Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 86/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 834

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[X.][X.] ([X.]) 86/03
vom 8. November 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 8. November 2004 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]

Der 1954 geborene Antragsteller war seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem Landge- richt [X.]. zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO und ordnete die sofortige Vollziehung der [X.] an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 17. Oktober 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde gewandt. - 3 -

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversicherung mit Verfügung vom 2. April 2004 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 hat der Antragsteller zudem auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin eine Widerrufsverfügung erlassen.

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. vom 1. März 2004 - [X.] ([X.]) 30/03 n.v.).
I[X.]
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen.

[X.]ei Erlaß der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vor. Sie sind in dem [X.]eschluß des Anwaltsge-richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge-tan worden. In der Widerrufsverfügung waren 15 gegen ihn geltend gemachte - 4 -

Forderungen aufgelistet, bei denen es jedenfalls teilweise schon zu Vollstrek-kungsmaßnahmen gekommen war.

Der [X.] war nicht nachträglich entfallen. Während des [X.] vor dem [X.] und des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens kam es zu weiteren Vollstreckungsverfahren. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 hatte die [X.]a. kasse beantragt, wegen rückständiger [X.]eiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2004 in Höhe von 11.306,82 Euro das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Anhaltspunkte dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

[X.] Ernemann Schott

Frey

Wosgien

Meta

AnwZ (B) 86/03

08.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 86/03 (REWIS RS 2004, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 834

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