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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 19/03 Verkündet am: 17. November 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dose
für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der [X.] sein Vater ist. Das Amtsgericht holte ein [X.] ein, das eine Vaterschaftswahr-scheinlichkeit nach [X.] von 99,998 % ergab. Daraufhin erkannte der [X.] die Vaterschaft an. Auf entsprechenden Antrag des [X.] stellte das Amtsgericht durch [X.] fest, daß der [X.] sein Vater sei. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, die Vaterschaft durch streitiges Urteil festzustellen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da das [X.] zwar prozeßordnungswidrig ergan-gen sei, den Kläger aber nicht beschwere. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er seinen Berufungsantrag weiterverfolgt. - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] gegen das seinem Antrag entsprechende [X.] zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Zwar darf in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein [X.] nicht ergehen, §§ 640 Abs. 1, 617 ZPO. Zutreffend ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der ver-fahrenswidrige Erlaß eines Anerkenntnisses für sich allein noch kein schutz-würdiges Interesse des obsiegenden [X.] an einer Berufungseinlegung rechtfertigt, sondern das Rechtsmittel grundsätzlich eine formelle Beschwer voraussetzt. Diese liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die angefochtene Ent-scheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des [X.] inhaltlich oder der Form nach abweicht (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - [X.] ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694 m. krit. [X.]. [X.] [X.] 108 [1995] S. 377 ff.). 2. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob in Statussachen in Analogie zu § 641 i Abs. 2 ZPO auch eine materielle Beschwer ausreichen kann. Des weiteren kann dahinstehen, ob eine solche materielle Beschwer nur geltend machen kann, wer - anders als hier der Kläger - ein gegenüber der an-zufechtenden Entscheidung inhaltlich anderes Urteil erstrebt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO [X.]). Jedenfalls kann eine materielle Beschwer des [X.] hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht etwa darin gese-hen werden, daß der [X.] sein Anerkenntnis der Vaterschaft auch nach Rechtskraft des ergangenen Urteils noch anfechten könne, zumal es ohne [X.] 4 - stimmung der Mutter des [X.] abgegeben und nicht gemäß §§ 641 c, 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO, §§ 1597 Abs. 1, 1598 Abs. 1 BGB ordnungsge-mäß durch in der Sitzungsniederschrift zu vermerkende Verlesung (bzw. hier Vorspielen vom Diktiergerät) und Genehmigung beurkundet worden sei. Denn eine Anfechtung dieses hier nach §§ 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB, § 641 c ZPO ohnehin unwirksamen materiellen Anerkenntnisses der [X.] durch den [X.]n vermag nichts daran zu ändern, daß das hier ergangene Urteil des Familiengerichts rechtskräftig ist und (mit der Einschrän-kung des § 640 h Abs. 1 Satz 2 ZPO, die aber ebenso für ein streitiges die [X.] feststellendes Urteil gilt) für und gegen alle gilt. Daß es verfahrens-fehlerhaft durch Erlaß eines [X.]s zustande gekommen ist, ist nicht erheblich (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO [X.] m.N.; Hüßtege in [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 640 h Rdn. 1 a.E.; zum prozeßordnungswidrigen Versäumnisurteil vgl. [X.] NJW-RR 1994, 459; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1600 e Rdn. 93). Soweit demnach feststeht, daß der Kläger der [X.] des [X.]n ist, beruht dies auf der Feststellung im Tenor des ergangenen Urteils (vgl. § 1600 d Abs. 1 BGB) und nicht auf einem im Verfahren abgegebenen Aner-kenntnis des [X.]n (§ 1592 Nr. 2 BGB), so daß Wirksamkeit und Bestand des Anerkenntnisses unerheblich sind. Auf den Umstand, daß mit einer Anfechtung des vom [X.]n abge-gebenen [X.] angesichts des Ergebnisses des ein-deutigen vom Gericht eingeholten Gutachtens ohnehin nicht zu rechnen ist, kommt es folglich nicht mehr an. - 5 - 3. Der Senat hält nach alledem daran fest, daß eine Partei auch in [X.] grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, durch Rechtsmittel zu erreichen, daß eine seinem Antrag stattgebende Entscheidung lediglich mit anderer, der [X.] entsprechender Form erlassen werde (vgl. [X.] vom 2. März 1995 aaO [X.]). Eine in ihrer Form dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung kann keinen weiteren Rechtsmittelzug eröffnen, wenn gegen die in [X.] Form ergangene Entscheidung [X.] sachlichen Gehalts kein Rechtsmittel statthaft wäre (vgl. [X.], 112, 113 f.). Hahne [X.] [X.] [X.] Dose
Meta
17.11.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZR 19/03 (REWIS RS 2004, 654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 654
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