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PDF anzeigen [X.][X.]([X.]) 88/04
vom 27. Oktober 2005 in dem Verfahren
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.]in am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesge-richtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 27. Oktober 2005 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
[X.] ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwältin bei dem Amts- und [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragstelle-rin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderun-gen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ver-anlasst sind. 1 - 3 -
[X.]ei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei dem ggfs. ihre [X.]erufshaftpflichtversicherung eintritt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den [X.] mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. [X.] Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwen-dung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.]. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Zeitpunkt 2 - 4 -
des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind.
[X.]Ganter
[X.]Dr. Ernemann
Schott Frey
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 66/04 -
Meta
27.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. AnwZ (B) 88/04 (REWIS RS 2005, 1106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1106
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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