Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 78/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2279

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 30. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 47 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und dieVerletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg.[X.] den Feststellungen des [X.] betrieb der Angeklagte von1992 bis 1998 die fistille [X.] mehrerer ehemaliger [X.], dieam 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren undderen alleinige Gesellschafterin die [X.] bzw. deren Rechts-nachfolgerin, die [X.] 3 -([X.]) war. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und denjeweiligen [X.] war in [X.] geregelt, dievon der Treuhand einheitlich für alle Liquidatoren von [X.] [X.] entwickelt worden waren. Als Vergütung war jeweils ein Pau-schalhonorar vorgesehen, das dem zweifachen Regelsatz gemäß § 2 und§ 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters ... vom25. Mai 1960 ([X.]) entsprechen und auf der Basis der Teilungsmasse,die sich nach Abschluß des Liquidationsverfahrens ergab, errechnet werdensollte. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleichviel aus welchen Gründen,sollte dem Liquidator ein Honorar nur für die bis zu seiner Kündigung er-brachten Leistungen zustehen. Zudem enthielten die Verträge die folgendefiÖffnungsklauselfi:fiDie Vergütung kann durch Ansatz eines Multiplikators erhöhtwerden. Die Höhe des Multiplikators wird im Einzelfall abhängigvon der Höhe der Teilungsmasse sowie vom Umfang [X.] des Abwicklungsverfahrens einvernehmlichmit der Treuhand bestimmt. Ergeben sich während oder nachder Beendigung des Liquidations-/Abwicklungsverfahrens Um-stände, die den Ansatz eines anderen Mulitplikators rechtferti-gen, so wird der Auftragnehmer einer angemessenen Anpas-sung der Vergütung zustimmen. Eine sich ergebende Über-zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung [X.] auszugleichen.fiDie Fälligkeit der Vergütung war wie folgt geregelt:fiDie Vergütung wird mit Abschluß des Liquidationsverfahrens ...zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann [X.] aufgrund eines vom Auftraggeber nach [X.] verlangen. Der [X.] die Abschlagszahlungen werden an die vom Auftragneh-mer aktualisierten Werte der Teilungsmasse angepaßt.fiAusgehend von einer von beiden Vertragspartnern zunächst [X.] durchschnittlichen Abwicklungsdauer von zwei Jahren sahen die inBezug genommenen [X.] Abschlagszahlungen von 40 % nachdrei Monaten und jeweils weiteren 20 % nach 12 bzw. 18 Monaten vor.- 4 -In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, daß die Abwicklungen [X.] sehr viel länger dauerten, zum anderen die Liquidatoren in [X.] deutlich mehr beanspruchten als ursprünglich erwartet. [X.] Liquidatoren auf ein zunehmendes Mißverhältnis zwischen [X.] und Vergütung hingewiesen hatten, schlug der Abwicklungsbeirat [X.], der den Vorstand in allen Grundsatzfragen beriet, 1993 eine Er-höhung der Liquidatorengrundvergütung auf den vierfachen Regelsatz vor.Eine entsprechende Beschlußfassung des Vorstandes der Treuhand [X.] er jedoch angesichts der massiven Kritik der Öffentlichkeit an der [X.] als überzogen empfundenen [X.] der Treuhand nicht.Auch der Angeklagte vertrat die Auffassung, daß die von ihm er-brachten Leistungen nicht angemessen honoriert würden, insbesondere daßein gegenüber dem zweifachen Regelsatz deutlich höherer Multiplikator an-zuwenden sei. Eine Einigung über eine Anhebung der ihm zustehenden Ho-norare und damit auch der Abschlagszahlungen mit den zuständigen Orga-nen der von ihm abzuwickelnden Gesellschaften kam jedoch trotz grundsätz-lich vorhandener Gesprächsbereitschaft sowohl bei der Treuhand/[X.] der jeweiligen Gesellschaften als auch beim Ange-klagten nicht zustande. Aus Verärgerung hierüber entnahm der [X.] Zeitraum von Oktober 1994 bis zu seiner Abberufung als Liquidator auchder letzten von ihm vertretenen Gesellschaft im März 1998 dem [X.] in 47 Fällen über die in den [X.]n festge-legten Abschlagszahlungen hinaus Beträge zwischen 5.000 DM und ca.6 Mio. DM, insgesamt ca. 33 Mio. DM. Obwohl der Angeklagte die entnom-menen Beträge jeweils als in der Buchführung der Gesellschaften als [X.] verbuchte, bemerkte die Treuhand/[X.] die Entnahmen erstspäter, weil der Angeklagte ein in den Richtlinien der Treuhand [X.] nicht einhielt, das allerdings nicht ausdrücklich [X.] der zwischen dem Angeklagten und den abzuwickelnden Ge-sellschaften geschlossenen Liquidatorenverträge gemacht worden [X.] machte der Angeklagte, der die Entnahmen einräumt, ei-nen Teil der nach ihm seiner Auffassung zustehenden erhöhten [X.] im August 1997 geltend. Das zivilgerichtliche Verfahren endete [X.] mit einem Prozeßurteil; eine Entscheidung in der Sache ist bis zum [X.] des erstinstanzlichen Strafverfahrens nicht ergangen. [X.] der [X.] ist der Angeklagte bislang nicht nachgekommen.Auf der Grundlage eines von ihm eingeholten [X.] hat das [X.] zugunsten des Angeklagten angenommen, [X.] in Höhe der Entnahmen geltend machen könne.Gleichwohl hat es das jeweilige Verhalten des Angeklagten als Untreue ge-mäß § 266 StGB in der Form des Mißbrauchstatbestandes gewertet, weil [X.] die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, als [X.] über das Vermögen der abzuwickelnden Gesellschaften zu verfügen,dazu mißbraucht habe, Honorarverpflichtungen der Gesellschaften zu erfül-len, obwohl diese noch gar nicht entstanden, jedenfalls aber im Zeitpunktihrer Erfüllung noch nicht fällig gewesen seien. Ein Schaden sei den Ab-wicklungsgesellschaften daher in Höhe eines Nutzungsausfalls der ihnenvorzeitig entzogenen Gelder entstanden. Bezogen auf die [X.] Entnahme der Honorare bis zur Beendigung des mit der [X.] betrage [X.] unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 4 % insge-samt ca. 1,7 Mio. [X.]. Die vom Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen § 261 StPOgestützte Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unbegründet. Soweit das [X.] ausden vom Beschwerdeführer angeführten Urkunden nicht die von ihm ge-wünschten Schlüsse zieht, berührt dies nicht das Verfahren.- 6 -II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge [X.] Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerendenRechtsfehler aufgedeckt. Das [X.] hat einen Nachteil im Sinne von§ 266 StGB im Ergebnis mit Recht bejaht.1. Bei den zwischen dem Angeklagten und den abzuwickelnden Ge-sellschaften geschlossenen [X.]n als Liquidator handelt essich um Dienstverträge, die die Besonderheit aufweisen, daß die vom Ange-klagten zu erbringende Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses [X.] ihrem qualitativen Umfang noch nach ihrer zeitlichen Dauer zuverlässigeinzuschätzen war. Diesem Umstand trägt die sogenannte [X.], die eine einvernehmliche spätere Anpassung der Vergütung [X.]. Da es sich bei den Bestimmungen der Öffnungsklausel um allgemeineGeschäftsbedingungen ([X.]) handelt, die die Treuhand als Alleingesell-schafterin der abzuwickelnden Gesellschaften [X.] neben weiteren vorformu-lierten Vertragsmustern [X.] für den Abschluß von Liquidatorenvereinbarungenin den neuen Bundesländern verwendete (vgl. [X.], 309, 315), findetauf sie das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen ([X.]G) Anwendung. Aus den Vorschriften dieses Gesetzes er-geben sich gegen die Wirksamkeit der Klausel jedoch keine Bedenken.Zwar kann [X.] unbeschadet der rechtlichen Möglichkeiten der §§ 315 ff.[X.] [X.] schon die Begründung eines Leistungsbestimmungsrechts des [X.] oder eines [X.] den Vertragspartner unangemessen [X.] von § 9Abs. 1 [X.]G benachteiligen, da die Transparenz des [X.] beein-trächtigt ist, der Vertragspartner bis zur Bestimmung der Leistung über derenUmfang im Ungewissen bleibt und im Falle unbilliger oder verzögerter Be-stimmung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen muß. [X.] sind jedoch dann hinzunehmen, wenn nur aufdiese Weise einer unsicheren Entwicklung der Verhältnisse Rechnung getra-gen werden kann und die Änderung der Verhältnisse nicht zu den [X.], die der Verwender der [X.] nach Sinn und Zweck des Vertrages zu- 7 -tragen hat ([X.] in Ulmer-[X.]-Hensen, [X.]G, 9. Aufl., [X.] 9 [X.] 11 Rdn. 470).So liegt es hier. Angesichts der Einzigartigkeit der historischen [X.] nach der wirtschaftlichen Vereinigung von [X.] und [X.] mit ihren unterschiedlichen Wirtschaftsordnungen und der [X.] herrührenden Vielzahl im voraus kaum kalkulierbarer Faktoren, die [X.] Angeklagten bis zur Liquidation der jeweiligen [X.] beeinflussen konnten, war die [X.] geboten. Dies gilt umso mehr als eine Taxe oder übliche Vergütung [X.]von § 612 Abs. 2 [X.], die für die Vergütung zusätzlicher oder höherwertigerDienstleistungen gesondert herangezogen werden könnte, für Fälle der vor-liegenden Art nicht in Betracht kam. Den Angeklagten nicht unbillig benach-teiligend ist die Öffnungsklausel insbesondere auch deshalb, weil darin we-der der jeweiligen Gesellschaft, vertreten durch die für den Abschluß und [X.] der Liquidatorenverträge zuständigen Organe, noch der Treu-hand/[X.] als einer den [X.] als [X.] aufs engste verbundenen [X.] (vgl. dazu [X.] aaORdn. 620) ein alleiniges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden wird.Vielmehr sollte die Leistungsbestimmung nach dem vom [X.] festge-stellten Willen der Vertragsparteien durch beide Vertragspartner [X.] Einver-nehmenfi mit der Treuhand erfolgen.2. Ist die Bestimmung des Leistungsinhalts [X.] wie hier [X.] nachträglicherEinigung durch die Vertragspartner, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines[X.], vorbehalten, ist bei fehlender Einigung § 315 Abs. 3 [X.] analog an-zuwenden (Battes in Erman, [X.], 10. Aufl., § 315 Rdn. 2). Da im vorliegen-den Fall die jeweiligen Gesellschaften, insbesondere aber die Treuhand/[X.]als mitwirkungspflichtige Dritte eine vom Angeklagten beanspruchte [X.] seiner Honorare ablehnten, mußte der Angeklagte daher zur Durchset-zung seiner Rechte auf eine nach billigem Ermessen zu bemessende [X.] klagen und so eine gerichtliche Leistungsbestimmung herbeiführen- 8 -(vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl. § 315 Rdn. 30ff.).Obwohl es an entsprechenden Gestaltungsurteilen (vgl. dazu [X.]aaO) bislang fehlt und ein vom Langericht eingeholtes Sachverständigengut-achten lediglich auf den ungeprüften Angaben des Angeklagten beruht, hatdas [X.] aus [X.] Gründen insoweit auf eine weitereAufklärung verzichtet und zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß [X.] (mindestens) in Höhe seiner Entnahmen zustehen. Obdiese Verfahrensweise rechtlich zulässig war, kann offenbleiben, weil sie [X.] nicht beschwert. Die zugunsten des Angeklagten erfolgte [X.] ist so zu verstehen, daß dem Angeklagten nach Erhebung ent-sprechender Leistungsklagen gegen die jeweiligen Gesellschaften [X.] in Höhe der entnommenen Geldbeträge rechtskräftig zugesprochen wer-den. Weiter ist davon auszugehen, daß den jeweiligen Gestaltungsurteilennach dem Inhalt der Öffnungsklausel und deren Auslegung unter [X.] und Glauben [X.] zukommt (vgl. dazu[X.], 1748; 1978, 154; [X.]/[X.] (2001) § 315Rdn. 220).3. Ein durch die Entnahmen den [X.] zugefüg-ter Vermögensschaden wird dadurch jedoch nicht vollständig ausgeschlos-sen. Ob ein solcher Schaden eintritt, hängt davon ab, ob die durch die Ver-mögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellenRechtsordnung steht (BGHR StGB § 266 Abs. 1 [X.] Nachteil 46). Dies trifft [X.] zu, als die [X.] [X.] auf der Grundlage der vom[X.] vorgenommenen Unterstellung [X.] zur Erfüllung der dem Ange-klagten rückwirkend zustehenden Honoraransprüche grundsätzlich ver-pflichtet und durch die vom Angeklagten vorgenommenen Entnahmen vondieser Verpflichtung befreit worden sind. Dem Vermögensnachteil steht [X.] in gleicher Höhe gegenüber. Dementsprechend hat das- 9 -[X.] mit Recht einen Vermögensschaden nicht in Höhe der vom [X.] an sich selbst ausgezahlten Honorare angenommen.4. [X.] entsprach jedoch insofern nicht dermateriellen Rechtsordnung, als die von ihm beanspruchten [X.] im Zeitpunkt der Entnahmen noch nicht fällig waren.a) Soweit der Angeklagte vor Abschluß seiner Tätigkeit im Rahmender [X.] Abschlagszahlungen auf die [X.] [X.] hat, die über 80 % des Pauschalhonorars hinausgingen, liegt diesangesichts der eindeutigen vertraglichen Regelungen auf der Hand.b) Zum Zeitpunkt der Entnahmen standen ihm jedoch auch keine Ab-schlagszahlungen zu, die sich aus der sogenannten Öffnungsklausel durchden Ansatz eines höheren Multiplikators und eines sich daraus ergebendenhöheren Pauschalhonorars rechtfertigen könnten.Unabhängig von der Frage, ob die gerichtliche Leistungsbestimmunggemäß § 315 Abs. 3 [X.] im Einzelfall Rückwirkung entfaltet, wird die [X.] zu erbringende Leistung erst mit der Rechtskraft des Gestaltungs-urteils fällig (BGHZ 122, 32, 45 f.; [X.], 1054, 1056; Battes inErman, [X.], 10. Aufl., § 315 Rdn. 13; [X.] in [X.], [X.], 60. [X.] 284 Rdn. 13; § 315 Rdn. 13). Vorher gerät der Schuldner [X.] in Verzug ([X.]/[X.] (2001) § 315 Rdn. 219, 221; [X.] in[X.] Kommentar, [X.], 3. Aufl., § 315 Rdn. 27; [X.] aaO). [X.] bislang nicht ergangen, geschweige denn rechts-kräftig geworden sind, konnte für die erhöhten Honorarforderungen des [X.] keine Fälligkeit eintreten.Gleiches gilt für Abschlagszahlungen im Vorgriff auf künftig fällig wer-dende Honorarforderungen. Zwar waren derartige Abschlagszahlungendurch die jeweiligen [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen- 10 -(insoweit mißverständlich [X.] oben). Vielmehr ergibt sich [X.] wie das Land-gericht im Ergebnis auch nicht verkannt hat [X.] aus der Öffnungsklausel [X.] mit der vertraglichen Regelung über Abschlagszahlungen, daßauch der Zahlungsplan und die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlungeneiner nachträglichen Anpassung zugänglich sein sollten. Nach Sinn [X.] der Öffnungsklausel sollte eine Anpassung von Abschlagszahlungen(soweit es sich nicht lediglich um eine Anpassung entsprechend der vom [X.] aktualisierten Werte der Teilungsmasse handelte) aber ersichtlichin gleicher Weise erfolgen wie eine Anpassung des Pauschalhonorars insge-samt, d. h. entweder durch eine Einigung der Vertragsparteien im Einver-nehmen mit der Treuhand/[X.] oder durch gerichtliche Bestimmung. Solangeüber die Berechtigung eines erhöhten Pauschalhonorars nicht einmal [X.] der nach der Öffnungsklausel zu Nachverhandlungen ver-pflichteten Beteiligten erreicht war, fehlte es für zusätzliche Abschlagszah-lungen über den ursprünglichen Zahlungsplan hinaus an jeglichen Anknüp-fungskriterien für deren zeitliche und betragsmäßige Festsetzung. Auch in-soweit hätte es daher hier mangels Einigung der Vertragsparteien und [X.]/[X.] aus Gründen der Rechtsklarheit der gerichtlichen Bestimmungbedurft, wie sie im übrigen § 7 [X.] für den Konkursverwalter in ver-gleichbarer Situation vorsieht. Bis zum [X.] 1997 hatte sich der Ange-klagte jedoch bereits in 44 der insgesamt 47 abgeurteilten Fälle eigenmäch-tig Abschlagszahlungen zugebilligt, ohne eine gerichtliche Leistungsbestim-mung auch nur in Angriff zu nehmen. Bis zum Abschluß des landgerichtli-chen Strafverfahrens standen ihm daher auch keine fälligen Ansprüche [X.] zu.Durch den Abzug liquider Geldmittel zur Begleichung nicht fälligerForderungen ist den [X.] daher ein Nachteil [X.] von§ 266 StGB entstanden, weil ihnen die wirtschaftliche Nutzung dieser Geld-mittel zu Unrecht entzogen wurde. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte,wenn dem Angeklagten zusätzliche Vergütungen in beträchtlicher Höhe of-fensichtlich zugestanden hätten, die Weigerungshaltung der Treuhand/[X.]- 11 -bzw. der in ihrem Eigentum stehenden [X.] daher aufeine mutwillige Benachteiligung des Angeklagten gerichtet gewesen wäre,kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen nach den vom [X.]rechtsfehlerfrei getroffenen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellun-gen nicht vorliegen.5. Da das [X.] nicht im einzelnen aufzuklären vermochte, [X.] Entnahmen der Angeklagte im Blick auf die [X.], welche [X.] auf eine erhöhte Vergütung auf der Grundlage der Öffnungsklausel vor-genommen hat, hat es bei der Berechnung des Zinsschadens den maßgebli-chen Zeitraum durch die Abberufung des Angeklagten von seinen Liquidato-renämtern begrenzt. Dadurch wird der Angeklagte nicht beschwert.6. Entgegen der Auffassung der Revision vermag es den Angeklagtenauch nicht zu entlasten, daß die [X.] im Verhältnis [X.] verpflichtet gewesen sein mögen, liquide Mittel zur [X.] von der Treuhand zur Verfügung gestellter zinsloser Darlehen zu [X.]. Allein die Nutzungsmöglichkeit liquider Geldmittel als solche stellteinen Vermögenswert dar, den das [X.] in Anlehnung an die § 849,§ 246 [X.] mit einem Mindestwert von 4 % p.a. zutreffend bewertet hat.7. Schließlich entfällt ein Schaden nicht, wie der Beschwerdeführermeint, weil zwischen den Ansprüchen der [X.] wegenentgangener Nutzungsmöglichkeit liquider Geldmittel und den vom [X.] zugunsten des Angeklagten unterstellten Honoraransprüchen eine [X.] bestanden habe. Im maßgeblichen Zeitraum war [X.] mangels Fälligkeit seiner Forderungen zu einer Aufrechnungnicht berechtigt. Eine spätere Aufrechnung, der zudem § 393 [X.] entge-genstünde, wäre lediglich Schadenswiedergutmachung, die den Schuld-spruch unberührt [X.] -8. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weisen keinenRechtsfehler auf. Daß sich das [X.] insbesondere aufgrund [X.] des Angeklagten an die Treuhand die Überzeugung gebildet hat,der Angeklagte habe gewußt, daß er zum Zeitpunkt der Entnahmen Ho-norarverbindlichkeiten der [X.] nicht eigenmächtigvorzeitig fifällig [X.] durfte, stellt eine zulässige tatrichterliche Würdigungdar.III. [X.] hat dagegen keinen Bestand.Zutreffend hat das [X.] zugunsten des Angeklagten eine Viel-zahl strafmildernder Umstände, wie die lange zurückliegende Tatzeit, fehlen-de Vorstrafen, Teilgeständigkeit und gewisse Einsicht des Angeklagten, dieDauer des Verfahrens und der erlittenen Untersuchungshaft sowie die zu-sätzliche Belastung des Angeklagten durch die Vollstreckung zivilrechtlicherpersönlicher Arreste berücksichtigt. Wenn es gleichwohl Einzelstrafen, [X.] von zehn bis 120 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen zwischensechs Monaten und ein Jahr und neun Monaten umfassen, verhängt und aufeine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hat,ist dies ersichtlich auf die beträchtliche Gesamtsumme des [X.] in Höhe von insgesamt 1,7 Mio. DM zurückzuführen.Diese Betrachtung trägt den Besonderheiten des Falles jedoch nichthinreichend Rechnung. So hat das [X.], obwohl es wertmäßig einenAnspruch des Angeklagten in Höhe der Entnahmen angenommen hat, ins-besondere nicht erkennbar bedacht, daß die Schadenshöhe ganz überwie-gend auf die Nachlässigkeit des Angeklagten in der Wahrnehmung seinereigenen, nach den Feststellungen des [X.] berechtigten Interessenzurückzuführen ist. Hätte er, wie es der Regelung des § 315 Abs. 3 [X.] ent-sprach, unverzüglich Klage auf Zahlung weiterer, dem gestiegenen [X.] von ihm erbrachten Leistungen angemessene Abschlagszahlungen er-hoben, wären die [X.] alsbald durch Urteile zu [X.] -sprechenden Leistungen verpflichtet worden. Damit hätte sich der [X.] deutlich verringert. [X.] Verhalten des Angeklagten hätte [X.] ebenfalls dazu geführt, daß den [X.] durch [X.] ge-richtlich bestimmte [X.] Honoraransprüche liquide Mittel entzogen worden wä-ren. Zwar ändert dies nichts an der Feststellung, daß der Angeklagte die Er-füllung seiner Honoraransprüche noch nicht beanspruchen konnte. Es [X.] jedoch die Bedeutung, die sein Fehlverhalten für die wirtschaftliche Si-tuation der [X.] hatte, beträchtlich. Auch kann nichtunberücksichtigt bleiben, daß die Treuhand/[X.] als Alleingesellschafterin der[X.] durch ihr zögerliches, schwankendes, über [X.] Zeiträume schwer überschaubares Verhalten bezüglich der Entlohnungvon Liquidatoren am Fehlverhalten des Angeklagten eine gewisse Mitver-antwortung trifft. Die Strafe muß daher unter Berücksichtigung dieser Beson-derheiten neu und naheliegend deutlich niedriger zugemessen werden.[X.]Tepperwien GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 78/01

13.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 78/01 (REWIS RS 2001, 2279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2279

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