Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. IV ZR 223/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 517

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. November 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 156; ZPO § 256 Abs. 1In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtli-ches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung ha-ben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewährenhat.[X.], Urteil vom 15. November 2000 - [X.] - [X.] I- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom15. November 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19.Zivilsenats des [X.] vom24. Juni 1999 in der Fassung des [X.] im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag abgewiesenhat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an den [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen aus [X.], [X.] S. den Auftrag, die Richtungsfahrbahn S. auf der [X.] grundlegend zu sanieren. Die Klägerin beauftragte ihrerseits- 3 -im Juli 1991 mit den Fugenschneid- und Fugenvergußarbeiten das Spe-zialunternehmen [X.] in C.. Etwa ein Jahr nach Beendigung [X.] traten in der [X.] auf, weil die [X.] der [X.] mangelhaft waren. Da über deren Vermögen [X.] 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mußte die Kläge-rin die Schäden durch ein anderes Unternehmen beheben lassen undhierfür Kosten in Höhe von circa 785.000 DM aufwenden.Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dem Betriebshaftpflicht-versicherer der Gemeinschuldnerin, Erstattung dieser Kosten in Höheder Deckungssumme für Sachschäden von 500.000 DM. Hilfsweise be-gehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem [X.] insoweit Deckungsschutz zu gewähren. Der Konkursver-walter hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem [X.] an die Klägerin abgetreten und selbst keine Klage auf Dek-kungsschutz erhoben.Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot nach § 7 Nr. 3der dem Vertrag zugrunde liegenden [X.] für die Haftpflichtversicherung ([X.]) sowie darauf, daß ihre [X.] aufgrund der [X.] in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 [X.]und der [X.] in § 4 I Nr. 6 b [X.] ausgeschlossen sei. Aller-dings seien [X.] aufgrund besonderer Vereinbarung biszum Betrag von 50.000 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung versichert.Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Haftpflichtprozeß noch nicht ge-führt sei.- 4 -Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der [X.] Klägerin, wegen des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlungangekündigten [X.] die mündliche Verhandlung wieder zu eröff-nen, ist es nicht gefolgt. Das [X.] hat die Berufung zu-rückgewiesen und den im Berufungsverfahren wiederholten Hilfsantragabgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter.Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich des [X.] ange-nommen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung desangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das [X.]. Der Hilfsantrag ist zulässig.1. Das Berufungsgericht meint, für den Feststellungsantrag fehledas Rechtsschutzbedürfnis. Erst nach Feststellung des Sachverhalts,von dem das Gericht im Haftpflichtprozeß ausgehe, könne geprüft wer-den, ob und in welchem Umfang ein Deckungsanspruch aus der [X.] Das ist nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß nicht nur dienachfolgende, sondern auch die vorweggenommene Deckungsklage zu-- 5 -lässig ist. Im vorweggenommenen Deckungsprozeß ist grundsätzlich aufdie Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über [X.] zu entscheiden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 149 [X.] Rdn. 25; Späte, Haftpflichtversicherung § 3 [X.]Rdn. 47; [X.], [X.] § 149 [X.] Rdn. 199, 200). Zu einem vor-weggenommenen Deckungsprozeß kommt es häufig dann, wenn [X.] aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verwei-gert und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 [X.] setzt, aber auch dann,wenn der Streit zwischen allen drei Beteiligten (Versicherungsnehmer,Versicherer, [X.]) im wesentlichen um Fragen der [X.] geht oder wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer selbstzur Erfüllung des [X.] nicht in der Lage ist. Ist dagegender Haftpflichtanspruch, etwa durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt,kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Freistellung oder [X.] verlangen (§ 154 Abs. 1 [X.]).b) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte einrechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der [X.], daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewäh-ren habe. Dies hat der [X.] in mehreren Entscheidungenangenommen ([X.], Urteile vom 12. Dezember 1963 - [X.]/61 -VersR 1964, 156 unter I; vom 12. März 1975 - [X.] - VersR1975, 655 unter [X.] und vom 9. Januar 1991 - [X.] - [X.], 414 f.). Auch in der Literatur wird ein solches Feststellungsinter-esse bejaht, etwa wenn - wie hier - wegen Untätigkeit des [X.] die Gefahr besteht, daß dem [X.] [X.] als Befriedigungsobjekt verloren geht (Langheid in- 6 -Römer/Langheid, [X.] § 156 [X.] Rdn. 1; [X.], aaO § 156 [X.] Rdn. [X.], [X.], 309, 313). Der Grund dafür, dem [X.] ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des [X.] zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haft-pflichtversicherung, wie sie in den §§ 156 Abs. 1, 157 [X.] zum Aus-druck gekommen ist. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz [X.]; durch sie soll gewährleistet werden, daß die [X.] ihm zugute kommt (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juli1993 - IV ZR 131/92 - [X.], 1222 unter 2 b und vom 8. April 1987- [X.] - [X.], 655 unter I 3).3. Da Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die [X.] dem Konkursverwalter Deckungsschutz zu gewähren hat, bishernicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.Dr. [X.] [X.] [X.] Seiffert [X.]

Meta

IV ZR 223/99

15.11.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. IV ZR 223/99 (REWIS RS 2000, 517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 517

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20 U 139/14

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