Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 670/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 3758

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Gegenstand

Eingruppierung als Oberärztin nach dem TV-Ärzte - Übertragung einer Spezialfunktion - Forderung einer Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung


Tenor

Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2009 - 2 [X.]/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Oberärztin nach der [X.] Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]).

2

Die Klägerin, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ist seit 1976 als Ärztin im [X.] und dort in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin tätig. Sie erwarb vor der [X.] im Jahr 1992 die Anerkennung als Subspezialistin für Pulmologie auf ihrem Facharztgebiet (vgl. auch § 23 Abs. 14 Weiterbildungsordnung der [X.] vom 5. November 1994 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 17 [X.]). Seit dem [X.] ist sie aufgrund einer Zusatz-Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der [X.] berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Allergologie“ zu führen.

3

Durch Schreiben des damaligen Ärztlichen Direktors des [X.] vom 4. Oktober 1999 wurde die Klägerin „zur kommissarischen Oberärztin der [X.]“ ernannt. Anlass war das Ausscheiden der bisherigen Oberärztin. Seither ist die Klägerin die einzige Fachärztin (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form verwandt) im [X.], die die Anerkennung als Subspezialistin für Pulmologie besitzt und die Zusatzbezeichnung Allergologie führen darf.

4

Am 1. November 2006 trat der [X.]/[X.] in [X.]. Aufgrund eines vom [X.] angenommenen Angebots der [X.] vom Juni 2006 zu einer sog. Vorwegregelung findet die Entgeltregelung für Ärzte im Ergebnis bereits ab dem 1. Juli 2006 Anwendung. Das beklagte Land teilte der Klägerin im Monat Juli 2006 mit, dass sie in der [X.] vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2006 eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer bisher erhaltenen tariflichen Vergütung und der [X.] Ä 2, Stufe 3 [X.]/[X.] (Fachärztin ab dem siebten Beschäftigungsjahr) erhalte. Seit dem 1. November 2006 wird die Klägerin nach der [X.] Ä 2, Stufe 3 [X.]/[X.] vergütet.

5

Im Spätherbst 2006 wurde die Kinder- und Jugendklinik des [X.]s neu organisiert. Nach dem maßgebenden Organigramm vom 12. Dezember 2006 wird die Abteilung Allgemeine Pädiatrie mit Nephrologie, Onkologie und Neonatologie der Kinder- und Jugendklinik vom Klinikdirektor Prof. Dr. H geleitet. Innerhalb der Klinik bestehen vier sog. Funktionsbereiche. Zuständig für den Bereich Allgemeine Pädiatrie ist der Oberarzt Dr. W. In den aufgeführten „[X.]en ohne [X.]“ ist die Klägerin - „[X.]“ - für „Pneumologie, Allergologie“ aufgeführt. Neben ihrer Tätigkeit im Bereich Allgemeine Pädiatrie nimmt die Klägerin im Rahmen ihrer [X.] Pulmologie/Allergologie Sprechstunden der [X.] wahr.

6

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 legte die Klägerin „Widerspruch gegen die Nichtanerkennung der Einstufung als klinischer Oberarzt“ ein. Das Klinikum teilte ihr mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass ein tarifrechtlicher Anspruch auf eine Vergütung als Oberärztin nicht begründet sei.

7

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 1. Juli 2006 nach der [X.] Ä 3, Stufe 3 [X.]/[X.] zu vergüten ist. Sie erfülle seit über 15 Jahren die Voraussetzungen beider Fallgruppen der [X.] Ä 3 [X.]/[X.], weshalb sie auch eine Vergütung nach der Stufe 3 verlangen könne. Sie leite als Oberärztin die Abteilung Allgemeine Pädiatrie der Kinder- und Jugendklinik seit 1999 und die Poliklinik der Kinder- und Jugendklinik in der „Allgemeinen Pädiatrie“. Zudem übe sie eine [X.] iSd. [X.] Ä 3 zweite Fallgr. [X.]/[X.] aus. Dort sei sie gegenüber der als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin tätigen Dr. P sowie gegenüber mehreren Krankenschwestern weisungsbefugt. Zudem sei sie „oberärztlich zuständig“ für die pulmologische Fachambulanz. In der [X.] Allergologie/Pulmologie sei sie zeitlich mit mehr als der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit tätig. Der Umfang der Sprechstunden in der Fachambulanz betrage von montags bis freitags wöchentlich insgesamt 23,5 Stunden. Hiervon seien vier Stunden abzuziehen, die sie im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung direkt mit den Krankenkassen abrechne. Hinzu kämen Konsilien und die Behandlung stationär aufgenommener Patienten sowie die Notfallambulanz mit einem [X.]anteil von wöchentlich fünf bis sechs Stunden, weshalb die Tätigkeit in der [X.] insgesamt ihre überwiegende darstelle.

8

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 Entgelt nach der [X.] Ä 3 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Oberarzt im Bereich der Allgemeinen Pädiatrie sei Dr. W. Eine Poliklinik bestehe ausweislich des Organigramms nicht mehr. Die früher dort tätigen Ärzte hätten weisungsfrei und eigenverantwortlich gehandelt. Zwar sei die Klägerin in der [X.] Pneumologie/Allergologie tätig. Von der Klägerin sei aber eine entsprechende Weiterbildung nicht gefordert worden. Die Tätigkeit in der [X.] umfasse zudem nicht „zeitlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit“ der Klägerin. Der wöchentliche Arbeitsaufwand dafür betrage nur 20,5 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für die [X.] ab 2. Juli 2006 stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat die [X.]erufung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Da es für eine abschließende Entscheidung an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des [X.]arbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Er ist, wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, zunächst auf die Feststellung gerichtet, dass sie ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der [X.] Ä 3, Stufe 3 [X.]/[X.] von der [X.] verlangen kann. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und damit vor Inkrafttreten des [X.]/[X.] (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.]) ergibt die gebotene Auslegung, dass die Klägerin die Verpflichtung der [X.] festgestellt wissen will, ihr eine Zulage zur Aufstockung entsprechend Nr. 1 der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an [X.]skliniken ([X.], vom 30. Oktober 2006) in Höhe des Unterschiedsbetrages der bisher „nach [X.]/[X.]-O zustehenden Summe aus Grundvergütung, [X.] Stufe 1 oder 2 und allgemeiner Zulage“ und der sich nach der [X.] Ä 3, Stufe 3 [X.]/[X.] ergebenden Vergütung zu zahlen.

II. Die Klage ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten [X.] in die Stufe 3 der [X.]. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten [X.] ergibt sich nicht allein aus der [X.], sondern auch aus der [X.]. Es kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] noch Streit über die [X.] besteht (vgl. etwa 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.] 132, 365; 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 15, [X.] 2011, 304).

III. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] anhand der Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden.

1. Das [X.]arbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - der Klage mit der [X.]egründung stattgegeben, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des [X.] der [X.] Ä 3 zweite Fallgr. [X.]/[X.], weil ihr als Fachärztin durch den Arbeitgeber eine [X.] übertragen worden sei, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung fordere. Zwar gebe es keine „ausdrückliche Forderung“, es sei aber nicht vorstellbar, dass das beklagte Land „von der Fachkunde der Klägerin … nicht in einer Weise profitiert, dass es für das beklagte Land aufgrund der Weiterbildung nicht erforderlich ist, eine entsprechende Weiterbildung von der Klägerin selbst oder von einem anderen Arzt zu fordern“. Die Tätigkeit in der [X.] betrage auch mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.

2. Mit dieser [X.]egründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Der [X.] kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Das ursprünglich mit dem Land geschlossene Arbeitsverhältnis ist nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die durch [X.]verordnung ([X.]verordnung über die Errichtung des [X.] der [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. November 2005, GVO[X.]l. M-V S. 562 - [X.]) errichtete [X.] als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Die Klägerin gehört, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigt haben, zu dem Personal mit überwiegend ärztlichen Aufgaben iSd. § 67 [X.]hochschulgesetz [X.], das Aufgaben für die Medizinische Fakultät der [X.] wahrnimmt. Für diese [X.]eschäftigten ist in § 18 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land bestehen bleibt, der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet ist, seine Arbeit im [X.]sklinikum zu verrichten.

b) Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen für den Streitzeitraum der [X.]/[X.] einschließlich der Nr. 1 der Anlage 2 zum [X.] anzuwenden. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin nachstehende Tarifbestimmungen des [X.]/[X.] maßgebend:

        

§ 12 

                 
        

Eingruppierung

                 
        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

                 
        

Entgelt-gruppe

[X.]ezeichnung

        
        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen [X.] für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

        

…       

                 
        

§ 16   

                 
        

Stufen der [X.]

                 
        

(1)     

Die [X.] Ä 1 umfasst fünf Stufen; die [X.]n Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und [X.]) angegeben sind.“

                 

c) Nach Maßgabe der vorstehenden Tarifbestimmungen kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts die [X.]erufung des beklagten [X.] nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil es der Klägerin eine [X.] übertragen habe, für die es eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert und diese zeitlich mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ausmache.

aa) Im Gegensatz zur ersten Fallgruppe des [X.] einer Oberärztin iSv. § 12 [X.]/[X.], die keine besondere medizinische Qualifikation der Ärztin, sondern lediglich die [X.] und die Übertragung der medizinischen Verantwortung in einer Organisationseinheit verlangt, die die Anforderungen eines Teilbereichs oder Funktionsbereichs erfüllt, stellt die zweite Fallgruppe auf die [X.] und deren gezielte „Forderung“ durch den Arbeitgeber ab. Sie setzt - anders als die erste Fallgruppe - zunächst eine Qualifikation als Fachärztin voraus. Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass es sich dabei um eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Tätigkeitsausschnitt im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe der Klinik handelt, die nicht zwingend in einer Organisationseinheit gebündelt sein muss. Die [X.] muss sich innerhalb des Aufgabenbereichs der Klinik als [X.]esonderheit ergeben und verlangt eine in der [X.]edeutung für die Klinik herausgehobene Aufgabe und ihre Erfüllung durch die Fachärztin ([X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 23 f., [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25).

Darüber hinaus muss die Ärztin eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung erfolgreich absolviert haben, die sich nach den [X.] der [X.] richtet ([X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 827/08 - Rn. 29, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 841/08 - Rn. 32; 26. Januar 2011 - 4 [X.] 340/09 - Rn. 16 ff., [X.], 421).

Diese [X.] der Ärztin muss nach den tariflichen Anforderungen vom Arbeitgeber vor der Übertragung der [X.] als deren notwendige Voraussetzung „gefordert“ worden sein. Es genügt demnach nicht, dass die herausgehobene Qualifikation der Ärztin für die Tätigkeit nur nützlich ist. Es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitgeber diese besondere Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit gefordert und damit festgelegt hat, dass aus seiner Sicht, auf die es nach dem Wortlaut des [X.] diesbezüglich hier entscheidend ankommt, die Weiterbildung für die Tätigkeit einschlägig ist. Diese Forderung muss nicht in jedem Fall ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Tätigkeitsbereich, der die oa. Voraussetzungen erfüllt, nach den medizinischen Regeln oder aus Rechtsgründen zwingend die besondere Qualifikation der Fachärztin verlangt ([X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 23 ff., [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25).

Geht es um eine Eingruppierung in der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] unter dem Gesichtspunkt der übertragenen [X.], ist es darüber hinaus erforderlich, gesondert festzustellen, dass die Ärztin die [X.] mit den dazugehörenden [X.] tatsächlich auch zeitlich mindestens zur Hälfte ausübt (§ 12 Einleitungssatz [X.]/[X.]). Anders als bei den übertragenen organisatorischen Leitungsfunktionen der ersten Fallgruppe des [X.] ist hier nicht ohne weiteres von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang der gesamten Tätigkeit der Ärztin auszugehen. Dabei obliegt es nach den üblichen Regeln der klagenden Partei, die entsprechenden Tatsachen, auch für die Übertragung einer [X.], darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ([X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 27, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25; - 4 [X.] 49/09 - Rn. 36).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das [X.]arbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der [X.] Ä 3 zweite Fallgr. [X.]/[X.].

(1) Das [X.]arbeitsgericht konnte aufgrund seiner Feststellungen nicht davon ausgehen, das beklagte Land habe für die der Klägerin übertragene [X.] eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gefordert.

(a) Zwar verfügt die Klägerin über eine entsprechende Zusatzqualifikation iSd. [X.]. Sie übt auch nach dem von dem beklagten Land vorgelegten Organigramm eine [X.] aus. Dies spricht dafür, dass es sich um einen Aufgabenbereich der Klinik handelt, der in seiner [X.]edeutung für diese eine herausgehobene Aufgabe darstellt und diese durch Fachärztinnen zu erfüllen ist ([X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 24, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das beklagte Land hat selbst vorgetragen, die Klägerin „ist in der [X.] Pneumologie, Allergologie tätig“, es fehle aber an der arbeitgeberseitigen Forderung nach der Zusatzqualifikation.

(b) Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts fehlt es auch tatsächlich an einer ausdrücklichen Forderung seitens des Arbeitgebers. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eine solche sei erhoben worden. Soweit das [X.]arbeitsgericht ausführt, es genüge, dass der Arbeitgeber von der Zusatzqualifikation „profitiert“, reicht dies nicht aus. Allein der Umstand, dass die herausgehobene Qualifikation der Ärztin für die Tätigkeit nützlich ist, genügt für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen nicht (st. Rspr., [X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 25, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25; - 4 [X.] 49/09 - Rn. 34).

(c) Das [X.]arbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Anforderung an die Qualifikation bereits aus der [X.] einer Fachärztin logisch oder rechtlich zwingend ergeben kann. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Tätigkeit in der [X.] könne „in rechtlich zulässiger Weise und tatsächlich allein von der Klägerin“ ausgeübt werden, weil nur sie über die gebotene Zusatzqualifikation verfügt. Dies spricht dafür, dass in der Fachambulanz nicht nur hochspezialisierte Fachärztinnen tätig sind - dies allein würde nicht zu einer Tätigkeit als Oberärztin im [X.] führen -, sondern dass es jedenfalls für die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten aufgrund der genannten Maßstäbe erforderlich ist, dass sie von Fachärztinnen mit der entsprechenden Zusatzqualifikation ausgeübt werden. Deshalb kann die Zusatzqualifikation durch den Arbeitgeber bereits durch Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin auch dadurch konkludent gefordert sein, dass sie nach medizinischen Regeln oder rechtlich - etwa aus Gründen der nach medizinischen Standards bestehenden Anforderung an diese Tätigkeit und in der Folge zur Vermeidung von haftungsrechtlichen Konsequenzen im Sinne eines Organisationsverschuldens - geboten ist.

Von daher trifft es nicht zu, wenn das [X.]arbeitsgericht ausführt, der Arbeitgeber könne sonst zwar von einem „Fordern“ absehen, aber im Rahmen einer Stellenbesetzung nur [X.]ewerberinnen mit einer entsprechenden Qualifikation berücksichtigen. [X.]ei einem solchen Vorgehen spräche viel für ein „Fordern“ im [X.]. Der [X.]egründung des [X.]arbeitsgerichts lassen sich jedoch Anhaltspunkte, wonach der Klägerin die Tätigkeit deshalb übertragen wurde, weil sie über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügte, nicht entnehmen.

In diesem Zusammenhang bedarf es weiterer Feststellungen und den Parteien ist unter dem Gesichtspunkt ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einem ergänzenden Vortrag zu geben.

(2) Das [X.]arbeitsgericht konnte weiterhin nicht davon ausgehen, die Klägerin übe die [X.] zeitlich mindestens zur Hälfte der von ihr auszuübenden Tätigkeiten aus. Das beklagte Land rügt zu Recht, dass das [X.]erufungsgericht von einem Anteil von 22 Stunden in der Woche ausgegangen sei.

(a) Das [X.]arbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in einem zeitlichen Umfang von 28 Stunden in ihrer [X.] tätig. Davon entfielen 22 Stunden auf die Tätigkeit in der Fachambulanz und von ihr wahrgenommene Konsilien sowie die [X.]ehandlung stationär aufgenommener Patienten. Im Rahmen der Notfallambulanz sei sie weitere fünf bis sechs Stunden tätig. Hiervon seien - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - vier Stunden aufgrund der ihr gestatteten Nebentätigkeit in Abzug zu bringen. Selbst wenn man von der sich dann ergebenden Stundenzahl weitere zwei Stunden abziehe, weil sich die Klägerin zu vier Überstunden verpflichtet habe, ergebe sich mit 22 Stunden eine zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit in ihrer [X.].

(b) Das ist nicht frei von [X.]. Dieses Ergebnis wird von den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts nicht getragen. Das [X.]arbeitsgericht hat weder festgestellt, dass die weiteren Tätigkeiten der Klägerin über die Wahrnehmung der Sprechstunden in der Fachambulanz hinaus eine eigenständige Teiltätigkeit darstellen, die nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] zu bewerten ist, noch ob diese Tätigkeiten einer anderen Teiltätigkeit - namentlich der in der Fachambulanz - hinzuzurechnen sind.

(aa) Anders als nach § 22 Abs. 2 [X.] oder nach § 15 Abs. 2 des [X.] für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im [X.]ereich der [X.] ([X.]/[X.], vom 17. August 2006) wird in § 12 [X.]/[X.] nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden [X.] für deren jeweils einheitliche tarifliche [X.]ewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der [X.]estimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa [X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.] 138/09 - Rn. 24; 21. Oktober 2009 - 4 A[X.]R 40/08 - Rn. 21, AP [X.]etrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42; 1. Juli 2009 - 4 A[X.]R 18/08 - Rn. 29, [X.] 131, 197). Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen [X.]egriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die [X.]eurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr., etwa [X.]AG 19. Mai 2010 - 4 [X.] 912/08 - Rn. 16 mwN, AP [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 314).

(bb) Das [X.]arbeitsgericht konnte die von der Klägerin angegebenen Zeiten, die diese über die Tätigkeit in der Fachambulanz hinaus tätig ist, nicht ohne weitere Feststellungen den Zeiten der Sprechstundentätigkeit in der Fachambulanz hinzurechnen. Eine Zusammenrechnung beider Zeitanteile käme etwa dann in [X.]etracht, wenn es sich bei den Zeiten der Konsilien, der stationären Tätigkeit und der Notfallambulanz um eine oder mehrere selbständig zu bewertende [X.] handelt, die gleichfalls die Anforderungen an die [X.] Ä 3 [X.]/[X.] erfüllen (vgl. [X.]AG 1. Juli 2009 - 4 A[X.]R 18/08 - Rn. 31, [X.] 131, 197). Eine solche Vorgehensweise wäre darüber hinaus auch dann möglich, wenn es sich bei der Tätigkeit der Konsilien, der [X.]ehandlung stationär aufgenommener Patienten sowie der in der Notfallambulanz um [X.] handelt, die einer einheitlich zu beurteilenden Teiltätigkeit in der Fachambulanz oder - weil es sich um Sprechstunden sowohl der Mukoviszidose- als auch der [X.]ronchologischen Fachambulanz handelt - einer von zwei [X.] hinzuzurechnen sind, weil sie tatsächlich nicht trennbar sind und daher rechtlich nicht selbständig bewertet werden können (dazu [X.]AG 20. Mai 2009 - 4 [X.] 315/08 - Rn. 21 mwN, [X.] § 17 Nr. 1).

Handelt es sich dagegen um [X.] mit der oder den [X.], die die Klägerin im [X.]ereich der Allgemeinen Pädiatrie wahrnimmt, ist eine Zusammenrechnung in der Form, wie sie das [X.]arbeitsgericht vorgenommen hat, nicht möglich.

([X.]) Zwar kann das Revisionsgericht [X.] anhand der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffe aus den [X.] selbst bestimmen ([X.]AG 21. Oktober 2009 - 4 A[X.]R 40/08 - Rn. 63, AP [X.]etrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42).

Hierzu fehlt es aber an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch das [X.]arbeitsgericht, die es erlauben, eine oder einzelne [X.] feststellen zu können, um diese anschließend tariflich zu bewerten. Der Umstand, dass die Parteien offenbar davon ausgehen, dass es sich bei den genannten Aufgaben der Klägerin zugleich um eine Teiltätigkeit im [X.] entsprechend der maßgebenden Eingruppierungsregelung handelt, entlastet das [X.]arbeitsgericht nicht von der Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Denn bereits die [X.]estimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als [X.] im tariflichen Sinn ist eine rechtliche [X.]ewertung, über die die Parteien auch nicht einvernehmlich verfügen können ([X.]AG 21. Oktober 2009 - 4 A[X.]R 40/08 - Rn. 64, AP [X.]etrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42).

([X.]) Darüber hinaus hat das [X.]arbeitsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Das beklagte Land hatte geltend gemacht, dass die Klägerin in den Sprechstunden am Freitag keine Tätigkeiten „für die Fachambulanz“ erbringt. Deren [X.]erücksichtigung bei der [X.]estimmung der nach Auffassung des [X.]arbeitsgerichts maßgebenden Teiltätigkeit konnte daher nur dann erfolgen, wenn es sich um die Nebentätigkeitszeiten der Klägerin handelte, die das [X.]erufungsgericht vom zeitlichen Umfang in Höhe von vier Stunden wieder in Abzug gebracht hat. Dies hat das [X.]arbeitsgericht aber nicht festgestellt.

3. Eine Zurückverweisung an das [X.]arbeitsgericht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Feststellungen aus anderen Gründen stattzugeben.

a) Die Klägerin kann nicht allein auf Grundlage des Schreibens des früheren Ärztlichen Direktors vom 4. Oktober 1999 ein Entgelt als Oberärztin nach der [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.]/[X.] beanspruchen.

Allein die Verleihung des Status oder des Titels einer Oberärztin reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des [X.] erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des [X.] zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an [X.]skliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]). Deshalb ist es für die Eingruppierung ohne [X.]edeutung, wenn die Klägerin dort „ernannt“ oder in anderem Zusammenhang als Oberärztin bezeichnet wird. Maßgebend ist allein, dass die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des [X.] erfüllt ([X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 57 f., [X.] 132, 365).

b) Die Klägerin erfüllt nach ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht das [X.] der [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.]/[X.].

aa) Die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin iSd. [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.]/[X.] setzt ua. voraus, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist (ausf. und grdl. zum [X.]/[X.]: 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 ff., [X.] 132, 365; - 4 [X.] 568/08 - Rn. 29 ff., [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9). Das [X.] stellt hinsichtlich der übertragenen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärztinnen und in organisatorischer Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden [X.]ereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser [X.] innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie der [X.]n (ausf. [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 47, aaO).

bb) Nach diesen Kriterien scheidet die von der Klägerin gleichfalls angestrebte Eingruppierung nach [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.]/[X.] bezogen auf den [X.]ereich der Allgemeinen Pädiatrie schon deshalb aus, weil der Klägerin keine medizinische Verantwortung im [X.] übertragen war. Denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen des beklagten [X.] ist Dr. W der für diesen Teilbereich allein zuständige Oberarzt, weshalb es schon an einer ungeteilten medizinischen Verantwortung der Klägerin fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob es sich nach den Ausführungen der Klägerin hierbei überhaupt um die mindestens zur Hälfte von ihr auszuübende Tätigkeit handelt.

Soweit die Klägerin weiterhin anführt, sie trage die medizinische Verantwortung für die „Poliklinik“ als Teilbereich im [X.], der zur Allgemeinen Pädiatrie gehöre, „die auch im Organigramm der [X.] erwähnt wird“, sind nach ihrem Vortrag bereits die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen eines Teilbereichs nicht erkennbar. Das beklagte Land hat insoweit geltend gemacht, dass - wie auch das vorgelegte Organigramm verdeutliche - eine „Poliklinik“ nicht bestehe. Dies hat die Klägerin zwar bestritten, es aber als darlegungs- und beweispflichtige Partei verabsäumt, über den pauschalen Vortrag, es existierten drei [X.]ehandlungsräume, weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss auf die Existenz eines Teilbereichs „Poliklinik“ möglich ist. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, wie sich die personelle Zuordnung der von der Klägerin angeführten Fachärztin und der Krankenschwestern, für die sie ein Weisungsrecht geltend macht, im Verhältnis zu dem [X.]ereich „Allgemeine Pädiatrie“ gestaltet. Von daher kann es dahinstehen, ob der Klägerin ein Aufsichts- und - eingeschränktes - Weisungsrecht auch gegenüber einer Fachärztin der [X.] Ä 2 [X.]/[X.] (Frau Dr. P) zusteht und ob die Verantwortung für diesen „Teilbereich“ ungeteilt ist (dazu ausf. [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - Rn. 20, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; weiterhin 7. Juli 2010 - 4 [X.] 862/08 - Rn. 26 ff.; 20. April 2011 - 4 [X.] 247/09 - Rn. 27).

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zur Umorganisation der Klinik im Spätherbst 2006 ist gleichfalls nicht erkennbar, ob der Klägerin die medizinische Verantwortung für einen Funktions- oder Teilbereich übertragen war. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin hinsichtlich der damaligen Organisationsstruktur, der auf die Erfüllung der Voraussetzungen der [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.]/[X.] schließen lassen könnte.

4. Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Das gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche [X.]e. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder der Klägerin noch dem [X.]arbeitsgericht die [X.]sentscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der neuen [X.]e des [X.]/[X.] bekannt waren.

Dabei werden neben den bereits erfolgten Hinweisen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein: Soweit die Klägerin in ihrem Vorbringen teilweise ihre Tätigkeit auch auf den [X.]egriff des Teil- oder Funktionsbereichs einer Klinik bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher kein wesentlicher Vortrag ersichtlich ist. Die Klägerin mag dabei insbesondere zu dem von ihr anführten Teilbereich „Poliklinik“ näher vortragen und dazu, ob ein solcher jedenfalls bis zu der Umorganisation der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin durch das beklagte Land im Spätherbst des Jahres 2006 bestanden hat, für den der Klägerin die medizinische Verantwortung übertragen worden war. Darüber hinaus wird das [X.]arbeitsgericht, nicht zuletzt auch wegen der von der Klägerin beanspruchten Entgeltstufe 3 innerhalb der [X.] Ä 3 [X.]/[X.], zu beachten haben, welche Tätigkeit die Klägerin bis zu der besagten Umorganisation ausgeübt hat. Nach ihrem bisherigen Vorbringen ist nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit im [X.]ereich der Fachambulanz von der Umorganisation im Spätherbst des Jahres 2006 unbeeinflusst gewesen sein könnte. Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] ab.

        

    [X.]epler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Valentien    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 670/09

24.08.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rostock, 6. August 2008, Az: 4 Ca 878/07, Urteil

§ 1 TVG, § 12 Entgeltgr Ä3 TV-Ärzte

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 AZR 670/09 (REWIS RS 2011, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3758

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