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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 167/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerden der Kläger und des Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 18. August 2005 werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des [X.] wird auf 870.688,97 • festgesetzt. Gründe: Die zulässigen (§ 544 ZPO) [X.] sind unbe-gründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten: 2 Auf eine eventuelle Divergenz zu dem in [X.]. 1969, 446 abgedruckten Urteil des [X.] vom 21. Mai 1969 kommt es nicht an; 3 - 3 - denn der [X.] hat mit Urteil vom 20. März 1979 ([X.], [X.], 189, 190, insoweit in [X.], 1 nicht abgedruckt) entschieden, "dass die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche gegen den [X.] nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung sein kann". Außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen haftet eine [X.] ih-rem Gegner grundsätzlich nicht nach sachlichem Recht für die Folgen der fahr-lässigen Fehleinschätzung der Rechtslage ([X.], 9, 14 f; 118, 201, 206). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen. Eine Abweichung von der Entschei-dung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 ([X.], NJW 2005, 3141) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dort um eine deliktische Haf-tung ging. Angesichts der zitierten Entscheidung des [X.] vom 20. März 1979 besteht auch kein Anlass, die Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts zuzulassen.
2. Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger: 4 Im Blick auf die Schadensersatzklage besteht kein Zulassungsgrund. Die Kläger haben in erster Linie eine Pflichtverletzung Ende 2001 vorgetragen ([X.] 4). Das Berufungsgericht ist bei der Abweisung der Klage jedoch nicht von unrichtigen oder von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ober-sätzen ausgegangen und hat auch Verfassungsrecht nicht verletzt. Seine An-nahme, es sei nicht nur eine aussetzende Entscheidung ermessensfehlerfrei gewesen, trifft nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] zu ([X.]. II 1988, 134, 136 f; vgl. weiter die Nachweise in [X.], 2556, 2557). Dementsprechend hat das zuständige Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. 5 - 4 - Die Zurückweisung des Vorbringens zur Honorarwiderklage als un-substantiiert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; auch fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Kläger ihr nach dem Berufungsurteil strei-tiges Vorbringen nicht unter Beweis gestellt haben. 6 3. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 7 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 30 O 187/04 - [X.], Entscheidung vom 18.08.2005 - 8 U 251/04 -
Meta
07.12.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 167/05 (REWIS RS 2006, 408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 408
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