Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. IV ZR 282/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3870

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 282/99Verkündet am:17. Januar 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des9. Zivilsenats des [X.] vom16. November 1999 aufgehoben und das Urteil [X.] des [X.] 9. März 1999 abgeändert, soweit der im Freistellungs-antrag enthaltene Antrag auf Gewährung von [X.] abgewiesen worden ist.Es wird festgestellt, daß die [X.] verpflichtet ist, der Klä-gerin wegen der von der [X.], Spedition und Logistik,[X.] 24, [X.], gegen sie erhobenen Schadensersatzansprü-che in Höhe von 298.938,96 DM nebst 5% Zinsen [X.] August 1996 aus dem Verlust von 9.269 kg Substanzen fürdie Erzeugung von [X.] am 31. Juli/1. August 1996 [X.] Versicherungsschutz zu gewähren nach Maßgabe [X.] Nr. ... für Haftung nach [X.] und [X.] 23. April 1996.Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, eine Transportunternehmerin, verlangt von der [X.] aus einer zum 1. Februar 1996 genommenenVersicherung für ihre Haftung nach [X.] und CMR. Dem [X.] ([X.]) und Besondere Vereinba-rungen zugrunde. Alle Vertragsunterlagen befinden sich auf dem Ge-schäftspapier des Versicherungsmaklers B., der die Versicherungspolicein Vollmacht der beteiligten Versicherer unterzeichnete. Nach [X.]7[X.] liegt die Geschäftsführung aus dem [X.], er istauch zur Entgegennahme von Deklarationen und Anzeigen bevollmäch-tigt.Nach [X.]3 [X.] sind die Versicherer von der Leistung frei, wenndie Versicherungsnehmerin mit einer fälligen [X.]/oder Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangenerMahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen in Verzug bleibt. [X.]6 [X.]enthält unter der Überschrift "Prämienvereinbarungen" [X.] die Grundsätze der Prämienberechnung. Darin ist auch die Ver-pflichtung der Versicherungsnehmerin geregelt, zum Zweck der Prämi-enberechnung das gesamte Frachtaufkommen bis zum 20. des auf [X.] folgenden Monats anzumelden. [X.] der Besonderen Verein-barungen lautet [X.] Ziffer 16.3 der Versicherungs-Bedingungen erhältfolgenden Wortlaut:Die Prämie (zuzüglich Versicherungssteuer) beträgt, be-zogen auf das jeweilige Brutto-Frachtentgelt, ...- 4 -Die Versicherungsnehmerin hat die [X.] monatlich nachträglich jeweils bis zum 10. des [X.] vorzunehmen. Es sind ausschließlich die [X.] Transporte [X.] Klägerin übernahm als Subunternehmerin am 26. Juli 1996von der [X.] in [X.] einen Lkw-Transport von [X.] [X.]nach [X.]. Dort ging die Ladung am 31. Juli 1996 verloren. Die [X.] ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts [X.] vom 16. [X.] verurteilt worden, an den Transportversicherer der [X.] dieses Schadensfalles 298.938,96 DM nebst 5% Zinsen [X.] August 1996 zu zahlen. Die Firma [X.] hat die Klägerin, der sie [X.] verkündet hatte, zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert.Die Klägerin hat dem Versicherungsmakler B. den [X.] telefonisch und nach ihrer Darstellung mit [X.] selben Tage, verbunden mit einer Prämienanmeldung für Juli, auchschriftlich gemeldet. Die [X.] bestreitet den Zugang dieses Schrei-bens und behauptet, die Prämienanmeldung für Juli 1996 sei erst [X.] September 1996 beim Makler eingetroffen. Für verspätet deklarierteTransporte bestehe nach [X.] der Besonderen Vereinbarungen keinVersicherungsschutz.Mit ihrer auf Freistellung von den Ansprüchen der Firma [X.] undFeststellung der Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Klageist die Klägerin in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen, wobei sieden über die Freistellung hinausgehenden Feststellungsantrag nach ei-- 5 -nem Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen hatte. Im Revisi-onsverfahren beantragt sie festzustellen, daß die [X.] ihr [X.] zu gewähren habe.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Die [X.] ist verpflichtet, der Klägerinwegen der von der Firma [X.] erhobenen Schadensersatzansprüche Ver-sicherungsschutz zu gewähren.[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich die [X.] zuRecht auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin den Transportnicht rechtzeitig im Sinne von [X.] der Besonderen Vereinbarungen de-klariert habe. Bei der Bestimmung, daß nur deklarierte Transporte versi-chert seien, handele es sich um einen [X.]. Im [X.] mit dem vorhergehenden Satz, daß die [X.] bis zum 10. des Folgemonats vorzunehmen seien, ergebe sich,daß Versicherungsschutz nur für innerhalb der dort genannten Frist de-klarierte Transporte gewährt werde. Dies solle das Risiko des [X.] eingrenzen, daß der Versicherungsnehmer zur Prämienmanipulationnicht alle Transporte deklariere und Transporte erst bei einem eingetre-tenen Schadensfall [X.]. Dem stehe nicht entgegen, daß die Be-sonderen Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach nur [X.]6.3 [X.] er-setzten und die Regelung über die Leistungsfreiheit bei Verzug mit [X.] unberührt ließen. Nach dem Sinn und Zweck der Be-- 6 -sonderen Vereinbarungen habe die Deklaration dadurch speziell und ab-schließend geregelt werden sollen. Möglicherweise sei dies beim Abfas-sen der Bedingungen versehentlich nicht ausdrücklich erwähnt worden.Dieser etwaige Widerspruch wirke sich zu Lasten der Klägerin aus, weilbeide [X.] vom Makler stammten. Bei solchen [X.] sei nicht der Versicherer, sondern der [X.] im Sinne des AGB-Gesetzes, so daß auch eine Unwirksam-keit der Besonderen Vereinbarungen nach § 9 [X.] nicht anzunehmensei. Es sei auch zweifelhaft, ob es sich bei den [X.] um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, weil unklar sei, obsie nicht nur für diesen Vertrag formuliert worden seien.Die behauptete Prämienanmeldung mit Schreiben vom [X.] habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge B., der Versiche-rungsmakler, habe eine Prämienanmeldung für Juli 1996 erst [X.] September 1996 erhalten.I[X.] Die verspätete Prämienanmeldung hat nicht den Ausschluß [X.] zur Folge. Die gegenteilige Auslegung des [X.] durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft.Dabei ist der revisionsrechtlichen Prüfung nach den Feststellungen [X.] zugrunde zu legen, daß die Besonderen Vereinbarun-gen nur für den [X.] formuliert worden und demzu-folge Individualvereinbarungen sind. Bei ihrer Auslegung hat das [X.] den Wortlaut nicht hinreichend beachtet und das Verhältniszu den [X.] nicht richtig [X.] 7 -1. [X.] regeln die Rechtsfolgen einerverspäteten Deklaration nicht. Im letzten Satz von [X.] steht nicht, daßdie Transporte innerhalb einer bestimmten Frist deklariert werden müs-sen. Danach genügt es, wenn sie überhaupt deklariert worden sind. Dasist hier am 19. September 1996 geschehen, worauf der [X.] noch am selben Tag die Prämienrechnung erstellt hat. Daß [X.] von einer Deklaration bis zum 10. des Folgemonatsabhängen soll, ergibt sich auch nicht aus dem vorletzten Satz in [X.]der Besonderen Vereinbarungen. Dagegen spricht, daß nach dem ein-deutigen Wortlaut im ersten Satz von [X.] nur [X.]6.3 [X.] abgeändertwird, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen. [X.]6 [X.] bezieht sichinsgesamt nur auf die Prämie und die Anmeldung des Frachtaufkommensbis zum 20. des auf den Transport folgenden Monats als Grundlage [X.]. Was gelten soll, wenn das Frachtaufkommen nichtinnerhalb dieser Frist angemeldet wird, ist dagegen in der in den Beson-deren Vereinbarungen nicht erwähnten Bestimmung [X.]3 [X.] geregelt.Daraus ist zu entnehmen, daß sich die Rechtsfolgen einer verspätetenDeklaration des Transports allein daraus und nicht aus den [X.] ergeben. Der vom Berufungsgericht gesehene, auf einmögliches Redaktionsversehen beim Abfassen der Bedingungen durchden Makler zurückgeführte etwaige Widerspruch besteht danach nicht.Er würde sich im übrigen auch nicht zu Lasten der Klägerin auswirken.Der Versicherungsmakler hat nicht nur bei Abschluß des [X.] vertreten, sondern war von ihnen nach [X.]7 [X.] auch mitder gesamten Geschäftsführung aus dem Vertrag beauftragt. [X.] ist allein er der Klägerin gegenübergetreten und hat auch [X.] als Vertreter der Versicherer vorgenommen ein-schließlich der mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] verbundenen [X.]. Unter solchen Umständen ist der Makler von vornher-ein Vertreter des Versicherers und nicht der treuhänderische Sachwalterdes Versicherungsnehmers (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]26. Aufl. § 43 Rdn. 4; [X.][X.], [X.]. §§ 43-48 [X.] Rdn. 2).2. Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit nach [X.]3 [X.]sind unstreitig nicht erfüllt. Deshalb kann offenbleiben, ob die [X.] rechtlich als Obliegenheit oder als Rechtspflicht einzuordnenist. Da auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten [X.]. 6 bis 10 [X.] in [X.]2 [X.] hingewiesen wird und [X.]3 [X.]den Verzug mit der Prämienanmeldung und der Prämienzahlung geson-dert regelt, liegt es hier nahe, die Prämienanmeldung als eine Neben-pflicht anzusehen, die dem [X.] des [X.] dient (vgl. allgemein zur Rechtsnatur der Deklarationspflicht in der[X.]/[X.]: [X.], 1519 unter 1; [X.], 721 f.; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] § 6 Rdn. 8;[X.], aaO § 187 Rdn. 17). Um einen [X.] handelt essich bei der nach Durchführung des Transports vorzunehmenden Dekla-ration in einer laufenden Versicherung mit [X.] keinesfalls (vgl.[X.], Urteil vom 31. Januar 1975 - [X.] - [X.], 417 unter [X.]; [X.], aaO § 187 [X.] Rdn. 15; Enge, [X.]. [X.] 185).- 9 -II[X.] Da der von der Firma [X.] gegen die Klägerin erhobene [X.] bisher weder durch rechtskräftiges Urteil noch in anderer Weisefestgestellt worden ist (§§ 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 [X.]), hat sie nur [X.] auf die Feststellung, daß die [X.] ihr vertragsgemäßen Ver-sicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. [X.]Z 79, 76, 78). [X.], das sie von Anfang an erkennbar verfolgt hat, hat sie auf An-regung des Senats ihren Antrag angepaßt.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 282/99

17.01.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. IV ZR 282/99 (REWIS RS 2001, 3870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3870

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