.). Diese Rechtsprechung, die auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat der [X.] jedoch schon im Urteil vom 12. November 2001 ([X.], [X.] 149, 158, 164 f.) aufgege-ben (vgl. auch [X.] 153, 32, 36 f.: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung). Maßgebend ist danach die "Relevanz" des Verfahrensversto-ßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem [X.]uß anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer werten-den, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die [X.] der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 [X.] rechtfertigt (vgl. grundlegend [X.] in [X.].[X.] § 243 Rdn. 81 ff.; ähnlich [X.], [X.] 6. Aufl. § 243 Rdn. 12 f.; derselbe in [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 243 Rdn. 28 ff.; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 243 Rdn. 24 ff.). Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des [X.]ußge-genstandes in dem oben (zu 2 a) dargelegten Sinne "erforderlich" sind, so liegt - 10 - darin zugleich ein "relevanter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungs-recht des betreffenden Aktionärs (vgl. [X.] 149, 158, 164), ohne daß es dar-auf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der [X.] und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten [X.] einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der [X.]ußvorlage ab-gehalten hätte (mißverständlich § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.]-RefE [X.]; dazu [X.]/[X.], [X.], 252, 256). Soweit in [X.] 149, 158, 164 f. noch Kausalitätserwägungen als notwendiges Relevanzkriterium anklingen, wird [X.] nicht festgehalten.
[X.]) Soweit das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin begehrten Auskünfte seien zur Ermittlung eines unredlichen Verhaltens der Organmitglie-der nicht geeignet und daher für die Entlastungsentscheidung eines vernünftig urteilenden Aktionärs "nicht relevant" gewesen, hat das mit obigen Relevanzkri-terien nichts zu tun und geht daran vorbei, daß nicht nur ein unredliches, son-dern auch ein sonstiges fehlsames Organhandeln Grund für die Verweigerung der Entlastung sein kann. Ob die Klägerin ihr subjektiv verfolgtes Ziel, ein [X.] Organhandeln aufzudecken, mit den begehrten Auskünften erreichen konnte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der [X.] nicht entscheidend.
II[X.] Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem [X.] gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließen-de Sachentscheidung ist dem [X.] verwehrt. Das Berufungsgericht hat die Sache aufgrund unzutreffender rechtlicher Prämissen nicht unter den oben im einzelnen dargestellten Aspekten der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte und damit der Relevanz einer etwaigen [X.]spflichtverletzung geprüft. In dieser Hinsicht bedarf die Sache noch einer umfassenden tatrichterlichen Wür-digung im Hinblick auf die von der Klägerin im einzelnen gestellten Fragen und - 11 - deren Erforderlichkeit bzw. Erheblichkeit für die Ausübung des Entlastungser-messens eines objektiv urteilenden Aktionärs.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der [X.], zu treffen.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 250/02

18.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. II ZR 250/02 (REWIS RS 2004, 1130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1130

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