Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. 4 AZR 138/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 2159

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Gegenstand

Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung von Lehrveranstaltungen - Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2008 - 5 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des [X.] und in diesem Zusammenhang über die Zahlung sich hieraus ergebender Entgeltdifferenzen.

2

Der Kläger, Mitglied des [X.], ist seit dem 11. November 1986 bei dem beklagten [X.] als Zahnarzt beschäftigt. Die Beklagte ist durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der [X.] ([X.]) gebunden.

3

Der Kläger ist im [X.] und dort in der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde tätig, die nicht über einen stationären Bereich verfügt. Der Poliklinik steht ein Direktor vor, der durch einen Professor unterstützt wird. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 teilte der damalige Direktor der Poliklinik dem ärztlichen Direktor der medizinischen Einrichtungen der Beklagten mit:

        

„Sehr geehrter Herr Kollege …,

        

ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass Frau ... und Herr Dr. J S ab dem 01.01.1997 mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Oberärztin bzw. eines Oberarztes in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie betraut werden.

        

Sie ergänzen damit den Dienst des Leitenden Oberarztes Professor Dr. … und der bereits als Funktionsoberärzte eingesetzten Herren … und … .“

4

In einer Anlage zu einem Rundschreiben vom 15. August 2006 teilte die Beklagte ua. dem Kläger mit, dass für die [X.] vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung der [X.] vom 8. Juni 2006 im Wege einer „Vorwegregelung zur Erhöhung der Arztgehälter ab dem 1. Juli 2006“ eine Zulage zur Aufstockung der nach dem [X.] zu zahlenden Vergütungssumme im Umfang bis zu den im Tarifvertrag festgelegten Tabellenwerten gezahlt werde. Sie wies darauf hin, dass bei „Ärztinnen und Ärzten, die derzeit - aufgrund welcher Gegebenheit auch immer - die Bezeichnung ‚Oberärztin bzw. Oberarzt‘ … führen, die vorläufige Zuordnung … noch von offenen tarifrechtlichen Fragen und der Zuordnung dieses Personenkreises“ abhinge. Am 1. November 2006 trat der zwischen dem [X.] und der [X.] vereinbarte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]) in [X.]. Der Kläger wird seither nach der [X.] Ä 1 Stufe 5 [X.]/[X.] vergütet.

5

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 und vom 2. Februar 2007 verlangte der Kläger erfolglos Vergütung wie ein Oberarzt in Form einer Zulage entsprechend dem Rundschreiben sowie ab dem 1. November 2006 Einstufung und Vergütung nach der [X.] Ä 3 Stufe 3 [X.]/[X.]. Der jetzige Direktor der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde bat mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 die Personalverwaltung der Beklagten, den Kläger zum Oberarzt iSv. § 12 [X.]/[X.] zu bestellen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

        

„Ihm ist unter meiner Klinikleitung die medizinische Verantwortung für folgende Teilbereiche übertragen:

        

Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik

        

Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zum Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung

        

Leitung des [X.] der Zahnerhaltung“

6

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

7

Im Verlauf des Rechtsstreits teilte der Direktor der Poliklinik mit, dass der Kläger mit der Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik sowie mit der Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung mit [X.] seiner regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sei, und mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des [X.] führte er aus, dass zu den Aufgaben des [X.] weiterhin die praktische Betreuung von derzeit 65 Studierenden im Rahmen des [X.] der Zahnerhaltung sowie die Betreuung der in den Außendienst eingeteilten Kollegen gehöre. In beiden Bereichen sei der Kläger gegenüber den Mitarbeitern weisungsbefugt.

8

Der Kläger macht geltend, er trage die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik iSd. tariflichen Regelungen. Die Stellung als Oberarzt ergebe sich aus den ihm erteilten Bescheinigungen und seiner seit 1997 erfolgten Bezeichnung als Oberarzt in den Vorlesungsverzeichnissen der Beklagten. Entgegen deren Auffassung sei er nicht nur als sog. Titularoberarzt, sondern als Funktionsoberarzt tätig gewesen und auch weiterhin tätig. Er habe die medizinische Verantwortung in der zahnärztlichen Lehre ausgeübt. Ohne Einfluss sei, dass neben ihm vier weitere Oberärzte in der Poliklinik tätig seien. Diese seien nicht verantwortlich in der Leitung der dem Kläger übertragenen Teilbereiche. Die Beklagte könne sich nicht darauf stützen, dass für eine Eingruppierung als Oberarzt eine Facharztausbildung erforderlich sei, da sie eine Beschäftigte, die wie der Kläger nicht über einen Facharzttitel verfüge, zur Oberärztin bestellt habe. Für ihn müsse Gleiches gelten.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 als Oberarzt einzustufen und nach der [X.] Oberarzt Ä 3 Stufe 3 des TV-Ärzte/[X.] zu vergüten ist und ab dem 1. November 2006 in diese [X.] einzugruppieren ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem Monat Juli 2006 jeweils einen Bruttobetrag von 2.300,00 Euro nachzuzahlen und die Nachzahlungsbeträge mit fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezeichnung als „Oberarzt“ sei tarifrechtlich nicht ausreichend. Der Kläger trage nicht mit [X.] seiner gesamten Tätigkeit die medizinische Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne. Diese obliege dem Direktor der Poliklinik. Dem Vortrag des [X.] lasse sich nicht entnehmen, dass ihm medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden sei. Bei der vom Kläger angeführten Beschäftigten lägen die Voraussetzungen nach der [X.] Ä 3 Fallgr. 2 [X.]/[X.] vor. Die Tätigkeiten des [X.] in der Lehre seien nur als wissenschaftliche einzuordnen, nicht aber als solche mit medizinischer Verantwortung. Zudem habe der Kläger nicht dargetan, dass ihm [X.] oder Ärzte mit Gebietsbezeichnung zugeordnet seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Antrag zu 1 dahingehend geändert, dass er ab dem 1. Januar 2009 die Feststellung begehrt, er sei nach der [X.] Ä 3 des [X.]/[X.] zu vergüten und die Leistungsklage auf den [X.]raum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008 beschränkt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Bei der nach [X.] erfolgten Antragsänderung handelt es sich um eine teilweise Beschränkung der bisher gestellten Anträge iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, gegen die aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen (s. nur [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.] ZPO § 551 Nr. 68; 21. Juni 2005 - 9 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 115, 136).

II. Die Revision ist, soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, mangels hinreichender Begründung unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.] 2010, 1998; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.] ZPO § 551 Nr. 68; 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 103, 312, 319 f.).

2. Danach ist die Revision des [X.] im genannten Umfange unzulässig. Soweit er seine Klage auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte stützt, handelt es sich gegenüber der Vergütungspflicht nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen - hier § 12 [X.]/[X.] - um einen davon zu unterscheidenden selbständigen Lebenssachverhalt und damit einen eigenständigen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.] ZPO § 551 Nr. 68; 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).

Deshalb hätte es auch für diesen Streitgegenstand einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung bedurft. Eine solche enthält die Revisionsbegründung bezüglich eines Vergütungsanspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Der Kläger führt lediglich aus, „unzutreffend [sei] die Verneinung der die Beklagte hilfsweise treffenden Eingruppierungspflicht als Oberarzt des [X.] aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des in der Anlage [X.] dargelegten Parallelfalls“. Damit genügt die Revisionsbegründung ersichtlich nicht den genannten Anforderungen, weil schon im Ansatz nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft sein soll.

III. Die nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder ab dem 1. Juli 2006 eine Zulage noch ab Inkrafttreten des [X.]/[X.] ein Entgelt wegen einer Tätigkeit als Oberarzt nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] beanspruchen. Er hat nicht dargetan, dass die tariflichen Voraussetzungen nach § 12 [X.] Ä 3 Fallgr. 1 [X.]/[X.] vorliegen, über die in der Revision allein zu befinden ist.

1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien in Anbetracht der vom Kläger zeitlich nicht näher dargelegten Tätigkeit „Leitung des [X.] der Zahnerhaltung“ der [X.]/[X.] gilt.

Nach § 1 [X.]/[X.] gilt der Tarifvertrag für „Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen“. Damit scheiden beispielsweise Ärztinnen und Ärzte (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets nur die männliche Form gewählt) aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.] aus, die überwiegend Aufgaben in der Lehre und in der Ausbildung von Studenten erfüllen und damit auch Ärzte, deren überwiegende Tätigkeit darin besteht, die Studenten an den sog. Phantom-Köpfen auszubilden ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 19 ff.). Ob und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger, der nach der Bescheinigung des Direktors der Poliklinik in einem erheblichen, vom [X.] nicht abschließend festgestellten zeitlichem Umfang Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter ausbildet, in diesem Sinne außerhalb des Geltungsbereichs des [X.]/[X.] tätig ist, hat das [X.] nicht festgestellt. Dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn man zugunsten des [X.] von einer überwiegenden Tätigkeit in der Patientenversorgung ausgeht, ist seine Klage unbegründet.

2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des [X.] sind nach dem [X.]/[X.] - dessen Anwendbarkeit unterstellt - maßgebend:

        

„§ 12 Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

[X.]

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine er-folgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

3. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht nicht, weil der Kläger nicht Oberarzt iSd. § 12 [X.] Ä 3 Fallgr. 1 [X.]/[X.] ist.

a) Für die zwischen den Parteien umstrittene Eingruppierung des [X.] ist nach § 12 [X.]/[X.] die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend.

aa) Anders als der [X.] in § 22 Abs. 2 oder nach § 15 Abs. 2 des [X.] für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] ([X.]/[X.] vom 17. August 2006) stellt § 12 [X.]/[X.] nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 127, 305 ). Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit ausübt, die mindestens die Hälfte der [X.] beträgt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten, die nur zusammen diesen zeitlichen Umfang erreichen (st. Rspr., etwa [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.] BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39; 23. August 2006 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.] TVAL II § 51 Nr. 12).

bb) Das [X.] hat zwar davon abgesehen, festzustellen, ob der Kläger eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten ausübt. Auf die Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSd. Einleitungssatzes von § 12 [X.]/[X.] kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger bei keinem denkbaren Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ des maßgebenden [X.] erfüllt.

b) Für die Erfüllung des Merkmals der „medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ iSv. [X.] Ä 3 [X.]/[X.] hat der [X.] in mehreren Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 dem [X.] und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen nachstehende Anforderungen entnommen. Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. [X.] Ä 3 Fallgr. 1 [X.]/[X.] setzt ua. voraus, dass dem Arzt „die medizinische Verantwortung“ übertragen worden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 45 ff. [X.], [X.] 2010, 895; zum [X.]/[X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - Rn. 20 ff. [X.], [X.], 294). Die einem Arzt übertragene medizinische Verantwortung ist weiterhin nur dann tariflich für eine Eingruppierung als Oberarzt von Bedeutung, wenn sie sich auf einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung bezieht (dazu ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 ff. [X.], aaO). Diese tariflichen Anforderungen gelten auch dann, wenn es sich um die Eingruppierung eines Zahnarztes handelt. Für eine von den sonstigen Ärzten abweichend gewollte Tarifregelung fehlt es im Wortlaut des [X.] an Anhaltspunkten. Sie kann daher - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise in Betracht kommen (s. dazu [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 38).

c) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

aa) Allein die Verleihung des Status oder des Titels eines Oberarztes an den Kläger im Jahre 1997 reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des [X.] erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des [X.] zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]), worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (dazu ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 57 ff., [X.] 2010, 895). Deshalb reicht weder seine „Ernennung“ im Jahre 1997 noch seine entsprechende Bezeichnung in den [X.] oder die Unterzeichnung von Schriftstücken aus, um eine Tätigkeit als Oberarzt im [X.] annehmen zu können.

bb) Eine Eingruppierung in die genannte [X.] scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil dem Kläger kein Facharzt unterstellt ist. Ob die Unterstellung eines Zahnarztes mit einer Gebietsbezeichnung ausreicht, muss der [X.] nicht entscheiden: Wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen hat, ist dem Kläger kein solcher Arzt unterstellt. Nach dem Vortrag des [X.] sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des Gebotes der grundsätzlichen Unterstellung eines Facharztes geboten erscheinen lassen. Es ist schon nicht dargetan, dass dem Kläger eine „medizinische“ Verantwortung übertragen worden ist, die über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht (dazu [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 49, [X.] 2010, 895). Eine solche ergibt sich weiterhin nicht aus den angeführten Veranstaltungen, die der Kläger in der zahnärztlichen Lehre abhielt, oder aus seiner gutachterlichen Tätigkeit für Studierende. Sie folgt schließlich nicht aus dem von ihm vorgelegten Geschäftsverteilungsplan für das Wintersemester 2004/2005, bei dem es sich im Übrigen nur um einen Entwurf handelt.

cc) Darüber hinaus kann nach dem Vortrag des [X.] auch nicht festgestellt werden, dass sich seine Verantwortlichkeit auf einen „Teilbereich“ im [X.] bezieht, wofür ihm die Darlegungs- und Beweislast obliegt.

(1) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Schreiben des Direktors der Poliklinik vom 4. Dezember 2007 stützen. Soweit der Vorgesetzte des [X.] in seinem Schreiben seine Auffassung äußert, dem Kläger sei für „Teilbereiche“ die medizinische Verantwortung übertragen worden, ist dies eingruppierungsrechtlich bedeutungslos. Diese Ausführungen deuten nicht auf das Vorliegen einer eingruppierungsrechtlich relevanten Voraussetzung - etwa im Sinne eines Beweisanzeichens oder einer Beweiserleichterung - hin ( st. Rspr., etwa [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.]E 127, 305 ). Zudem bleibt bei dem Schreiben schon offen, ob mit dem Begriff der „Teilbereiche“ solche im [X.] gemeint sind. Es steht nicht einmal fest, dass dem Vorgesetzten bewusst war, von welchem Begriffsinhalt des „Teilbereichs“ die Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die [X.] Ä 3 ausgegangen sind.

(2) Der Kläger hat auch im Übrigen nicht dargetan, dass er die ungeteilte medizinische Verantwortung „für einen Teilbereich“ übertragen bekommen hat und nicht lediglich für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Es kann nach seinem Vortrag nicht festgestellt werden, dass dieses tarifliche Tatbestandsmerkmal für einen der ihm übertragenen Tätigkeitsbereiche vorliegt, weshalb es dahinstehen kann, ob es sich um eine Gesamttätigkeit handelt oder jeweils um eigene - in ihrem zeitlichen Umfang nicht feststehende - Teiltätigkeiten. Seinem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass auch nur eine der von ihm angeführten Tätigkeiten in einer organisatorisch abgrenzbaren Einheit innerhalb der Poliklinik zu erbringen ist, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist.

Bei dem sog. Phantomkurs handelt es sich nicht um eine organisatorische Einheit, der die Erfüllung einer medizinisch-klinischen Aufgabe übertragen worden ist und die in ihrem Bestand räumlich, zeitlich und personell unabhängig vom Wechsel etwaiger Patienten und der jeweiligen Kursstudenten konstituiert worden ist. Vielmehr geht es um die wiederkehrende Durchführung eines Ausbildungsabschnitts, der absolviert werden muss und für den die Universitätsklinik das Lehr- und Ausbildungspersonal sowie die entsprechenden materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Ebenso ist nach dem Vortrag des [X.] nicht erkennbar, dass die personelle Ausstattung des Kurses auf unbestimmte oder zumindest nicht nur kurzfristige Zeit festgelegt ist. Zur dauerhaften Unterstellung von nichtärztlichem Personal hat der Kläger nichts vorgetragen. Ohne nichtärztliches Personal ist ein Teilbereich im tariflichen Sinne kaum vorstellbar.

Gleiches gilt für die von ihm durchgeführte Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Betreuung und Organisation der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik. Auch in Bezug auf diese Tätigkeiten ist nicht erkennbar, dass der Kläger hier für einen Teilbereich im eben beschriebenen [X.] Verantwortung trägt.

IV. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Valentien    

        

    Hess    

                 

Meta

4 AZR 138/09

20.10.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 5. Juni 2008, Az: 1 Ca 270/08, Urteil

§ 12 Entgeltgr Ä3 Fallgr 1 TV-Ärzte, § 1 TVG, § 1 TV-Ärzte

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. 4 AZR 138/09 (REWIS RS 2010, 2159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2159

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 AZR 188/09

7 Sa 885/10

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