Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. IV ZR 281/98

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3341

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[X.] [X.]/98vom26. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 26. Januar 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivil-senats in [X.] des [X.] amMain vom 12. November 1998 wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert wird auf 108.198 DM festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es ist zwar [X.] vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, derden Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zuersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er denbeabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähig-keitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein- 3 -wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] verliert. [X.] hier vorliegenden Umständen führt aber der [X.] nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten,weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungs-schutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohendenAblauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er oh-ne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.Dr. [X.] [X.] [X.] Terno Seiffert

Meta

IV ZR 281/98

26.01.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. IV ZR 281/98 (REWIS RS 2000, 3341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3341

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