Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. VI ZR 119/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4741

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[X.] ZR 119/03vom3. Februar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] vom20. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß es ausreicht, wenn [X.] vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und beider Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehungabzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung desSenats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen Œ einanderer Sachverhalt vor als bei dem von der [X.] des [X.], [X.] 1996, 152.Auch wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage,ob § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet,ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. § 1613 BGB bezieht sich [X.], nämlich den Kindesunterhalt, den Verwandtenunterhaltauch beim Trennungs- und Familienunterhalt, auf Ersatzansprüche gegen [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ausungerechtfertigter Bereicherung sowie auf [X.] (vgl. [X.]/[X.], Neubearbeitung 2000, § 1613Rdn. 14, 17; [X.], 4. Aufl., § 1613 Rdn. 5 f.). [X.] nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach [X.], sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom23. April 1974 - [X.]/72 - NJW 1974, 1373). Auf solcheSchadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegenBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oderwegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 [X.] § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht [X.] handelt (vgl. [X.], 65, 69; [X.]-[X.], aaO,Rdn. 20 und [X.]/[X.], 13. Aufl. § 843 Rdn. 26, jeweils m.w.[X.] besteht auch kein Anlaß, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob die [X.] von Unterhaltsansprüchen entwickelte Rechtsprechung auf [X.] aus § 844 Abs. 2 BGB zu übertragen ist. Da es sich bei [X.] aus den §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB nicht um einenUnterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt,gelten die für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze [X.], die geklärt sind.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 109.545,73 Müller[X.]Wellner[X.]Stöhr

Meta

VI ZR 119/03

03.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. VI ZR 119/03 (REWIS RS 2004, 4741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4741

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