Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010, Az. XI ZR 195/09

11. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9146

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Gegenstand

Treuhändervermittelte finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Widerlegung der Vermutung für eine Selbstständigkeit einer Einzelvollmacht im Zeichnungsschein


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm von der Beklagten zur Finanzierung einer wirtschaftlichen Immobilienfondsbeteiligung gewährt wurde.

2

Der Kläger wurde im November 1992 von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit 50.000 DM an der im August 1991 gegründeten ... [X.] (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Hierzu unterzeichnete er am 16. November 1992 ein mit "Auftrag und Vollmacht ([X.])" überschriebenes Formular, in dem er die [X.] (im Folgenden: Treuhänderin), die eine der Gründungsgesellschafterinnen des Fonds ist, beauftragte, für ihn den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds zu bewirken. Außerdem bevollmächtigte er die Treuhänderin, für den Fonds und dessen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Ferner schloss der Kläger, wie im [X.] vorgesehen und diesem als Muster beigefügt, einen Treuhandvertrag. Darin erteilte er der Treuhänderin Vollmacht zur Durchführung aller zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse der Gesellschafter gehörte. Diese Vollmacht ließ der Kläger am 23. Dezember 1992 notariell beglaubigen. Die Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte, erklärte im Namen des [X.] den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds, zu dessen Gunsten eine weitere Mitinitiatorin des Fonds, die [X.]. Vermögensberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Mietgarantin), eine zehnjährige Mietgarantie übernommen hatte. Am 20. März/ 29. April 1993 schloss die Treuhänderin in Vertretung des [X.] mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 50.000 DM, der durch eine Grundschuld am [X.] und durch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des [X.] gesichert wurde. Die Valuta wurde weisungsgemäß auf ein Anderkonto der Treuhänderin überwiesen und diente der Ablösung eines von der [X.] zuvor aufgenommenen [X.]. Nachdem die [X.] in Konkurs gefallen war und der Kläger auch keine Fondsausschüttungen mehr erhalten hatte, widerrief er am 31. März 2006 gegenüber der Beklagten seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und am 22. Mai 2006 gegenüber der Treuhänderin die im [X.] erteilte Vollmacht.

3

Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.812,76 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Vollmachten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], § 134 BGB, auf deren Widerruf nach dem [X.] und auf einen Schadensersatzanspruch wegen [X.] der Beklagten, die bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages von einer Überschuldung der Mietgarantin gewusst habe.

4

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 789 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Der Zahlungsanspruch und die begehrte Freistellung, die als Feststellung auszulegen sei, weil Freistellung nur von Ansprüchen Dritter verlangt werden könne, seien unbegründet. Dem Kläger stünden keine Bereicherungsansprüche zu. Er sei bei Abschluss des Darlehensvertrages von der [X.]händerin wirksam vertreten worden, denn deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung ergebe sich aus der gesonderten [X.] im [X.]. Diesbezüglich bestünden keine Bedenken im Hinblick auf das [X.], denn die [X.] sei nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf gerichtet gewesen. Die etwaige Unwirksamkeit der notariell beglaubigten [X.] des [X.] vom 23. Dezember 1992 sei hierauf ohne Einfluss. Dem stehe auch § 139 BGB nicht entgegen, denn bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften bestehe eine Vermutung für deren Selbständigkeit. Der Kläger habe diese Vermutung nicht entkräftet und auch keine Umstände vorgetragen, aus denen für die [X.]händerin erkennbar gewesen sei, dass er sich vorgestellt habe, die [X.] im [X.] habe nur zusammen mit der notariellen [X.] gelten sollen. Ob der [X.] der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen habe, sei deshalb unerheblich. Ein Widerruf nach dem [X.] komme nicht in Betracht, da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die [X.]händerin keine Haustürsituation bestanden habe. Ob der Kläger seinen [X.] und die im [X.] erteilte [X.] nach dem [X.] widerrufen könne, insbesondere ob insoweit eine Haustürsituation vorgelegen habe und ob es sich hierbei um eine entgeltliche Leistung handele, könne dahinstehen, denn die Rechtswirkungen eines solchen Widerrufs seien nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zu beurteilen, nach denen der [X.] des [X.] allenfalls für die Zukunft beseitigt werden könne. Ein etwaiges, allein auf die Erteilung der [X.] bezogenes Widerrufsrecht des [X.] sei jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen, weil der Kläger als [X.]geber und die [X.]händerin als [X.]sempfängerin ihre jeweiligen "Leistungen" bereits vollständig erbracht hätten. Die Beklagte sei auch nicht wegen eines [X.] ausnahmsweise zur Aufklärung über Verwendungsrisiken des Darlehens verpflichtet gewesen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte beim Abschluss des Darlehensvertrages mehr gewusst habe als die [X.]händerin, worauf es im Hinblick auf § 166 BGB jedoch ankomme. Unabhängig davon sei die vom Kläger behauptete Überschuldung der Mietgarantin bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht gegeben gewesen, denn die Bilanz der Mietgarantin für 1991, auf die der Kläger abstelle, weise einen Überschuss aus. Soweit der Kläger zu einem negativen [X.] durch Berücksichtigung von Eventualverbindlichkeiten gelange, für die seiner Ansicht nach Rückstellungen zu bilden gewesen wären, sei dies nicht überzeugend. Der Darlehensvertrag sei im März/April 1993 abgeschlossen worden, die Mietgarantie jedoch erst ab Februar 1998 ausgefallen. Sie sei infolgedessen 1993 objektiv nicht wertlos gewesen. Zu eigenen diesbezüglichen Nachforschungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

II.

8

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

9

1. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Einheitlichkeitswillen des [X.] im Sinne von § 139 BGB hinsichtlich der im [X.] enthaltenen [X.] und der umfassenden notariellen [X.] und demgemäß die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages der Parteien nicht verneinen dürfen.

a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die im [X.] vom 16. November 1992 enthaltene [X.] für sich allein genommen nicht gegen das [X.] verstößt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Wie der Senat bereits mehrfach für gleichlautende [X.]e entschieden hat, verstößt eine solche [X.] nicht gegen das [X.]. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche die Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 [X.] vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf [X.] und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Anders als die umfassende notarielle [X.] des [X.] hat dessen [X.] im [X.] nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds und auf die Aufnahme der [X.]. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange (Senat, [X.], 223, [X.]. 14 f., Urteile vom 10. Oktober 2006 - [X.], [X.], 108, [X.]. 20 und vom 24. Oktober 2006 - [X.], [X.], 116, [X.]. 16).

b) Da das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob die vom Kläger der [X.]händerin am 23. Dezember 1992 erteilte umfassende notarielle [X.] wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.], § 134 BGB unwirksam ist, ist dies - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Revisionsverfahren zugunsten des [X.] zu unterstellen.

c) Das Berufungsgericht ist jedoch unter Verletzung von § 286 ZPO rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die [X.] im [X.] mit Blick auf die umfassende notarielle [X.] wirksam ist, weil der Kläger die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften regelmäßig bestehende tatsächliche Vermutung ihrer Selbständigkeit im Sinne von § 139 BGB nicht entkräftet und keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass seine Vorstellung, beide [X.] hätten nur zusammen gelten sollen, für die [X.]händerin erkennbar gewesen und von dieser gebilligt bzw. hingenommen worden sei.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] liegt der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne von § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, äußerlich getrennte Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Die Niederlegung mehrerer selbständiger Erklärungen oder Verträge in verschiedenen Urkunden begründet zwar die Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn die Parteien die rechtliche Einheit übereinstimmend gewollt haben. Dafür reicht es aus, dass nur einer der Vertragspartner einen solchen Willen zeigt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt (vgl.[X.], 8, 13; 76, 43, 48 f.; 78, 346, 349; 101, 393, 396). Ob es sich aufgrund eines solchen Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. [X.], 43, 49; 78, 346, 349; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - [X.], [X.], 108, [X.]. 24 und vom 24. Oktober 2006 - [X.], [X.], 116, [X.]. 17, jeweils m.w.[X.]).

bb) Soweit das Berufungsgericht hier einen solchen Einheitlichkeitswillen des [X.] hinsichtlich der im [X.] enthaltenen [X.] und der umfassenden notariellen [X.] verneint hat, ist dies mit der gegebenen Begründung nicht haltbar.

(1) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften bestehende Vermutung ihrer Selbständigkeit im Sinne von § 139 BGB nicht entkräftet, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004 - [X.], [X.], 27 m.w.[X.]).

(2) Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der Kläger habe keine der [X.]händerin erkennbaren und von ihr gebilligten Umstände für seine Vorstellung von einer Einheitlichkeit der beiden von ihm erteilten [X.]en dargetan.

Der Kläger hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - im Schriftsatz vom 14. März 2008 unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, der Vermittler [X.] habe ihm erklärt, ein wirksamer [X.] und dessen steuerliche Wirkungen könnten nur erreicht werden, wenn der Kläger das im [X.] aufgeführte Angebot zum Abschluss des [X.] einschließlich der darin enthaltenen umfassenden [X.] notariell beglaubigen lasse. Ohne Abschluss des [X.] werde die [X.]händerin nicht für den Kläger tätig werden. Wie der Kläger gleichfalls vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt hat, entsprach dies auch dem Willen der [X.]händerin.

d) Da das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages der [X.] oder eine Ausfertigung der notariellen [X.]surkunde vorlag und sie sich infolge dessen auf einen von der [X.]händerin erzeugten Rechtsschein der wirksamen Bevollmächtigung im Sinne von §§ 171, 172 BGB berufen kann, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass dies hier nicht der Fall war. Fehlt es danach an einer wirksamen [X.] der [X.]händerin, ist der von ihr im Namen des [X.] geschlossene Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen.

2. Die Frage der Anwendbarkeit des [X.]es auf [X.]serklärungen bei richtlinienkonformer Auslegung von § 1 HWiG bedarf deshalb derzeit ebenso wenig einer Entscheidung wie die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob sich die [X.]händerin wegen einer vertraglichen Erweiterung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch die Einbeziehung der [X.] in die dem Kläger im [X.] erteilte Widerrufsbelehrung nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) an der [X.] der [X.] festhalten lassen muss und ob ein solches Widerrufsrecht bereits erloschen wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger Schadensersatz wegen einer [X.] der Beklagten hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch die [X.]händerin beanspruchen kann, weil ein diesbezüglicher Wissensvorsprung der Beklagten wegen eines institutionellen Zusammenwirkens zu vermuten wäre.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird dabei zunächst die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages aufgrund der im [X.] enthaltenen [X.] zu treffen haben. Sollte sich dieser als unwirksam erweisen, weil die Nichtigkeit der notariell beurkundeten [X.] gemäß § 139 BGB auch die im [X.] erteilte [X.] erfasst, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die [X.]händerin gemäß §§ 171, 172 BGB zur Vertretung des [X.] befugt war, d.h. ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Durchschrift des [X.]s oder eine Ausfertigung der notariellen [X.] des [X.] vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - [X.], [X.], 1060, [X.]. 23 f.).

Wiechers                               Joeres                              [X.]

                      [X.]

Meta

XI ZR 195/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 20. Mai 2009, Az: 9 U 33/07, Urteil

§ 134 BGB, § 139 BGB, § 164 BGB, §§ 164ff BGB, Art 1 § 1 RBerG, § 1 RBerG, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010, Az. XI ZR 195/09 (REWIS RS 2010, 9146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9146

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 427/15

III ZR 427/15

XI ZR 195/09

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