OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2089

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Gegenstand

Natürliche Handlungseinheit bei Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflichten


Leitsatz

Das Weiterbetreiben verbotener Geschäfte (hier: bezahlte Rezensionen im Internet) durch den Schuldner auf zwei verschiedenen Portalen kann sich als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellen, so dass nicht von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen ausgegangen werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung des [X.] vom [X.] in der Fassung des Berufungsurteils des [X.] vom 28.1.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € ein Tag Ordnungshaft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gebühr nach Ziff. 2121 [X.] wird nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] erster Instanz hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert der Beschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

[X.]as [X.] hat dem Antragsgegner mit [X.]eschluss - einstweiliger Verfügung - vom [X.] bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, geschäftlich handelnd

1. auf [X.] Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die [X.] beauftragt wurde und der Rezensent hierfür eine [X.]ezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteile erhalten hat;

und/oder

2. Vertragspartner der [X.], [X.], [X.], [X.], in die Lage zu versetzen, auf [X.] von diesen angebotene Waren mit Kundenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird;

und/oder

3. Vertragspartner der [X.], [X.], [X.], [X.], in die Lage zu versetzen, ihre [X.] auf [X.] mit [X.] zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird.

[X.]er [X.]eschluss ist dem Antragsgegner unter dem [X.] zugestellt worden. Auf seinen Widerspruch hat das [X.] die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.6.2020 bestätigt. [X.]as [X.] hat mit Urteil vom 28.1.2020 die [X.]erufung des Antragsgegners gegen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. - 3. der einstweiligen Verfügung vom [X.] um folgenden Zusatz ergänzt werden: „wie geschehen durch das Angebot auf der Internetseite [X.], Anlagen ASt 6-12.“

Auf Antrag der Antragstellerin hat das [X.] gegen den Antragsgegner mit [X.]eschluss vom 18.11.2021 wegen Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € verhängt. [X.]agegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen [X.]eschwerde, mit der er die Aufhebung des Ordnungsgeldes und die Zurückweisung des [X.] anstrebt.

II.

[X.]ie zulässige [X.]eschwerde hat in der Sache teilweise [X.]rfolg.

1. [X.]ie Vollstreckung ist nicht verjährt. [X.]er [X.]intritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen ([X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23). [X.]ür die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 [X.]. Hinsichtlich der hier allein in [X.]rage stehenden Verfolgungsverjährung bestimmt Art. 9 Abs. 1 [X.], dass die - in der Regel - zweijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und dass die Verjährung die [X.]estsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. [X.]ie mit dem [X.] vom 17.10.2019 angegriffenen Handlungen in [X.]estalt des [X.]etreibens eines auf das [X.]enerieren von „gekauften“ [X.] gerichteten [X.]eschäftsmodells waren nicht zwei Jahre vor dem Ordnungsmittelbeschluss des [X.]s vom 18.11.2021 bereits beendet. [X.]er Antragsgegner hat die Internetportale „[X.]“ und „[X.]“ bis ins Jahr 2021 weiterbetrieben (vgl. Anlagen ZV 27 - 30). Nach dem Vortrag in der [X.]eschwerdeschrift hat er seine Anteile an der [X.] [X.]mbH am 31.5.2021 veräußert.

2. [X.]ie allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. [X.]as Ordnungsmittel wurde angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

3. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner dem Verbot nach Ziff. 1 des Tenors, das durch den Zusatz im [X.]erufungsurteil lediglich konkretisiert, nicht inhaltlich geändert wurde, schuldhaft zuwidergehandelt hat.

a) [X.]ie Antragstellerin hat mit dem [X.] vom 17.10.2019 dargelegt, der Antragsgegner betreibe die verbotenen Handlungen, die bislang über das Internetportal der [X.] abgewickelt wurden, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über das Internetportal der [X.] LL[X.] weiter. Außerdem betreibe er das [X.]eschäftsmodell auch über die [X.] [X.]mbH und deren Webseiten.

b) Tatsächlich wurde das [X.]eschäftsmodell, zu dem die dem Antragsgegner mit der einstweiligen Verfügung verbotenen Handlungen gehören, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung fortgesetzt. [X.]er Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass die Seite [X.] seit dem 28.5.2019, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung, von der [X.]a. [X.] LL[X.] übernommen wurde (vgl. [X.]erufungsurteil, S. 11). Auf [X.]acebook hat [X.] ausdrücklich damit geworben, „[X.]“ werde zu „[X.]“. Zahlreiche Inhalte bei [X.] entsprechen jenen, die zuvor bei [X.] verfügbar waren (Anlagen ZV 3-7). Im [X.] 2019 wurden Interessenten, die sich als Tester oder [X.]rittanbieter auf der Website [X.] registrieren lassen wollten, automatisch zu der Website [X.] geleitet (Anlage [X.]). Auch nach [X.]ntfernung dieser Weiterleitung fanden sich dort weiterhin teilweise identische Texte (Anlage [X.]). In den Nutzungsbedingungen von „[X.]“ hieß es sogar, sie regelten das Verhältnis zwischen dem Anbieter und Plattformbetreiber „[X.]“ und dem Nutzer (Anlage [X.]). Ohne [X.]rfolg bestreitet der Antragsgegner, dass auch über [X.] [X.]-Rezensionen verkauft wurden. [X.] ist jedenfalls [X.]estandteil eines einheitlichen [X.]eschäftsmodells, das über die genannten Internetportale betrieben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf [X.] für Tester noch die grüne Schaltfläche mit dem Text „Jetzt [X.]eine [X.]ewertung kopieren und auf [X.] veröffentlichen“ zugänglich war.

c) [X.]er Antragsgegner ist für die über die Internetplattformen „[X.]“ und „f.de“ generierten „bezahlten“ [X.] als Mittäter verantwortlich. [X.]ie Mittäterschaft ergibt sich aus einer [X.]esamtschau der Umstände. Sie führt zu dem Schluss, dass er das [X.]eschäftsmodell der [X.], der [X.] LL[X.] und der [X.] [X.]mbH aktiv gesteuert hat. [X.]ie Internetplattformen der [X.], der [X.] LL[X.] und der [X.] [X.]mbH weisen zahlreiche Verbindungen zueinander auf und sind letztlich als ein und dasselbe [X.]eschäftsmodell anzusehen, das fortgesetzt betrieben und aus einer Hand gesteuert wurde. [X.]ies hat der Senat bereits im [X.]erufungsurteil festgestellt. [X.]ort heißt es, viele textliche [X.]lemente und [X.]otos des von der [X.] [X.]mbH betriebenen Portals seien mit dem Portal [X.] identisch ([X.]U S. 9). [X.]ie [X.] [X.]mbH und die [X.], die 100% der Anteile der [X.] halte, haben ihren [X.]eschäftssitz an derselben Adresse. [X.]er Antragsgegner sei [X.]eschäftsführer beider [X.]esellschaften ([X.] und [X.]). [X.]s sei bereits 2018 geplant gewesen, dass der Service von [X.] von [X.] übernommen werde. [X.]s sei davon auszugehen, dass beide Portale aus einer Hand gesteuert werden ([X.]U S. 10). Seit dem 28.5.2019 sei die Seite der [X.] von der [X.]a. [X.] LL[X.] übernommen worden ([X.]U S. 11). An diesen Ausführungen, die [X.]rundlage des vom Senat bestätigten Verbots sind, ist festzuhalten. [X.]er Antragsgegner hat den Vortrag der Antragstellerin im Ordnungsmittelverfahren, der zahlreiche Indizien enthält, auch nicht im [X.]inzelnen bestritten. [X.]anach ist der Antragsgegner [X.]eschäftsführer der [X.] [X.]mbH. Ausweislich des Impressums betreibt er die Websites f.de und [X.] (Anlage [X.]). Sein pauschaler Vortrag, in Wahrheit betreibe er die Websites nicht selbst, ist nicht ausreichend. [X.]er Antragsgegner ist auch für das Portal „[X.]“ verantwortlich. [X.]agegen spricht nicht der Umstand, dass er weder Teilhaber noch Organ der [X.] LL[X.] ist. Zahlreiche Indizien weisen darauf hin, dass er die [X.]ortsetzung der [X.]eschäfte über dieses Portal ins Werk gesetzt und weiter gesteuert hat. [X.]afür spricht, dass es sich bei der [X.] LL[X.] ebenfalls um eine … [X.]esellschaft handelt, bei der formal die gleiche … [X.]eschäftsführerin eingesetzt ist, wie bei der [X.]. [X.]as Portal war weiterhin auf den [X.] Markt ausgerichtet. [X.]s bestanden zahlreiche inhaltliche Überschneidungen der Portale und die Verlinkung mit dem Portal [X.]. [X.]ei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner eine erhebliche sekundäre [X.]arlegungslast, der er nicht nachgekommen ist.

4. [X.]as [X.] ist allerdings zu Unrecht von zwei Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die beiden Portale [X.] und [X.] ausgegangen. [X.]egenstand des Verbots nach Ziff. 1 des Tenors ist nicht der [X.]etrieb von Internetportalen, über die „bezahlte“ Produkt- und Verkäuferbewertungen auf der Handelsplattform [X.] generiert werden können, sondern das Veröffentlichen von [X.]ewertungen, deren kommerzieller Zwecks entgegen § 5a Abs. 6 UW[X.] nicht kenntlich gemacht wird. [X.]ie [X.]ewertungen werden von den auf den Plattformen registrierten [X.] veröffentlicht. [X.]er Antragsgegner ist Mittäter. [X.]ine Zuwiderhandlung setzt damit voraus, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Produktrezensionen von [X.] veröffentlicht wurden, die bei den Portalen von [X.] bzw. [X.] registriert waren, und an denen der Antragsgegner ebenfalls mittäterschaftlich beteiligt war.

a) [X.]er Verweis auf das Urteil des [X.]s Stadt2 im Hauptsacheverfahren führt insoweit nicht weiter (Urteil vom 7.10.2021 - …, Anlage [X.]). [X.]as L[X.] Stadt2 ist vorrangig von einer [X.]rstbegehungsgefahr für die dem Unterlassungsanspruch entsprechenden Handlungen ausgegangen (S. 17). Soweit es ergänzend eine im Rahmen eines Testkaufs generierte [X.]ewertung ins [X.]eld führte, bezog sich diese auf das Portal [X.], also auf die [X.] vor Zustellung der einstweiligen Verfügung. Soweit es ergänzend auf [X.]ewertungen der Tester „[X.]“ bzw. „[X.]“ abstellte, hat das L[X.] Stadt2 nicht festgestellt, wann und über welches Portal diese [X.]ewertungen generiert wurden (S. 20).

b) [X.]ie Antragstellerin hat jedoch mit Schriftsatz vom [X.] unwidersprochen vorgetragen, dass über die Seite [X.] wie aus den Screenshots vom 18.11.2019, 14.7.2020, 18.9.2020 und 11.2.2021 ersichtlich (Anlagen ZV 27 - 30), [X.]-Rezensionen angeboten wurden, die ohne Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund veröffentlicht werden. Sie hat ebenfalls dargelegt, dass ein Tester in einem [X.] schilderte, wie er eine Rezension vom 8.5.2020 zu einem über [X.] bezogenen Produkt veröffentlichte (Anlage ZV 31). Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte der Antragsgegner darlegen müssen, warum ausnahmsweise trotzdem keine dem [X.]eschäftsmodell entsprechenden [X.] veröffentlicht worden sein sollen. [X.]aran fehlt es.

c) [X.]as [X.] der [X.]eschäfte von [X.] über die Portale von [X.] bzw. [X.] stellt sich als mittäterschaftlicher [X.]eitrag zu den auf diesem Weg generierten „bezahlten“ Rezensionen dar, die unter Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UW[X.] veröffentlicht wurden. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]s kann allerdings nicht „pro Portal“ ([X.] und [X.]) von einer selbstständigen Zuwiderhandlung ausgegangen werden. [X.]s ist vielmehr von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen und die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher [X.]etrachtungsweise als [X.] erscheinen ([X.][X.]H [X.]RUR 2021, 767 Rn 21, 34). So liegt es im Streitfall. [X.]as [X.] der [X.]eschäfte der [X.] unter „neuer [X.]lagge“ stellt sich als [X.] dar. [X.]s bildet einen mittäterschaftlichen [X.]eitrag zu den seitens der Tester veröffentlichten Rezensionen.

5. [X.]in Verstoß gegen die Unterlassungspflichten nach Ziff. 2. und 3. des Tenors der einstweiligen Verfügung kann nicht festgestellt werden. [X.]anach ist es dem Antragsgegner verboten, [X.]-[X.]rittanbietern zu ermöglichen, ihre Produkte mit gekauften [X.] zu bewerben (Tenor zu 2.) und [X.]-[X.]rittanbietern zu ermöglichen, ihre Produkte mit gekauften Verkäuferrezensionen zu bewerben (Tenor zu 3.). [X.]iese Verpflichtungen sind ausdrücklich auf „Vertragspartner der [X.], [X.], [X.], [X.]“ beschränkt. [X.]er Kernbereich eines derart beschränkten Verbots erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Vertragspartner anderer Unternehmen, die mit dem im Tenor bezeichneten Unternehmen vertraglich, personell oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind. [X.]ie Antragstellerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die vertraglichen [X.]eziehungen zwischen den [X.]rittanbietern und der [X.] noch [X.]estand hatten, als das [X.]eschäftsmodell nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Plattformen [X.] bzw. [X.] weitergeführt wurde und dieselben [X.]rittanbieter entsprechende Vertragsbeziehungen mit den Nachfolgeunternehmen eingingen.

6. [X.]as vom [X.] festgesetzte Ordnungsgeld ist - da nicht zwei, sondern nur ein Verstoß anzunehmen ist - auf 10.000 € zu ermäßigen. [X.]ine weitergehende [X.]rmäßigung im Hinblick darauf, dass nur gegen Ziff. 1. des Tenors verstoßen wurde, kommt nicht in [X.]etracht. [X.]ei der [X.]emessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und [X.]auer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die [X.]efährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. [X.]in Verstoß gegen den [X.] soll sich für den Schuldner nicht lohnen ([X.][X.]H [X.]eschluss vom 23.10.2003 - I Z[X.] 45/02, juris Rn 12). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner das beanstandete Verhalten über einen längeren [X.]raum fortsetzte und dabei erheblichen Aufwand betrieb, um seine [X.]eteiligung zu verschleiern. [X.]r wickelte die [X.]eschäfte zum Teil über eine (weitere) … [X.]esellschaft ab. Unter [X.]erücksichtigung der [X.]esamtumstände erscheint damit ein Ordnungsgeld von 10.000 € als angemessen.

7. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch [X.]estsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden ([X.][X.]H [X.]RUR 2017, 318 Rn 19 ff - [X.]ügida). Im vorliegenden [X.]all erscheint die Verhängung von zehn Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 1.000 € beträgt. [X.]ementsprechend ist die Höhe der [X.]rsatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000 € Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. OL[X.] [X.]rankfurt am Main, [X.]eschluss vom 22.6.2017 - 6 W 49/17, juris).

8. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des [X.] erster Instanz liegt kein Teilunterliegen der Antragstellerin vor, da das angestrebte Ordnungsgeld nicht beziffert wurde.

9. [X.]ie Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.


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Meta

6 W 106/21

12.01.2022

OLG Frankfurt a.M. 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21 (REWIS RS 2022, 2089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2089

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