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PDF anzeigen[X.]/99vom16. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] 16. Februar 2000beschlossen:Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen des Ablaufs der [X.] wird zurückgewiesen.Die Revision des [X.] gegen das Urteil des21. Zivilsenats des [X.] vom23. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.Streitwert: 101.505 DM.Gründe:Nachdem der Kläger gegen das Urteil des [X.] zum [X.] eingelegt hatte, wurde- 3 -seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. Oktober 1999der Beschluß zugestellt, daß gemäß § 7 EGZPO der [X.] sei. Am 18. November 1999 erhielt der Prozeßbevollmächtigtedes [X.] ein Schreiben des [X.] mit dem Hinweis,daß innerhalb der bis zum 11. November 1999 laufenden [X.] keine Begründungsschrift eingegangen sei. [X.] der Kläger am 2. Dezember 1999 Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Er trug vor, dieerfahrene und bewährte Kanzleiangestellte seines zweitinstanzlichenProzeßbevollmächtigten habe entgegen dessen Anweisungen zur [X.] aufgrund eines nachträglich nicht mehr erklärbaren Verse-hens am 11. Oktober 1999 zwar die Vorfrist, nämlich auf den4. November 1999, nicht aber die [X.] selbst inden [X.] eingetragen. Dementsprechend seien dem Prozeß-bevollmächtigten die Akten zwar am 4. November 1999 vorgelegt [X.], allerdings ohne den sonst üblichen Fristvermerk. Die [X.] selbst sei aber außer Kontrolle geraten. Insbesondere seider Prozeßbevollmächtigte am Tage des [X.] mangels Eintra-gung im Kalender nicht erinnert worden.Dieses Vorbringen schließt ein eigenes Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten nicht aus. Denn die Fristversäumung beruht nicht alleinauf dem dargelegten Büroversehen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltserfordert es, sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vor-gelegt werden, in angemessener [X.] durch einen Blick in die Akten [X.] davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wie lange ersich mit der Bearbeitung [X.] lassen kann. Auch in solchen Fällen darf- 4 -der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Wochelang gänzlich unbeachtet lassen ([X.], Beschluß vom 3. November 1997- VI ZB 47/97 - NJW 1998, 460 m.w.N.). Wenn er die Akten eingesehenhätte, hätte ihm auffallen müssen, daß der Termin des Ablaufs der Revi-sionsbegründungsfrist nicht - wie nach seinem Vorbringen sonst üblich -auf dem Deckblatt der Handakte eingetragen war.Mithin kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. [X.] die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzu-lässig verworfen werden (§ 554 a ZPO).Dr. Schmitz [X.] [X.] Terno [X.]
Meta
16.02.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. IV ZR 220/99 (REWIS RS 2000, 3104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3104
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