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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 203/05 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.647,52 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); die ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die Klage scheitert selbst dann, wenn man die Beklagte als Leistungs-empfängerin ansieht: bereicherungsrechtlich an § 814 BGB, anfechtungsrecht-lich an § 143 Abs. 2 InsO. 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2004 - 16 O 692/03 - O[X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 [X.]/04 -
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZR 203/05 (REWIS RS 2005, 500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 500
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