Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. IV ZR 233/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2735

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. März 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________AVB f. Unfallversicherung ([X.]) § 12 IIIFälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III [X.] trittauch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch [X.] ein.[X.], Urteil vom 22. März 2000 - [X.] - [X.]LG Aurich- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom22. März 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] vom29. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der [X.] weitere Leistungen aus [X.]. Seine Ehefrau hatte bei der [X.] eineGruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den [X.] versicherte Personen ausweist. Diesem Vertrag liegen neben ande-ren Bedingungen die [X.]([X.]) [X.] 3 -Bei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter ande-rem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserien-fraktur. Die Beklagte erbrachte Entschädigungsleistungen [X.] und legte hierbei eine Invalidität des [X.] bezüglich [X.] von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung deslinken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere - vom Kläger begehrte - Ent-schädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998ab.Der Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch ge-nommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherungs-leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. [X.] einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrauihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. [X.] an ihn abgetreten.Die Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der [X.] nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch aufweitere Entschädigungsleistungen zu.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.1. Das Berufungsgericht erachtet die Klage schon deshalb für un-begründet, weil es an der Aktivlegitimation des [X.] für die Geltend-machung des hier streitigen Anspruchs fehle. Nach § 12 I [X.] stehedie Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem [X.], sondern dem Versicherungsnehmer zu, wenn die [X.] abgeschlossen sei, die einem anderen zustoßen(Fremdversicherung). Eine solche Fremdversicherung liege hier hin-sichtlich des [X.] vor, der Versicherter in der von seiner Ehefrau [X.] Gruppenversicherung sei. Die Aktivlegitimation des [X.]ergebe sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Abtretungserklärungvom 1. Februar 1998. Die Abtretung sei unwirksam. Gemäß § 12 III [X.]88 könnten Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung [X.] nicht abgetreten werden. Eine solche Zustimmung sei un-streitig nicht erfolgt; der Versicherungsanspruch sei im Zeitpunkt derAbtretung aber auch nicht fällig gewesen. Der insoweit maßgebliche Be-griff der Fälligkeit werde durch § 11 [X.] definiert. Fälligkeit [X.] ein Anerkenntnis der [X.], eine Einigung der [X.] oder eine Feststellung durch ein ordentliches Gericht voraus. [X.] Voraussetzungen fehle es. Ob nach § 11 [X.] auch die [X.] führe, könne dahinstehen, weil § 11 [X.]durch § 11 II [X.] abbedungen sei.- 5 -Dem folgt der Senat nicht.2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht unter [X.] § 12 I [X.] zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger [X.] in der von seiner Ehefrau genommenen Gruppen-Unfallversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs auf (weitere)Versicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist, wenn er den [X.] durch wirksame Abtretung erlangt hat. Das setzt gemäß § 12 III[X.] - weil es an der Zustimmung der [X.] fehlt - voraus, daßder Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Abtre-tung, am 1. Februar 1998, fällig war. Davon aber ist - entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts - auszugehen. Die Beklagte hat [X.] vom 23. Januar 1998 weitere Versicherungsleistungen [X.]. Mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens (27. Januar 1998) istdie Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III [X.]eingetreten.b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefestig-ten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie eindurchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtlicheSpezialkenntnisse diese verstehen muß ([X.]Z 123, 83, 85). [X.] erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mitdem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; [X.] zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen dar-unter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - [X.] - [X.], 951 unter 2 b). Der in § 12 III [X.] verwen-- 6 -dete Ausdruck "Fälligkeit" ist ein solcher Begriff der Rechtssprache mitfest umrissenen Konturen. Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem [X.] die Leistung verlangen kann, der Schuldner säumig zu werdenbeginnt. Die in § 12 III [X.] allein und ohne weitere Hinweise mit [X.] Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß unter Be-rücksichtigung dieses rechtlichen Verständnisses zu bestimmen.c) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen- soweit diese in Geldleistungen bestehen - regelt zunächst § 11 [X.],der zugunsten des Versicherers von § 271 BGB abweicht. Da nur § 11Abs. 2 [X.] durch § 15a [X.] als für nicht zu Lasten des [X.] abänderbar erklärt wird, bleiben im übrigen die Vorschrift des§ 11 [X.] modifizierende oder abändernde vertragliche Fälligkeitsrege-lungen möglich. Eine solche Regelung enthält - wie sich schon aus [X.] der Klausel ergibt - § 11 [X.]. Sie regelt die Frage derFälligkeit der [X.] indessen nur unvollständig. Denn [X.] beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in [X.], in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom [X.] erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch [X.]sanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmerüber Grund und Höhe des Anspruchs (§ 11 II [X.]), sei es, daß [X.] bereits dem Grunde nach feststeht (§ 11 III [X.]).Dagegen regelt § 11 [X.] nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem [X.] die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenenAnspruchs erklärt hat. Die Klausel enthält also insoweit eine § 11 [X.]abändernde vertragliche Vereinbarung nicht. Im Falle der [X.] -lehnung ist der Eintritt der Fälligkeit der [X.] daher dergesetzlichen Vorschrift des § 11 [X.] zu entnehmen.Nach § 11 Abs. 1 [X.] sind die Leistungen des Versicherers fällig,wenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat.Davon ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnungvon (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Denn mit der [X.] stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Fest-stellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlichsind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter [X.]. Mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültigeLeistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versi-chererleistung ein ([X.], Urteile vom 10. Februar 1971 - [X.] -VersR 1971, 433 m.w.N.; vom 27. September 1989 - [X.] -VersR 1990, 153, 154; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 11[X.] Rdn. 3; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] § 11 [X.] Rdn. 12;Grimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 11 Rdn. 17; [X.]/Pürckhauer,[X.] 6. Aufl. § 11 Rdn. [X.]) § 12 III [X.] stellt hinsichtlich der Wirksamkeit einer Über-tragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung - soweit keine Zu-stimmung des Versicherers vorliegt - allein auf die Fälligkeit des Versi-cherungsanspruchs ab. Mit dem damit eingeführten Rechtsbegriff Fällig-keit ist eine Beschränkung auf die in § 11 [X.] geregelten Fälligkeitstat-bestände nicht erklärt, sie ist der Klausel auch im übrigen nicht zu [X.]. Allein der Umstand, daß die Bedingungen der [X.] eine- wenngleich unvollständige - Fälligkeitsregelung enthalten, gibt keinen- 8 -ausreichenden Anhalt für eine solche Beschränkung. Eine Verweisungauf § 11 [X.] enthält § 12 III [X.] gerade nicht.3. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung schließlich dar-auf, daß die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] vom Kläger nicht gewahrtworden sei. Der Umstand, daß der eingereichten Klage - entgegen [X.] des § 133 ZPO - keine Abschriften der Anlagen für [X.] beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung [X.] nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach [X.] der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage"demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage.Dr. [X.] [X.] [X.] Seiffert [X.]

Meta

IV ZR 233/99

22.03.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. IV ZR 233/99 (REWIS RS 2000, 2735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2735

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