Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. XII ZR 272/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2457

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 272/02 Verkündet am: 7. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1; [X.] § 28 Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des [X.] nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken. [X.], Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.][X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 2. Juni 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2002 wird auf Ko-sten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf [X.] von Elternunterhalt in Anspruch. Der am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach ei-nem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem Seniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 [X.] bzw. ab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 • und ab Juli 2002 von monatlich ca. 1.260 •. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 [X.] so-wie [X.] gemäß § 14 [X.] gezahlt, wobei [X.] mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der Heimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater Hilfe zur Pflege gewährt. - 3 - Die 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere Ehewohnung; sie verfügt über eigene [X.], die sich ab Januar 2002 auf monatlich ca. 586 • beliefen. Der Beklagte ist verheiratet. Er geht - ebenso wie seine Ehefrau - einer Erwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Un-terhalt in Höhe von 960 [X.] zu zahlen. Die verheiratete Schwester des [X.] erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von ihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückstän-digen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: [X.]) 2001 in Höhe von 3.362 [X.] (1.720 •) sowie laufenden Unterhalt - eben-falls - ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 [X.] (206 •) verlangt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden [X.] mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 [X.] monatlich von seiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 [X.] einzusetzen ha-be, so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten [X.] und nach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich 1.300 [X.] erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst ab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar lediglich in Höhe von monatlich 99 •, weshalb die Unterhaltsleistungen insge-samt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbe-dürftigkeit des [X.] bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse [X.] sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen. - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des [X.] gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht un-terhaltsbedürftig, da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des [X.] richte sich nach den für seine Unterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den Berechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 [X.] bzw. ab Januar 2002 täg-lich 75,82 •, monatlich also etwa 2.300 •. Dieser Bedarf sei durch das [X.] und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14 [X.] gewährte [X.] nicht mehr ankomme. Ein ungedeckter Bedarf des [X.] liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die Pflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung ge-folgt werden, daß die Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen [X.], nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des [X.] bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des [X.] auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien un-- 5 - terhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Ver-wandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßge-bend. Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der Unterhaltsberechtigte seinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete vorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam mit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Ener-gieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen dienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der Vater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebe-dürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht zu erwarten. 2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater noch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach der zu den §§ 28, 29 [X.] bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander ge-trennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berück-sichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitglie-dern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die Mutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar [X.], habe aber mangels [X.]keit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB - 6 - in gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemein-schaft im Sinne des § 28 [X.] mit einem nicht Unterhaltsberechtigten beste-he, könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden. [X.] sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde. 3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das [X.] hat einen Unterhaltsanspruch des [X.] gegen den Beklagten, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hin-sichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im Ergebnis zu Recht verneint. a) In Höhe von 403,74 [X.] unterliegt die Klage allerdings schon deshalb der Abweisung, weil die Klägerin den bei [X.] am 17. November 2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 [X.] begehrten Unterhalt für [X.] doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des [X.] von abgerundet 3.362 [X.], der ausweislich der Zusammenstellung in der Klageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als lau-fenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird. b) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Bedarf des [X.] wird durch seine Unterbringung in ei-nem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das [X.] entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen zugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind, was der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt wer-den. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte - 7 - Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 [X.]) einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 [X.]), der dem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom [X.] in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden ist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann kei-nem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind darauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendun-gen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. [X.] vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.). c) [X.] ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht. Das aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen des [X.] belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 [X.], vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 auf 4.908,92 [X.], vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf 2.509,89 • und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 •. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Heimkosten und - den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigen - Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen monatlich 4.200,82 [X.] und 4.849,44 [X.] und von Januar bis Juli 2002 zwi-schen monatlich 2.252,03 • und 2.482,27 •. Damit bleiben sie jeweils hinter den Einkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht. d) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf des [X.] ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang be-- 8 - darfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 [X.] bis 30. Juni 2001, von monatlich 890 [X.] ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 • ab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der [X.] nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 [X.] auf das nach den §§ 76 ff. [X.] anzurechnende Gesamteinkommen der [X.] ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden [X.] berücksichtigt wird (vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 [X.]. 517 f.). Der Mutter, die nur über eigene [X.] von zunächst monatlich 1.122,27 [X.] und schließlich (ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 • verfügte, standen dadurch [X.] von monatlich 2.629,84 [X.] bzw. zuletzt von 1.387,94 • zur Verfügung. e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßge-bend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt zu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur ge-ringfügig übersteigt (vgl. hierzu [X.] FamRZ 1984, 346, 350; [X.]/ [X.]/[X.] BGB <1999> § 1360 [X.]. 15 f.; Soergel/[X.] BGB 12. Aufl. § 1360 [X.]. 11; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1360 [X.]. 5). Denn durch eine eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des [X.] nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem [X.] die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbind-lichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhalts-gewährung nicht - oder noch nicht - Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - [X.] - - 9 - FamRZ 1985, 273, 275; [X.]/[X.] BGB <2000> § 1602 [X.]. 140; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 352; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [X.]. 383; Pa-landt/[X.] BGB 63. Aufl. § 1610 [X.]. 9). Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begeg-net werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des [X.] gegenüber einem [X.] davon abhängig gemacht wird, ob der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits dem [X.] gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die [X.] einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslau-fen. Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden Unterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht [X.] getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflich-tet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen [X.] entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der einem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei [X.] wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige Rente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur diejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sicherge-stellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewähren-des Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten [X.] dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des [X.] um den Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt schulden würde, wäre mit den §§ 1601, 1602, 1610 BGB indessen nicht in [X.] zu bringen. - 10 - f) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die [X.] bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten Wohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der be-treffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus vom Beginn seines [X.] an allein der Mutter zugute kommen. Denn der Wohnbedarf des [X.] wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Beglei-chung von [X.] stellen sich deshalb als Leistung von Familien-unterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a BGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönli-chen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen ha-ben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer [X.] zu bleiben. g) Da ein Unterhaltsanspruch des [X.] somit schon an dessen fehlen-der [X.]keit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu Unterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat. 4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzufüh-ren, daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher Zahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 - [X.] ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 - [X.] ZR 174/98 - - 11 - FamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 - [X.] ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 272/02

07.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. XII ZR 272/02 (REWIS RS 2004, 2457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2457

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