Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. XII ZR 70/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5300

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2) § 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war. [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 27. Februar 2003 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres [X.] ist. Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im [X.] 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegange-nen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläge-rin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
[X.] 1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum 1. Juli 1998 ist neben dem Kind und [X.], dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berech-tigt, die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsge-setz vom 9. April 2002 ([X.] I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn nach der zum 12. April 2002 in [X.] getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch [X.] oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt [X.] ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene [X.] sieht das Gesetz nicht vor. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in [X.] getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsrege-lung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der [X.] abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-- 4 - kung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege. I[X.] Das hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung gel-tende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Se-nats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des [X.] nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in [X.] getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 - [X.] ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780). 2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in [X.] getretenen gesetz-lichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene [X.] führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung. a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte ([X.] 45, 142, 167 f.). Wegen des unter-schiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung ([X.] 31, 222, 226 f.). - 5 - Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzuläs-sig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift ([X.] 11, 139, 145 f.). Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das [X.], das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte ([X.] 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in [X.], wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen [X.] ([X.] 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272). Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ([X.] 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet ([X.] 101, 239, 263). Allerdings [X.] sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen ([X.] 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige [X.] ist mithin, ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergan-genheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht [X.] Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit - 6 - lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. [X.] ist hier der Fall. b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sach-verhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn in-soweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte. Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Ein-griffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den [X.] seit der Geburt ihres [X.] am 29. August 2000 nach der seinerzeit gül-tigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befri-stetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfech-tungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlos-senen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eige-nes Gestaltungsrecht des [X.], weil die begehrte [X.] nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräfti-gen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte das Verfahren auch noch durch [X.] oder in anderer Weise (vgl. z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergan-genen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem [X.] 7 - punkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet haben. Entsprechend enthält auch die mit dem [X.] eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des [X.] als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.). 3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neure-gelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Änderung der bisherigen Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres uneingeschränkten [X.]. a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren Schutzes des Kindeswohls zuwider. Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtli-chen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der [X.] auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - [X.] ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft [X.] nicht entfallen, weil die [X.] 8 - rung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmä-ßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - [X.] ZR 29/94 - [X.] 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und - [X.] ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865). Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls aller-dings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des [X.] ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihrem Vater gelten[X.] zu verschaffen und zu erhal-ten, wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen [X.] zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete [X.] bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind ei-ne Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nach-trägliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser [X.] Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen [X.] in [X.]. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen aus [X.] nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung ver-folgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an [X.] Fortgeltung des [X.]. - 9 - b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten [X.] schon deswegen begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Aus-übung ihres [X.] durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar 2002 bereits vorlag und im [X.] am 1. Februar 2002 beraten wurde. Der Ausschluß des [X.] in Fällen heterologer Insemination greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften der §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen. Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stär-kung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich ent-scheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vater-schaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der [X.] anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden. 4. Der Ausschluß des [X.] der Eltern in Fällen heterologer Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer - 10 - Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten. Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, der Mutter und [X.], dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an Eides statt versichern, der Mutter während der [X.] beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regel-mäßig nicht zu (vgl. [X.]/Heidel/[X.]/[X.]/[X.] BGB § 1600 Rdn. 20). Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 70/03

26.01.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. XII ZR 70/03 (REWIS RS 2005, 5300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5300

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