Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2016, Az. B 4 AS 17/15 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 16102

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben


Leitsatz

Das SGB II lässt bei der Berechnung des der Leistungsgewährung zugrunde zu legenden Einkommens aus zwei Gewerbebetrieben keinen horizontalen Verlustausgleich zu.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis 30.11.2009 unter Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin aus zwei Gewerbebetrieben, von denen ein Gewerbebetrieb Verluste erzielte, sowie die Erstattung von vorläufigen Leistungen für den [X.]raum von Juli bis November 2009 in Höhe von 697,08 [X.] durch die Klägerin.

2

Die Kläger lebten im streitgegenständlichen [X.]raum gemeinsam in einer Mietwohnung. Die Klägerin betreibt - an zwei verschiedenen Betriebsstätten - einen Handel mit Tierfutter für Hunde und Katzen (B Versandhandel/Ladengeschäft) sowie einen Möbelhandel (An- und Verkauf). Mit letzterem erwirtschaftete sie im streitgegenständlichen [X.]raum Verluste.

3

Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen für die [X.] ab [X.] lehnte der Beklagte mangels Hilfebedürftigkeit der Kläger zunächst ab (Bescheid vom [X.]). Während des hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahrens erwirkte der Kläger eine einstweilige gerichtliche Anordnung (Beschluss des [X.] vom [X.] - S 108 AS 10168/09 ER; Beschluss des L[X.]-Brandenburg vom [X.] - L 28 AS 1253/09 [X.]), mit welcher der Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Leistungen an den Kläger in Höhe von monatlich 346 [X.] für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2009 verpflichtet wurde. Der Beklagte kam dem unter Berücksichtigung eines anteiligen monatlichen Einkommens der Klägerin in Höhe von 192 [X.] nach (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom [X.]) und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.7.2009). Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage ([X.] AS 24112/09, zuletzt [X.] AS 10168/09) haben die Kläger zunächst vorläufige höhere Leistungen für den [X.]raum von Februar bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 847 [X.] und für Juli bis November 2009 in Höhe von monatlich weiteren 508 [X.] begehrt. Der bei der Leistungsberechnung zugrunde zu legende Gesamtgewinn, errechnet aus dem Gewinn aus dem [X.] und dem Verlust aus dem Möbelhandel, sei geringer als vom Beklagten angenommen.

4

Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte die dem Kläger vorläufig für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2009 bewilligten Leistungen für Juli 2009 ab; zusätzlich bewilligte er nunmehr auch der Klägerin vorläufige Leistungen für die [X.] vom 14.7.2009 bis 30.11.2009. Einen bereits vor der Klageerhebung gestellten [X.] (29.6.2009) lehnte der Beklagte erneut mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom [X.]).

5

Nach Vorlage der abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bewilligte der Beklagte den Klägern alsdann Leistungen für den [X.]raum [X.] bis 26.6.2009 (Bewilligungsbescheid vom [X.]) und berücksichtigte dabei monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit durch den [X.] in Höhe von 610,82 [X.]; aus dem Möbelhandel sei kein Gewinn erzielt worden. Ein Verlustausgleich mit dem Einkommen aus dem [X.] finde nicht statt. Für den [X.]raum vom [X.] bis 30.11.2009 bewilligte der Beklagte endgültige Leistungen (Änderungsbescheid vom [X.]) unter teilweiser Aufhebung der vorläufigen Bewilligung. Mit weiteren, jeweils gesondert an die Kläger gerichteten [X.] und [X.]en vom selben Tag, betreffend die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom [X.], [X.] und unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom [X.], machte der Beklagte eine Überzahlung an den Kläger in Höhe von insgesamt 840,72 [X.] und die Klägerin in Höhe von insgesamt 697,08 [X.] geltend. Die hiergegen erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom [X.]). Die Klage gegen den an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen [X.]/138 AS 22064/10) hat dieser nach gerichtlichem Hinweis auf eine doppelte Rechtshängigkeit zum Klageverfahren [X.] AS 10168/09 zurückgenommen, während die Klage gegen den an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen [X.] AS 22063/10) zum Klageverfahren [X.] AS 10168/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde (Verbindungsbeschluss des [X.] vom 22.3.2011).

6

Das [X.] hat die Klagen, mit denen die Kläger zuletzt unter Aufhebung des [X.] vom [X.] und des Änderungsbescheids vom selben Tag höhere Leistungen nach dem [X.] und die Aufhebung des an die Klägerin gerichteten [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] beantragt hatten, abgewiesen (Urteil vom [X.]).

7

In dem von den Klägern angestrengten Berufungsverfahren hat sich der Beklagte mit einem Teilanerkenntnis vom 12.4.2013 in der Fassung der Annahmeerklärung vom [X.] verpflichtet, den Klägern unter Änderung des Bescheids vom [X.] höhere Leistungen nach dem [X.] zu bewilligen. Das L[X.] hat die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie keinen höheren Leistungsanspruch als mit den angefochtenen Bescheiden in Gestalt des angenommenen [X.] hätten. Die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach [X.] II-V sehe eine betriebsbezogene Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben vor. Auch ohne ausdrückliches Verbot des Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkommensart ergebe sich die Unzulässigkeit der Saldierung aus dem Einkommensbegriff des § 11 Abs 1 [X.] und [X.] II-V. Es werde auf die tatsächlichen Bruttoeinnahmen abgestellt und an die sozialhilferechtlichen Regelungen angeknüpft. Die klägerische Betrachtungsweise führe dazu, dass die Allgemeinheit die Kosten einer verlustbringenden Tätigkeit zu tragen hätte. Würden zwei Gewerbe betrieben, sei es naheliegend und auch betriebswirtschaftlich sinnvoll, das verlustreiche Gewerbe aufzugeben. Der gegenüber der Klägerin ergangene [X.] und [X.] vom [X.] sei nicht zu beanstanden; der an den Kläger adressierte [X.] und [X.] sei nach Rücknahme der Klage insoweit bindend geworden (Urteil vom 4.12.2014).

8

Mit der vom B[X.] zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung der §§ 11, 13 [X.] und §§ 3, 5 [X.] II-V. Ihrer Ansicht nach ist auch im [X.] ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart zulässig.

9

Die Kläger beantragen,
die Urteile des L[X.]-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 und des [X.] vom 22. Juli 2011 aufzuheben, die Bescheide vom 8. März 2010 in der Form des [X.] des Beklagten vom 12. April 2013 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für die [X.]räume vom 1. Februar 2009 bis 26. Juni 2009 und 27. Juni 2009 bis 30. November 2009 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren
sowie den an die Klägerin adressierten [X.] des Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung aus den im Urteil des L[X.] niedergelegten Gründen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Zwar ist das [X.] zutreffend von einem Ausschluss des horizontalen [X.] im [X.] ausgegangen; die Feststellungen des [X.] zur Hilfebedürftigkeit der Kläger vermögen die Entscheidung in der Sache indes nicht zu tragen.

1. Streitig sind zum einen höhere als mit den Bescheiden vom [X.] in der Fassung des [X.] vom 12.4.2013 bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die Zeiträume vom [X.] bis 26.6.2009 und 27.6.2009 bis [X.] Die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom [X.] und vom [X.] haben sich im Klageverfahren auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 [X.]B X durch den Erlass des Bescheids vom [X.], mit denen der [X.] eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe für den Zeitraum 27.6.2009 bis 30.11.2009 verfügt hat, erledigt; der endgültige Bescheid hat die vorläufigen Bescheide ersetzt (vgl [X.] vom 10.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 13; [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 12; [X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/14 R - für [X.] und [X.] 4-4200 § 22 [X.] vorgesehen RdNr 16). Ersetzt worden sind auch die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ablehnenden Entscheidungen des [X.]n vom [X.] und [X.] durch den Bewilligungsbescheid vom [X.]. Der Höhe nach sind die von den Klägern begehrten Leistungen durch die betragsmäßige Festlegung in ihrem Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 auf monatlich 847 Euro bzw für den Zeitraum Juli bis November 2009 auf monatlich 508 Euro begrenzt (§ 168 [X.] [X.]G; vgl [X.] vom 3.12.2015 - [X.] AS 44/15 R - für [X.] und [X.] 4-4200 § 7 [X.] vorgesehen RdNr 13).

Ferner steht die Erstattungsforderung des [X.]n aus dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] die Klägerin in Höhe von 697,08 Euro im Streit. Sie ist durch den Verbindungsbeschluss des [X.] Gegenstand des Rechtsstreits geworden. [X.] ist hingegen nicht die Erstattungsforderung des [X.]n gegen den Kläger (Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]). Der den Kläger betreffende [X.] ist bereits nicht mehr Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gewesen. Die Kläger haben ihre Anträge sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht auf den an den Kläger ergangenen [X.] vom [X.] erstreckt, während sie die Aufhebung des die Klägerin betreffenden [X.]s ausdrücklich beantragt haben.

2. Ob die angegriffenen Bewilligungsbescheide rechtswidrig sind und die Kläger für den Zeitraum von Februar 2009 bis November 2009 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] beanspruchen können, vermochte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des [X.], insbesondere zum Einkommen der Klägerin und zu den tatsächlichen sowie den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht abschließend zu befinden.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist § 19 [X.] (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.]) iVm § 7 [X.] (in der Fassung vom [X.] gültig ab 1.1.2008). Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als [X.] II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.] [X.] erfüllen. Zwar ist aufgrund der Feststellungen des [X.] davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.] Nr 1, 2 und 4 [X.] im streitigen Zeitraum vorlagen. Ob sie auch hilfebedürftig waren, kann der Senat nach den Feststellungen des [X.] jedoch nicht abschließend beurteilen.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 [X.]).

Unter Berücksichtigung der für den erkennenden Senat bindenden, weil von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ist vorliegend von einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger auszugehen. Nach § 7 Abs 3 [X.]c [X.] gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die als Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer solchen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kann den Ausführungen des [X.] entnommen werden (s zu den Voraussetzungen im Einzelnen: [X.] vom [X.] AS 34/12 R - [X.] 111, 250 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]0 ff) und ist im Hinblick auf deren subjektive Seite von der Klägerin selbst vorgebracht worden. Hieraus folgt, dass das Einkommen der Klägerin iS des § 9 Abs 2 [X.] [X.] bei der Berechnung der Leistungen an die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Dabei ist das erzielte und um die Freibeträge iS des § 11 [X.] (idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 <[X.] 2748> erhalten hat) iVm § 30 [X.] (idF des Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005, [X.] 2407 mWv 1.10.2005) bereinigte Einkommen dem Bedarf der beiden Kläger gegenüberzustellen. Zur abschließenden Beurteilung sowohl der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens a) als auch des Bedarfs b) mangelt es jedoch an Feststellungen des [X.].

a) Nach § 11 Abs 1 [X.] [X.] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort aufgezählten Leistungen. Hiervon sind die Ausgaben nach § 11 Abs 2 [X.] abzusetzen. Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben im Besonderen richtet sich nach den auf Grundlage des § 13 Abs 1 Nr 1 [X.] (idF des 7. Gesetzes zur Änderung des [X.]I und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 681 mit Wirkung vom 1.1.2008) ergangenen §§ 3 ff [X.] (idF der [X.] zur Änderung der [X.] vom 18.12.2008, [X.] 2780). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 S 4 [X.]) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 [X.] abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs 2 [X.] [X.]).

Zur abschließenden Bewertung des unter Beachtung dieser Vorschriften sich ergebenden zu berücksichtigenden Einkommens aus den Gewerbebetrieben der Klägerin mangelt es bereits an Feststellungen des [X.] zu den Betriebseinnahmen, gesondert nach den beiden Gewerbebetrieben der Klägerin. In den Entscheidungsgründen wird nur wiedergegeben, welche bereinigten Einnahmen der [X.] in seinen Bescheiden zugrunde gelegt hat. Es fehlt auch an Feststellungen zu den tatsächlichen Betriebsausgaben für beide Gewerbebetriebe und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Absetzbarkeit dieser Betriebsausgaben nach § 3 Abs 2 und Abs 3 [X.]. Danach sollen unter anderem tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs 3 [X.] [X.]). Ferner erfolgt keine Absetzung der Ausgaben bei der Berechnung, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs 3 S 3 [X.]). Ebenso wenig ist dem erkennenden Senat auf Grundlage der Feststellungen des [X.] eine Abgrenzung der notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 [X.] von den abzusetzenden Betriebsausgaben nach § 3 Abs 2 [X.] möglich (vgl zur Abgrenzung notwendiger Ausgaben nach § 11 Abs 2 [X.] von Betriebsausgaben sowie zu den Voraussetzungen der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben nach der [X.] unter Berücksichtigung des [X.]es des § 2 Abs 2 [X.] [X.] - [X.] vom 5.6.2014 - [X.] AS 31/13 R - [X.] 4-4225 § 3 [X.] Rd[X.], 22). Feststellungen hierzu wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Nur für den Fall, dass nach Nachholung der Feststellungen zur Absetzbarkeit der Ausgaben beim Betrieb des Möbelhandels weiterhin von einem Verlust auszugehen ist, stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Gesamtbetrachtung des ermittelten Einkommens aus mehreren Betrieben im Sinne des sogenannten horizontalen [X.]. Dann wird das Berufungsgericht Nachfolgendes zu beachten haben.

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben im [X.] erfolgt. § 3 [X.] erlaubt nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip des § 11 [X.] längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, dh nicht den Ausgleich innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 [X.] steht, im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 [X.] und § 11 [X.].

([X.]) Nach dem Wortlaut des § 3 [X.] folgt die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft eigenen, die Binnensystematik des [X.] beachtenden Regeln. Es ist ausdrücklich keine Orientierung am EStG, das den horizontalen Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden. So setzt sich der Wortlaut des § 3 [X.] gegenüber der Vorgängervorschrift des § 2a [X.] deutlich vom Einkommensteuerrecht ab (vgl § 2a [X.] vom [X.], [X.] 2499, mWv 1.10.2005 und § 3 [X.] idF vom 17.12.2007, [X.] 2942). Während § 2a [X.] [X.] noch regelte, dass sich nach §§ 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 und 18 Abs 1 EStG bestimme, welche Einnahmen zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesteten Sinne gehören, untersagt § 3 [X.] ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des Einkommensteuerrechts. § 3 Abs 2 [X.] ordnet an, "von den Betriebseinnahmen" den Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten "notwendigen Ausgaben" vorzunehmen und zwar "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Abgesehen davon, unterscheidet sich der grundsicherungsrechtliche Einkommensbegriff des § 11 [X.], den § 3 [X.] über § 13 [X.] lediglich ausfüllt, auch insoweit von dem des EStG, als letzteres den Begriff der "Einkünfte" verwendet, während § 11 Abs 1 [X.] von den "Einnahmen" ausgeht. Diese Absetzung vom Einkommensteuerrecht wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 11 [X.] bestätigt (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 11; vgl Begründung zu § 2 des [X.]erordnungsentwurfs des [X.] vom 22.9.2004, abrufbar auf www.bmas.de). Dem folgend geht auch § 3 Abs 1 [X.] [X.] von den "Betriebseinnahmen" aus und verwendet eben nicht den steuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte".

Auch aus der Verwendung des Wortes "alle" in § 3 [X.] [X.] in Verknüpfung mit den Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft kann nicht geschlossen werden, dass ein Ausgleich des Verlustes zwischen mehreren Einnahmen derselben Einkommensart im [X.] ermöglicht werden soll. Denn das Wort "alle" hat allein eine zeitliche Ausgleichskomponente. Es bezieht sich nicht auf eine Gesamtheit selbstständiger Tätigkeiten und daraus insgesamt erzielter Einnahmen, sondern auf "alle" Einnahmen "im Bewilligungszeitraum". § 3 [X.] regelt damit eine Abweichung vom Monatszuflussprinzip des § 11 [X.] durch Ausdehnung des für die Einkommensberechnung maßgeblichen Einnahmezeitraums und - spiegelbildlich dazu - § 3 Abs 2 [X.] die Streckung des [X.], wie dem Relativsatz in § 3 [X.] [X.] zu entnehmen ist. Dies wird in systematischer Hinsicht durch § 3 Abs 1 S 3, Abs 4 und Abs 5 [X.] bestätigt. Regeln § 3 Abs 1 S 3 und Abs 5 [X.] in Abweichung von § 3 [X.] [X.] einen kürzeren bzw einen längeren Zeitraum für die der Einkommensberechnung zugrunde zu legende Einnahmen, bedeutet dies im Rückschluss für § 3 [X.] [X.], dass auch dieser nur in zeitlicher Hinsicht eine Gesamtbetrachtung des Einkommens anzuordnen bezweckt. Damit ist im Wortlaut des § 3 [X.] jedoch zugleich eine betriebsbezogene Betrachtung angelegt, die einem horizontalen Verlustausgleich entgegensteht.

([X.]) Dies wird durch die Verordnungshistorie untermauert. Der Verordnungsgeber der bis 30.9.2005 geltenden Fassung der [X.] vom 20.10.2004 wollte durch das Abstellen auf Einnahmen anstelle der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte die einkommensteuerrechtlichen Besonderheiten, wie zB den Verlustausgleich, gerade ausschließen (Begründung des [X.] zur [X.] in der Anlage zur Kabinettvorlage vom 22.9.2004, abrufbar auf der Internetseite des [X.] - www.bmas.de). Dies ist im Zuge der Verschiebung der Regelungen zum Umgang mit Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesten Sinne aus § 2a in § 3 [X.] zum 1.1.2008 nochmals verdeutlicht worden ([X.] 2007, 2942). In der Verordnungsbegründung heißt es dazu, die Erfahrungen in der praktischen Anwendung des bisherigen § 2a [X.] hätten gezeigt, dass durch die Berücksichtigung aller steuerlich möglichen Absetzungen vom Einkommen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen bis dahin vielfach geringer gewesen sei, als das tatsächlich (für den Lebensunterhalt) zur Verfügung stehende Einkommen (nicht amtliche Verordnungsbegründung abgedruckt in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, [X.]276). Die weiteren Änderungen der [X.] im Hinblick auf die Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft erfolgten dann im Wesentlichen im Hinblick auf die zeitliche Dimension der Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen. Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit stellte der Verordnungsgeber mWv 1.1.2005 vom Monatsprinzip auf das Kalenderjahr um (§ 2a [X.], eingefügt durch Art 1 [X.] Verordnung vom [X.], [X.] 2499 mWv 1.10.2005 idF vom [X.]). Mit dem zum 1.1.2008 eingefügten § 3 [X.] wurde sodann der maßgebliche Zeitraum für die Einkommensberechnung auf den Bewilligungszeitraum festgelegt. Der Verordnungsgeber wollte insoweit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Einnahmen bei vielen selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen Monaten in unterschiedlicher Höhe zufließen (Begründung des [X.] zum Entwurf einer [X.] zur Änderung der [X.], abrufbar auf der Internetseite des [X.] - www.bmas.de) und mit dem im Vergleich zum Monatsprinzip längeren Zeitraum den Betroffenen die Möglichkeit geben, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums miteinander auszugleichen (Begründung der Bundesregierung zu § 3 Abs 1 der Neufassung der [X.] vom 17.12.2007, abgedruckt bei [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, [X.]276).

(cc) Auch aus systematischen Gründen kann nach § 3 [X.] ein horizontaler Verlustausgleich nicht als zulässig angesehen werden. Denn ein solcher in § 3 [X.] verorteter horizontaler Verlustausgleich wäre auf die Einkommensart aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- sowie Forstwirtschaft beschränkt, ohne dass sich aus der [X.] oder dem [X.] eine derartige Privilegierung dieser Einkommensart gegenüber dem Einkommen, etwa aus abhängiger Beschäftigung, erschließen ließe.

Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen [X.], wie es die Kläger erkennen, aus § 5 [X.] abgeleitet werden. Danach sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen ([X.]) und Einkommen nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart zu vermindern ([X.]). Zwar verbietet § 5 [X.] damit dem Wortlaut nach den horizontalen Verlustausgleich nicht. Von diesem ausdrücklichen Regelungsinhalt im Sinne eines Verbots erfasst wird allein der vertikale Verlustausgleich, dh der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 11 RdNr 49).

Nach seinem Wortlaut differenziert § 5 [X.] [X.] nicht zwischen mehreren Einkommen aus mehreren Tätigkeiten einer Einkommensart (vgl auch [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 61) und nur einem Einkommen aus einer Einkommensart. Die Vorschrift begrenzt nur die Höhe des Abzugs der Ausgaben von den Einnahmen aus derselben Einkunftsart. Allein aus der Verwendung des dem Einkommensteuerrecht entlehnten Begriffs "derselben Einkunftsart" kann kein Gebot des horizontalen [X.] gefolgert werden (vgl § 2 EStG, wonach Einkunftsarten ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind; vgl [X.] in [X.], [X.], 41. EL Juni 2014, § 11b RdNr 13; vgl zur Heranziehung des Steuerrechts zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 13 Rd[X.]4; [X.] vom 22.8.2013 - [X.] A[X.]/13 R - [X.] 114, 136 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Begriff der "Einkünfte" ansonsten weder im [X.] noch in der [X.] benutzt wird (§ 11 [X.] verwendet die Begriffe "Einkommen" bzw "Einnahmen", § 1 [X.] verwendet den Begriff "Einkommensart"). Das Einkommensteuerrecht soll - wie dargelegt - bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit gerade nicht zur Anwendung kommen.

Auch die Verwendung des Wortes "Einkommensart" in § 5 [X.] [X.] rechtfertigt nicht die Annahme der Zulässigkeit des horizontalen [X.]. Hiermit wird keine bestimmte selbstständige Tätigkeit oder ein bestimmter Gewerbebetrieb bezeichnet, sondern nur die allgemeine Kategorie der Tätigkeiten nach der gesamten [X.], wie etwa nichtselbstständige Arbeit und selbstständige Arbeit (vgl den Verweis in § 1 Nr 11 [X.] auf die Kategorien der Tätigkeiten nach §§ 2, 3 und 4 [X.]). Dass mit dem Begriff der "Einkommensart" nicht Einkommen aus einer bestimmten Tätigkeit gemeint ist, wird zudem durch die Verordnungsbegründung zu § 5 [X.] bestätigt, in dem der Verordnungsgeber dort davon ausgeht, dass zwei selbstständige Tätigkeiten innerhalb einer Einkommensart ausgeübt werden können ("Die Regelung gilt daher auch für den Ausgleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbständige Tätigkeiten betrieben werden.", vgl Verordnungsbegründung zu § 5 [X.] zur Neufassung der [X.] vom 17.12.2007, abgedruckt in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, [X.]279).

([X.]) Aus dem fehlenden ausdrücklichen Verbot des horizontalen [X.] im [X.] und in der [X.] kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wege des [X.] aus § 5 [X.] (eingefügt zum 1.1.2008) auf dessen Zulässigkeit geschlossen werden (aA [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 61, 74, wonach sich zwingend aus dem Umkehrschluss des § 5 [X.] die Zulässigkeit des horizontalen [X.] ergebe). Voraussetzung des [X.] ist, dass die Beschränkung der Rechtsfolge gerade auf den geregelten Tatbestand ersichtlich vom Gesetzgeber gewollt ist oder nach der Teleologie des Gesetzes geboten ist (vgl hierzu [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, [X.]). Ist die gesetzliche Regelung hingegen nicht in dem Sinne zu verstehen, die Rechtsfolge solle nur in den von ihr bezeichneten Fällen eintreten, ist der Umkehrschluss nicht zulässig. So liegt der Fall hier, wie Verordnungshistorie im Verbund mit teleologischen Aspekten zeigen.

Aus den Verordnungsmaterialien ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung des § 5 [X.] zum 1.1.2008 nicht nur den Ausschluss des vertikalen [X.] (klarstellend) regeln wollte. Er hat ausgeführt, mit § 5 werde der Ausgleich von Verlusten zwischen einzelnen Einkommensarten für die Berechnung des in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigenden Einkommens ausgeschlossen. Ausgaben seien damit nur bei der jeweiligen Einkunftsart abzusetzen. Denn Leistungen zum Lebensunterhalt dürften nur erbracht werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliege. Daher seien alle zur Verfügung stehenden Einnahmen vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Daraus ergebe sich bereits, dass diese Einnahmen dann nicht mehr für den Verlustausgleich zur Verfügung stehen könnten. Die Regelung gelte daher auch für den Ausgleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbstständige Tätigkeiten betrieben würden (Verordnungsbegründung zu § 5 [X.] zur Neufassung der [X.] vom 17.12.2007, abgedruckt in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, [X.]278). Diese Intension des Verordnungsgebers hat im Wortlaut des § 5 [X.] zwar keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Gleichwohl sprechen die [X.] der Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen aus mehreren Einkommensquellen sowie Sinn und Zweck des Verbots des vertikalen [X.] bei Tätigkeiten aus verschiedenen Einkommensarten sowie systematische Gesichtspunkte für diesen vom Verordnungsgeber intendierten Ausschluss auch des horizontalen [X.] bei mehreren Einkommen innerhalb einer Einkommensart.

Bereits vor Einfügung des § 5 [X.] zum 1.1.2008 wurde ein Verbot des vertikalen [X.] im [X.] in Literatur und Rechtsprechung aus dem ausschließlich auf die tatsächlichen Bruttoeinnahmen abstellenden Einkommensbegriff des § 11 Abs 1 [X.] [X.] und dem Anknüpfen des Gesetzgebers an die sozialhilferechtlichen Regelungen gefolgert (vgl [X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 11 Rd[X.]5 mwN; [X.] in [X.], [X.], 41. EL Juni 2014, § 11b RdNr 12; [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom [X.] - L 20 [X.]/07 ER - Juris RdNr 8; Sächsisches [X.] Urteil vom 24.11.2011 - L 3 A[X.]90/08 - Juris RdNr 44 mwN zu [X.] und Lit; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.2.2014 - L 18 A[X.]232/11 - Juris Rd[X.]6; zum Verlustausgleich nach [X.] [X.] Urteil vom 26.7.2005 - 6 K 2882/03 - Juris Rd[X.]4). Mit dem Ausschluss des vertikalen [X.] wird dem [X.] bei der Einkommensanrechnung Rechnung getragen. Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch weiterhin zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit aus einer Einkommensart gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Einkommensart finanziert werden. Diese Überlegungen können zwanglos auf den horizontalen Verlustausgleich übertragen werden. Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch von demjenigen erwartet, der innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausübt.

Der im Einkommensbegriff des § 11 [X.] konkretisierte [X.] des § 2 Abs 2 [X.] rechtfertigt diese Erwartung an die hilfebedürftige Person. Sie soll ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt werden. Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen ([X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b A[X.]0/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 f). Es gilt der unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität st[X.]tlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (s nur [X.] vom 30.9.2008 - [X.] A[X.]9/07 R - [X.] 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 19; [X.] vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - [X.] 108, 144 = [X.] 4-5870 § 6a [X.] - Rd[X.]; [X.] vom 22.8.2013 - [X.] A[X.]/13 R - [X.] 114, 136 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]1; [X.] vom 24.4.2015 - [X.] A[X.]2/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3). Wird eine Verbindlichkeit mit zugeflossenem Einkommen erfüllt, handelt es sich um eine bloße Verwendung des Einkommens, die an der Berücksichtigung als Einkommen nichts ändert ([X.] vom 29.4.2015 - [X.] A[X.]0/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] f). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (vgl für die Arbeitslosenhilfe: [X.] vom [X.] - 11 [X.]/91 - [X.] 3-4100 § 138 [X.]). Auch für Selbstständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des § 3 [X.] privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, soweit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist ([X.] vom 22.8.2013 - [X.] A[X.]/13 R - [X.] 114, 136 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3, 31).

b) ([X.]) Die betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 [X.] und die Auslegung des § 5 [X.] in dem Sinne, dass die Vorschrift ebenfalls den horizontalen Verlustausgleich nicht erlaubt, geht auch nicht über die Ermächtigungsnorm des § 13 [X.] hinaus, der wiederum den Anforderungen des Art 80 GG genügt (vgl zur Vereinbarkeit von § 13 [X.] mit Verfassungsrecht: [X.] vom 30.7.2008 - [X.] A[X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 22.8.2013 - [X.] A[X.]/13 R - [X.] 114, 136 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4). Nach § 13 Abs 1 [X.] Nr 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom [X.], [X.] mWv 1.8.2006), wird das [X.] ermächtigt, im Einvernehmen mit dem [X.] ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Wie soeben dargelegt, bestimmen §§ 3 und 5 [X.] in Ausfüllung des § 11 [X.] Regeln zur Berechnung des Einkommens.

([X.]) Auch (weiteres) höherrangiges Recht verlangt keine Zulassung des horizontalen [X.]. Wie das B[X.] bereits zu § 138 [X.] ausgeführt hat, verletzt der Ausschluss des [X.] nicht Art 12 GG, weil der verlustreiche Betrieb fortgeführt werden darf und andererseits aus Art 12 Abs 1 GG kein Anspruch hergeleitet werden kann, im Wege des [X.] einkommensabhängige Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und damit das Risiko der individuellen Gestaltung der [X.] auf die öffentliche Hand abzuwälzen (vgl zum Ausschluss des [X.] im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 [X.] idF vom 1.8.1979: [X.] vom [X.] - 11 [X.]/91 - [X.] 3-4100 § 138 [X.] mwN).

(cc) Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines [X.] ist im [X.] auch nicht entsprechend der für das [X.]B XII geltenden Härtefallregelung zuzulassen (so wohl [X.] in [X.], [X.], 41. EL Juni 2014, § 11b RdNr 13; anders für die Rechtslage vor Einfügung des § 5 [X.]: [X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 11 Rd[X.]5, mwN; Hessisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 9 A[X.]84/06 ER - Juris Rd[X.]1; Sächsisches [X.] Beschluss vom 15.9.2005 - L 3 [X.]4/05 [X.] - Juris Rd[X.]6 f; analoge Anwendung offen gelassen: [X.] Dresden Urteil vom 14.2.2014 - [X.]1 AS 6348/10 - Juris Rd[X.]9). Nach § 10 [X.] der Verordnung zur Durchführung des § 82 [X.]B XII (zuvor [X.] § 76 idF vom 1.1.1963, [X.] 1962, 692) ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Im Unterschied zum [X.]B XII sieht das [X.] jedoch in §§ 16 ff ausdrücklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Vorübergehende wirtschaftliche Engpässe können im Grundsicherungsrecht mithin durch Leistungen ausgeglichen werden, soweit dies im soeben dargelegten Sinne systemgerecht ist.

c) Zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Kläger fehlen jedoch nicht nur Feststellungen auf der Einkommensseite. Das [X.] wird auch auf der [X.] weitere Feststellungen zu treffen haben; dies betrifft insbesondere die Unterkunftsbedarfe. Nach § 22 Abs 1 [X.] [X.] (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das [X.] hat bisher keine Feststellungen zu den tatsächlichen Aufwendungen der Kläger getroffen. Es hat seiner Berechnung einen Betrag für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt (488,40 Euro), wie er sich aus dem Bescheid des [X.]n vom [X.] ergibt. Ob es sich insoweit um die tatsächlichen Aufwendungen handelt, bleibt offen. Selbst wenn es sich bei den sodann festgestellten tatsächlichen Aufwendungen der Kläger nicht um solche in angemessener Höhe iS des § 22 Abs 1 [X.] [X.] handeln sollte, käme eine Absenkung im Sinne der Anerkennung eines niedrigeren Bedarfs nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 3 [X.] gegeben wären. Auch hierzu, ebenso wie zur Höhe der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung, fehlt es an Feststellungen des [X.].

3. Ob der gegenüber der Klägerin ergangene [X.] vom [X.] rechtmäßig ist, vermag der Senat angesichts der vorangegangenen Ausführungen ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 17/15 R

17.02.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 22. Juli 2011, Az: S 204 AS 10168/09, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 SGB 2, § 3 Abs 1 AlgIIV 2008, § 3 Abs 2 AlgIIV 2008, § 3 Abs 3 AlgIIV 2008, § 5 AlgIIV 2008, § 13 EStG 1986, § 15 EStG 1986, § 18 EStG 1986

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2016, Az. B 4 AS 17/15 R (REWIS RS 2016, 16102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16102

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