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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 77/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 30. Januar 2006 beschlos-sen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit dem Jahre 1970 zur Rechtsanwaltschaft und zuletzt als Rechtsanwalt bei dem [X.], dem [X.] und dem [X.]zugelassen. 1 Mit [X.]escheid vom 22. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. 2 Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 18. Juni 2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 18. Juli 2005 eingelegten sofortigen [X.]eschwerde. Mit [X.]escheid vom 26. Juli 2005 hat die [X.] - 3 - rin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 3. November 2005 nochmals [X.], nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen Fehlens einer [X.]erufs-haftpflichtversicherung. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. 4 I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - [X.] ([X.]) 2/01 m.w.[X.]). Über die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigen- 5 - 4 - den Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien [X.] [X.] Stuttgart, Entscheidung vom 18.6.2005 - [X.] 17/05 -
Meta
30.01.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2006, Az. AnwZ (B) 77/05 (REWIS RS 2006, 5278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5278
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