Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. 4 StR 315/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3850

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[X.] DES [X.]/00vom18. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom18. Januar 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Betruges in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf-grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur [X.] Das [X.] hat in den ausgeurteilten Betrugsfällen zu Recht je-weils das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB be-jaht.a) Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der frühereMitangeklagte [X.], die weder über ein ausreichendes Startkapital noch überKenntnisse im Reinigungsgewerbe verfügten, Ende Juli 1998 die [X.] - 4 -GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte in erster Linie die Reinigung [X.] sein. Nach [X.]ietung entsprechender Büroräume schlossen sie inder Folgezeit für die [X.] GmbH mit 58 Personen, zumeist als [X.], Arbeitsverträge, in denen sich die [X.] [X.] im Bereich von ca. 3.000.- bis 6.000.- DM verpflichtete.[X.] waren entweder der 1. September, der 1. Oktober oder der1. November 1998. Da keine Aufträge vorhanden waren, vereinbarten sie, daßsich - bis auf vier Angestellte - das gesamte übrige Personal auf Abruf zu [X.] bereitzuhalten habe. Hierbei erklärten sie den Mitarbeitern bewußt derWahrheit zuwider, daß sich niemand Sorgen wegen des Gehalts zu machenbrauche, fiweil die Kapitaldecke der Firma [X.] GmbH so groß sei, daß [X.]/März 1999 alle Gehälter problemlos gezahlt werden könnten, unab-hängig von der [X.] ([X.]). Auch sollten keinerlei Abstriche bei derHöhe des Arbeitsentgelts gemacht werden, wenn die Arbeitnehmer, die sich [X.] bereitzuhalten hatten, nicht zum Einsatz kämen. In der Folge erhielt die[X.] GmbH lediglich einige wenige Reinigungsaufträge. Gehälter [X.] ganz ausnahmsweise und nicht in voller Höhe bezahlt; insgesamt blieb die[X.] GmbH 58 Mitarbeitern für den Zeitraum ab ihrer Einstellung bis zum20. November 1998 Arbeitsentgelte in Gesamthöhe von 236.911,65 [X.]. Die am 23. November 1998 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrensüber das Vermögen der [X.] GmbH wurde schließlich mangels [X.]) Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Mitarbeiter, die kei-nen oder jedenfalls nicht den vollen Lohn erhalten haben, durch das [X.] Angeklagten in ihrem Vermögen geschädigt worden. Hierbei kommt es we-- 5 -der darauf an, ob sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben noch ob [X.] eine bezahlte Tätigkeit hätten ausüben können.Zwar stellt nach überwiegender Ansicht die Arbeitskraft eines [X.] solche, das heißt seine Fähigkeit, durch den Einsatz geistiger oder körper-licher Kräfte Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen, noch keinenVermögensbestandteil dar (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 263 Rdnr. 140;[X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 263 Rdnr. 96; [X.]/[X.]StGB 50. Aufl. § 263 Rdnr. 27 a.E.; [X.] 1993, 424, 427; [X.] GA1997, 24, 25). Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbrin-gung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt er-bracht werden ([X.], 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen [X.], 85; vgl. auch [X.] und [X.] jeweils aaO). Dies ist ins-besondere dann der Fall, wenn die Erbringung der persönlichen [X.] einer (entgeltlichen) Vertragsbeziehung, in aller Regel einesDienst-, Arbeits- oder Werkvertrages, zwischen Täter und Opfer ist (vgl.[X.] aaO; [X.] aaO S. 28 f). Täuscht der Täter [X.] wie hier - in einem sol-chen Fall bei Abschluß des Vertrages über seine Fähigkeit, die vereinbarteVergütung zu zahlen, so gelten die allgemeinen Regeln über den [X.]. Der Vermögensschaden des Opfers ist darin begründet, daß es nun-mehr über seine Arbeitskraft [X.] sei es unmittelbar, sei es in Form des Abschlus-ses von Dienstverträgen [X.] nicht mehr frei zu eigenem Nutzen verfügen kann([X.], 380). Hierbei ist es unbeachtlich, ob der Betroffene die Möglichkeitgehabt hätte, seine Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend einzusetzen (RGaaO; ebenso [X.] aaO Rdnr. 96 a.E., [X.] aaO Rdnr. 140; a.[X.]/[X.] StGB 43. Aufl. § 263 [X.]. V 2 d). Denn mit dem Abschluß eines- 6 -Vertrages, der die Erbringung von Arbeiten gegen Vergütung zum Inhalt hat,wird die persönliche Arbeitsleistung zum Gegenstand einer vermögensrechtli-chen Beziehung und damit zu einem Bestandteil des Vermögens des [X.] Verpflichteten. Stellt er seine Arbeitskraft ohne Aussicht aufvertragsgemäße Entlohnung zur Verfügung, so ist sein Vermögen um den Wertseiner Arbeitsleistung vermindert (vgl. auch [X.], 85).2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch, daß der Angeklagte von [X.] an mit dem für den Betrugsvorsatz erforderlichen Schädigungsbewußtseingehandelt hat. Dem steht nicht die Feststellung des [X.]s entgegen, ersowie der frühere Mitangeklagte [X.] hätten (erst) fispätestens am17. Oktober 1998 ... erkannt, dass die zu einer erfolgreichen [X.] erforderlichen Aufträge für die [X.] GmbH ausblieben und dassauch die Geldbeschaffung über Versicherungsprovisionen oder [X.] Arbeits- bzw. Sozialamt nicht den gewünschten Erfolg haben [X.] ([X.]). Für den inneren Tatbestand der Schädigung genügt bedingter Vorsatz(vgl. [X.]/[X.] aaO § 263 Rdnr. 40 m.N.). Den Urteilsgründen kann ent-nommen werden, daß sich der Angeklagte aufgrund der Gesamtsituation be-reits bei der Einstellung des ersten Arbeitnehmers darüber im Klaren war, zurspäteren Zahlung der Löhne möglicherweise nicht in der Lage zu sein, und daßer dies auch billigend in Kauf nahm. Ersichtlich wollte das [X.] daherdurch die zitierte [X.] nur zum Ausdruck bringen, daß der [X.] -klagte ab dem dort angegebenen Zeitpunkt nicht mehr (lediglich) mit beding-tem, sondern mit direktem Vorsatz handelte.Maatz [X.] [X.]

Meta

4 StR 315/00

18.01.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. 4 StR 315/00 (REWIS RS 2001, 3850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3850

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