Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. 5 StR 490/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 74

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES5 StR 490/00URTEILvom 19. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 6. März 2000 im [X.] soweit der Angeklagte in 25 Fällen zu Geldstrafen verur-teilt worden [X.] in den Fällen 5 und 71 der [X.] im Ausspruch über die Gesamtstrafen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eI.Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 71 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Gesamtgeld-strafe von 360 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die Vollstreckung [X.] hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf einen [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft,die vom [X.] vertreten wird, führt zur Aufhebung der [X.] Einzelstrafen und der [X.] 4 -1. [X.] ist seit 1980 als Steuerberater in [X.] selb-ständig tätig. Im Dezember 1990 übernahm er daneben in beratender [X.] eine Tätigkeit für die [X.] in [X.]. Im Hinblick auf die hohenVergütungen für Liquidationen im Auftrag der [X.] bewarb er sichMitte 1992 mit Erfolg um entsprechende Aufträge und wurde seitdem als Li-quidator mit der Abwicklung zahlreicher Unternehmen betraut, bei denenüberwiegend die [X.] alleinige Gesellschafterin war.Im Rahmen dieser Tätigkeit, die jeweils auf der Grundlage von Liqui-datorenverträgen und zuvor getroffener Honorarvereinbarungen durchgeführtwurde, entnahm der Angeklagte bei 15 Unternehmen in der [X.] 1992 bis Juli 1999 pflichtwidrig insgesamt 13,1 Millionen DM. Die ent-nommenen Beträge, die jährlich zwischen 75.000 DM (1992) und 3,3 Millio-nen DM (1995) lagen, verbrauchte er für eigene Zwecke, zum Teil [X.] ihm zur Verdeckung vorangegangener pflichtwidriger Entnahmen. In [X.] der von ihm verwalteten Firmen und in den Rechenschaftsberichtenfür die [X.] stellte er diese Beträge als liquide Mittel dar, die [X.] auf Verwaltungskonten zinsbringend angelegt waren.2. Das [X.] hat bei der Strafzumessung im wesentlichen nachder Schadenshöhe differenziert; es hat in 25 Fällen bei Schäden [X.] Geldstrafen von 90 Tagessätzen, in 44 Fällen bei Schäden [X.] unter Bejahung besonders schwerer Fälle [X.] sechs Monaten sowie im Fall 5 (Schaden von 1,2 Millionen DM) eineFreiheitsstrafe von neun Monaten und im [X.] (Schaden von 1,9 Millio-nen DM) eine solche von einem Jahr als Einsatzstrafe festgesetzt. Aus die-sen Einzelstrafen hat das [X.] sodann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2StGB die vorgenannten Gesamtstrafen gebildet.3. Die Beschwerdeführerin greift die [X.] nur hin-sichtlich der 25 Geldstrafen, der beiden höchsten [X.] und- 5 -der Gesamtstrafenbildung an. Die 44 Einzelstrafen von sechs Monaten sinddavon ausdrücklich ausgenommen; sie sind damit rechtskräftig.II.Der Rechtsfolgenausspruch hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicherNachprüfung nicht stand. Ob die verhängten Sanktionen, soweit sie ange-fochten sind, noch innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraumsliegen oder ob sie sich allein im Blick auf die Höhe des angerichteten [X.] bereits [X.] nach unten [X.] von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuld-ausgleich zu sein (vgl. [X.]St 29, 319, 320), kann dahinstehen. Sie [X.] deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihre Begründung Anlaß zu durch-greifenden Bedenken gibt.1. Es ist dem Tatrichter versagt, Gesichtspunkte der [X.] Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen [X.] zur Bewährung zu vermengen (vgl. [X.]St 29, 319, 321;[X.]R StGB § 46 Abs. 1 [X.] Begründung 19). Die Wendung, eine —zwingendzu vollstreckende [X.] erscheine —der Kammer bei Beach-tung aller [X.] nicht tunlichfi ([X.]), begründet die Besorgnis, daßdas [X.] sich bei der angesichts der Höhe der Einzelschäden unddes Gesamtschadens äußerst milden Sanktionierung gerade von solchenverbotenen Erwägungen ausschlaggebend leiten [X.] -2. Zudem ist im Zusammenhang mit der Festsetzung der [X.] des [X.]s nicht nachvollziehbar, die Taten seien nichtAusdruck einer besonderen, von verwerflichem Gewinnstreben geprägtenkriminellen Energie; sie seien —nicht zuletzt auch aus einer Konfliktscheu [X.]/[X.] entstanden, weil der Angeklagte meinte, höhereHonorare beanspruchen zu können. Wenn der Angeklagte den Weg einergerichtlichen Klärung seiner diffusen vermeintlichen Ansprüche ebenso [X.] Kündigung seiner Verträge mit der Treuhand vermied, weil ihm —hierfürdie Honorare zu attraktiv erschienenfl, und stattdessen heimlich Entnahmenin Millionenhöhe tätigte, so kann dieses Verhalten nur als verwerfliches Ge-winnstreben bezeichnet werden. Außerdem vermag es den Angeklagten nurgeringfügig zu entlasten, wenn er Teile der unrechtmäßigen Entnahmen dazuverwendet hat, Veruntreuungen zu Lasten anderer Firmen zu verschleiern.3. Schließlich drängt sich in Fällen sachlich und zeitlich ineinanderverschränkter Vermögensdelikte, von denen die gewichtigeren die [X.] von [X.] von sechs Monaten und mehr gebieten, [X.] kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB in den Einzelfällenmit geringeren Schäden auf. In Fällen dieser Art muß die Bewertung der [X.] ersichtlich im Vordergrund stehen. Damit erweist sich die fehlendeErörterung von § 47 StGB hier als rechtsfehlerhaft.4. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die der [X.]. Diese könnten abgesehen davon auch deshalb keinen Bestand haben,weil die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in wesentlich gleich gela-gerten Fällen bei Bestimmung der Gesamtsanktion fernliegt (vgl. [X.], [X.] vom 17. April 1996 [X.] 5 StR 93/96 [X.]) und für sich die [X.], daß sich der Tatrichter auch insoweit rechtsfehlerhaft von dem [X.] hat leiten lassen, dem Angeklagten in jedem Fall eine Bewäh-rungschance einräumen zu wollen (vgl. [X.]St 29, 319, 320).- 7 -5. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den [X.] nicht. Der neue Tatrichter hat die Neubestimmung der [X.] Einzelstrafen und des [X.] aufgrund der [X.] getroffenen Feststellungen zu treffen, die er lediglich [X.] nicht notwendig [X.]durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzen darf.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 490/00

19.12.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. 5 StR 490/00 (REWIS RS 2000, 74)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 74

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.