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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. September 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] §§ 2219 Abs. 1, 195 a.[X.], 197 Abs. 1 Nr. 2 n.[X.]Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach§ 2219 Abs. 1 [X.] verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung,auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig ge-worden ist.[X.], Urteil vom 18. September 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und denRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom26. Oktober 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker einen Schadenser-satzanspruch aus § 2219 Abs. 1 [X.] gegen den [X.] geltend, der(zusammen mit einem inzwischen verstorbenen [X.]) vom14. November 1968 bis zum 31. Dezember 1989 den Nachlaß verwaltethat. Der Erblasser berief in seinem Testament seine Tochter als [X.] seine Enkel als Nacherben; er ordnete Testamentsvollstreckung anmindestens solange die [X.] lebt, jedenfalls bis das jüngste [X.] das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Testamentsvollstrecker sollenden Nachlaß, zu dem 8 Mehrfamilienhäuser gehören, verwalten und "alle- 3 -Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nach-lasses erforderlich [X.] Kläger meint, der Beklagte habe trotz einer ansehnlichen Er-höhung des Mietaufkommens im ganzen bei immerhin 16 Wohnungenversäumt, Mieterhöhungen durchzusetzen; dadurch sei dem Nachlaß [X.] von fast 277.000 DM entgangen. Der Beklagte hält solche Mieter-höhungen nach dem Zustand der Räume nicht für gerechtfertigt undsieht sich auch nicht verpflichtet, den Ertrag "auf [X.] komm raus" zuoptimieren. Im übrigen beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.Das [X.] hat der Klage nur in Höhe von 143.170,49 [X.], das Berufungsgericht hat sie ganz abgewiesen. Mit [X.] verfolgt der Kläger die Gesamtforderung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für aktivlegitimiert.Das [X.] habe auch die Pflichten des [X.] überspannt; daes sich um eine Gesamtverwaltung mehrerer Mietobjekte handle, [X.] nur auf das Gesamtergebnis ankommen. Jedenfalls sei der Anspruchverjährt. Denn die Grundsätze, die der [X.] für die analogeAnwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.]auf Ersatzansprüche gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO entwik-- 4 -kelt habe ([X.]Z 93, 278 ff.), seien auf den hier geltend gemachten [X.] aus § 2219 [X.] zu übertragen.2. Dagegen wendet sich die Revision mit [X.]) Für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 [X.] ist eine besondereVerjährungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die hier geltend ge-machten Schäden während der Amtszeit des [X.] entstanden seinsollen, die am 31. Dezember 1989 endete, kommt es zunächst auf § 195[X.] a.[X.] an, der als [X.] (Art. 229 § 6 Abs. [X.]). Seit 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfristgem. § 195 [X.] n.[X.] zwar nur noch 3 Jahre; familien- und erbrechtlicheAnsprüche verjähren aber nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.[X.] nach wievor in 30 Jahren seit ihrer Entstehung (§ 200 Satz 1 [X.]). Auch der [X.] aus § 2219 Abs. 1 [X.] ist ein erbrechtlicher Anspruch in [X.] ([X.]/[X.], Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts,Ergänzungsband zu [X.], 61. Aufl., § 197 Rdn. 8; [X.] [X.] 2002,137).b) Der Anspruch wäre jedoch schon vor Inkrafttreten des [X.] verjährt, wenn § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] analog anzuwenden wäre,wie das Berufungsgericht meint (ebenso [X.] in: Bengel/[X.], Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1994, [X.] f.; fernerZugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdn. 1184; Pickel, [X.], Diss. [X.] 1986, [X.] f., [X.] herrschender Meinung gilt jedoch für § 2219 [X.] die 30jährigeVerjährungsfrist des § 195 [X.] a.[X.] ([X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl.,§ 2219 Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl., § 2219 Rdn. 10; [X.] 5 -dinger/[X.], [X.] 1995, § 2219 Rdn. 22; MünchKomm/[X.],[X.] 3. Aufl., § 2219 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.] 10. Aufl. § 2219Rdn. 6; [X.]/[X.], [X.] 61. Aufl., § 2219 Rdn. 1; [X.],Erbrecht 1992, Rdn. 682; [X.] in: [X.], [X.], [X.], Praxis-handbuch Testamentsvollstreckung, 2000, Rdn. 474). Daran ist festzu-halten.Auf die Haftung des Testamentsvollstreckers trifft nämlich nicht zu,worin [X.]Z 93, 278, 281 im wesentlichen die Vergleichbarkeit der Haf-tung des Konkursverwalters mit der deliktischen Haftung gesehen hat:Obwohl sie der rechtsgeschäftlichen Haftung insoweit ähnlich sei, als sienur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkurs-verfahren besondere Pflichten bestehen, könnten im [X.] Vielzahl von Beteiligten schadensersatzberechtigt sein. Der [X.] haftet dagegen gemäß § 2219 Abs. 1 [X.] nur gegen-über den aus dem Testament ersichtlichen Erben und Vermächtnisneh-mern. Für eine entsprechende Anwendung von § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.]fehlt vor allem eine Regelungslücke, denn die Verjährungsfrist ergab sichaus § 195 [X.] a.[X.] Der [X.] hat für die Haftung einesGeschäftsführers nach Auftragsrecht mangels gesetzlicher [X.] ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angenommen und [X.] ausgesprochen, daß weder die Schwierigkeiten, nach längerer [X.] schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen, noch gewisse [X.] zu den Fällen kurzer Verjährung (etwa im Hinblick [X.] dreijährige Verjährungsfrist des § 51 [X.]) ein Abweichen von dergesetzlichen Regelung des § 195 [X.] a.[X.] rechtfertigten (Urteil vom11. März 1999 - [X.] - NJW 1999, 1540 unter [X.], [X.]). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß unterschiedlich lange- 6 -Verjährungsfristen für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 [X.] je nachdem, ob ein Rechtsanwalt oder ein anderer als Testamentsvollstreckertätig geworden ist, nicht verständlich wären. Um die Haftung aus einemAnwaltsvertrag, für deren Verjährung die Sonderregelung in § 51 bBRAO gelten würde, geht es hier nicht.Die Einrede der Verjährung greift mithin nicht durch.3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig. Daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt sei, einenAnspruch aus § 2219 Abs. 1 [X.] gegenüber einem früheren [X.] geltend zu machen, trifft nicht zu: Der Anspruch gehörtentsprechend § 2041 Satz 1 [X.] zum Nachlaß ([X.]) undunterliegt daher dem Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckersaus § 2212 [X.] ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1990 - [X.], 205, 206 unter 1 = [X.]R [X.] § 2041 Satz 1 [X.] Ob der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstreckerschuldhaft verletzt habe, hat das Berufungsgericht trotz Bedenken gegendie Schlüssigkeit der vom [X.] immerhin für teilweise begründeterachteten Klage letzten Endes offen gelassen. Zu den Maßstäben, nachdenen das Berufungsgericht Pflichtverletzung und Schuld des [X.]s nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen [X.], gibt der Senat folgende Hinweise:Der Testamentsvollstrecker genießt zwar als Person und [X.] besondere Vertrauen des Erblassers und hat deshalb einen [X.] -sensspielraum; er darf sich aber nicht mit einem nur mäßigen Erfolg [X.] Tätigkeit begnügen, sondern muß Möglichkeiten zu besserem Erfolgwahrnehmen (st.Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1994 - [X.] - NJW-RR 1995, 577 unter 2 a im Hinblick auf zinsgünstige [X.]). Die Revision rügt mit Recht, daß die überdurchschnittlich hohenMieteinnahmen, die der Beklagte bei bestimmten Objekten erzielt hat,die ihm vorgeworfene Versäumung rechtzeitiger Renovierungen [X.] bei anderen Objekten nicht kompensieren. [X.] es um die 16 Wohnungen gehen müssen, hinsichtlich deren [X.] Versäumnisse geltend macht.Soweit der Beklagte versucht hat, die Bestimmung im Testament,wonach der Testamentsvollstrecker alle Handlungen vornehmen soll, diezur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind, durchHinweise auf den [X.] zwischen [X.] und [X.] sowie darauf zu relativieren, daß schon der Erblasser die Mietob-jekte "sozialverträglich" verwaltet habe, bleibt zunächst das Testamentauszulegen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstrek-kers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbarerheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegunggelangt ([X.], Urteil vom 11. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992,775 unter [X.]). Ist hier Testamentsvollstreckung sowohl für die [X.]als auch für die Nacherben angeordnet worden (zu dieser Möglichkeitvgl. MünchKomm/[X.] § 2222 Rdn. 1), wird der [X.] mangels besonderer Anordnungen des Erblassers auf § 2124[X.] Bedacht nehmen müssen (dazu vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1993- IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter [X.]). Auf dieser Grundlage wirddas Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob ein Leerstehenlassen- 8 -bestimmter Wohnungen über mehrere Jahre hinweg etwa wegen zu ho-her, den Beteiligten hier nicht zumutbarer Renovierungskosten gerecht-fertigt war, wie der Beklagte geltend gemacht hat.Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgericht nicht zu [X.], soweit sich die streitigen Wohnungen in älteren Häusern mit ei-nem Reparaturstau befunden hätten, sei es Sache des [X.], [X.] für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses zunächstden Zustand der Wohnungen im einzelnen darzulegen und zu beweisen(zur Beweislast vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2001 - [X.]/00 -[X.] 2001, 358 unter 3).Seiffert [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Felsch
Meta
18.09.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2002, Az. IV ZR 287/01 (REWIS RS 2002, 1542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1542
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