Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. XI ZR 216/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1202

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 216/05 Verkündet am: 24. Oktober 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja _____________________ BGB § 139; [X.] Art. 1 § 1 Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das [X.] beru-hende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines [X.] die in einem formularmäßigen [X.] enthaltene, nicht gegen das [X.] verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2006 - [X.] [X.] LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Oktober 2006 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger, Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zi-vilsenats des [X.] vom 7. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat. 1 Die damals 45 Jahre alte Klägerin wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer [X.] bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilien-fonds "B.

GbR" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 29. März 1995 unterzeichnete sie einen als [X.] gestalteten formularmäßigen [X.], mit dem sie die [X.] (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR mit einer [X.] - 3 - lage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fonds-prospekt abgedruckten [X.] anbot und sich verpflichtete, eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht [X.] beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem [X.] "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzie-rungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.
Die Klägerin unterbreitete der Treuhänderin am 10. April 1995 ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines [X.]. Zugleich erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesell-schaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von [X.], der Bestellung der dinglichen und persönlichen [X.] sowie bei der Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen und [X.]. 3 Die Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin an, erklärte für sie den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai 1995 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] (nachfolgend: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009 zu einem bis April 2004 festgeschriebenen effektiven [X.] von 10,11%. Das Darlehen, dessen Gesamtbetrag nicht angegeben war, wurde durch eine Grundschuld auf dem [X.] sowie u.a. durch Abtretung der Ansprüche aus einer von der Klägerin abzuschlie-ßenden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die Darlehensvaluta 4 - 4 - wurde von der [X.] vertragsgemäß auf ein Konto der [X.]. 5 Nachdem die Klägerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, be-gehrt sie die Feststellung, dass der [X.] kein Anspruch auf Rück-zahlung der Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zu-steht, ferner die Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in Höhe von 9.891,12 • nebst Zinsen sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ih-rem [X.] wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten [X.] gegen das [X.] nicht wirksam vertreten [X.] zu sein. Der Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig. Jedenfalls könne sie der [X.] gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten [X.], zu dem sie durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei, entgegensetzen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt, dessen Urteil in [X.], 1986 veröffentlicht ist, hat die Berufung zurückgewiesen. 6 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 7 - 5 - [X.] 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Zwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein [X.] zustande gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuhänderin aufgrund der Vollmacht im [X.] befugt gewesen. Diese speziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht verstoße nicht gegen das [X.] und sei - mangels aus-drücklichen Widerrufs - auch durch die später erteilte umfassende Vollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig sei, berühre die Wirksamkeit der im [X.] erteilten [X.] nicht. Ein Fall der partiellen Nichtigkeit des § 139 BGB liege nicht vor. Die [X.] sei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten Gesamtvollmacht. Beide Vollmachten hätten hinsichtlich der [X.] zum Abschluss eines Darlehensvertrages denselben Inhalt. Auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvoll-macht komme es daher nicht an.
Der Darlehensvertrag sei ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich die Klägerin nicht berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Darle-hensvertrag und der Beitritt zur Fondsgesellschaft ein verbundenes Ge-schäft im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 VerbrKrG darstellten. Denn 10 - 6 - aus dem finanzierten [X.] könne die Klägerin der [X.] [X.] begründeten Einwendungen entgegenhalten.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten wurde. 12 a) Zwar ist die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglau-bigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder [X.]s im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-vertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., vgl. [X.], 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1061 m.w.Nachw.). 13 b) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht auf-grund der Vollmacht in dem formularmäßigen [X.] gegen-über der [X.] zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen. 14 - 7 - 15 aa) Der [X.] enthält, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, [X.], 1008, 1010, für [X.] vorgese-hen) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Revision eine ausdrückliche Vollmacht der [X.] zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz der im [X.] enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung der Klägerin, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss des Darlehensvertrages erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der [X.] ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des [X.]s in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderli-chen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". [X.] bezieht sich die notariell zu [X.] auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des [X.] im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, [X.], 1008, 1010 m.w.Nachw., für [X.] vorgesehen).
[X.]) Die im [X.] erteilte Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das [X.]. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besor-16 - 8 - gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder [X.] im Sinne von Art. 1 § 1 [X.] vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf [X.] und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-chem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-zweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ([X.] 97, 12, 27 f.; [X.], Urteile vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - [X.], [X.], 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, [X.], 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem [X.] enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der [X.]. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im [X.] wirtschaftlichen Belangen.
[X.]) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des [X.] die in dem [X.] [X.] Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforder-liche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten [X.] - 9 - geschäfte also miteinander stehen und fallen sollen ([X.] 50, 8, 13; [X.], Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], NJW 1990, 1473, 1474, insoweit in [X.] 110, 230, 232 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], [X.]. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; [X.]/[X.], BGB § 139 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammen-hang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an ([X.] 76, 43, 49 sowie [X.], Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], aaO). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermitt-lung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. [X.] 76, 43, 49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1154, 1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Be-rufungsgericht eine rechtliche Einheit der im [X.] [X.] und der später erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfeh-lerfrei verneint.
Bereits das [X.] hat ausgeführt, die im [X.] enthaltene Vollmacht sei unabhängig vom Inhalt des später geschlosse-nen [X.] wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (§ 139 BGB). Dem ist das Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei zutreffend, gefolgt und hat ergänzend darauf hingewiesen, die im [X.] enthaltene beschränkte Vollmacht sei nicht Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die notarielle Vollmacht wäre, sondern von dieser unabhängig. 18 Diese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Wider-spruch immanent ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht bereits, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäf-19 - 10 - ten eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. [X.] 78, 346, 349). Dass das Berufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht entkräftet ange-sehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 20 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Treuhänderin darin als no-tariell bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin bezeichnet ist. Für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an, dass die Treuhänderin - wie dargelegt - wirksam bevollmächtigt war. Ob die in dem [X.] erteilte Vollmacht nach [X.] gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln wäre, ist danach ohne Belang. 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfeh-ler versagt. Das gilt sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung des § 9 VerbrKrG hier § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegensteht. 21 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angeblichen Täuschungen über die Bedingungen des [X.]s, insbesondere durch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam angefochten hat. Die Revision erschöpft sich insoweit in unbe-helflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche Würdigung. 22 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass der Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen [X.] Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig ist. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-schlossen, weil das Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsge-richts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen [X.] gewährt wurde. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze für [X.] sei überschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Be-teiligung bestellt worden war. Wie der [X.] zur [X.] des Erwerbs von Immobilien ([X.] 161, 15, 26 f. sowie Ur-teile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376) und für die Kredit-finanzierung von [X.] (Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, [X.], 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im [X.] begründet hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt [X.]/Kessal-Wulf, [X.] 2004 § 492 Rdn. 70; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 492 Rdn. 78; [X.], [X.] 5. Aufl. § 491 BGB Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche [X.] - 12 - sicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grund-pfandrecht (teilweise) übernimmt.
II[X.] Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. 25 [X.] [X.]

Ellenberger

[X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 29 O 7423/04 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 2039/05 -

Meta

XI ZR 216/05

24.10.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. XI ZR 216/05 (REWIS RS 2006, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1202

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