Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 224/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3071

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[X.][X.]/03 vom 4. Juli 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; [X.] §§ 20 Abs. 1, 56 c Im postmortalen [X.]chaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c [X.] ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 224/03 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 11. Sep-tember 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu-rückgewiesen. [X.]: 3.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 12. Oktober 1963 während der Ehe seiner Mutter mit dem am 7. September 1970 verstorbenen [X.] geboren worden. Er hat die Feststellung beantragt, dass [X.] nicht sein Vater sei. Dabei hat der Antragsteller geltend gemacht, erst im Oktober 2002 erfahren zu haben, sein leiblicher Vater sei [X.] Mit diesem habe seine Mutter während der [X.] ein außerehe-liches Verhältnis gehabt. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Mutter des Antragstellers und [X.] als Zeugen vernommen. Die Mutter hat ausgesagt, in der gesetzlichen Emp-fängniszeit vom 16. Dezember 1962 bis 14. April 1963 außer mit ihrem [X.] auch einmal, nämlich am 14. Januar 1963, mit [X.] verkehrt zu haben. Als sie schwanger geworden sei, habe sie sogleich vermutet, dass das Kind von [X.] abstamme. Dieser hat bei seiner Vernehmung den Verkehr mit der Mutter des 2 - 3 - Antragstellers eingeräumt, aber bekundet, sich nicht daran zu erinnern, wann dieser stattgefunden habe. 3 Daraufhin hat das Amtsgericht mit am 19. Juni 2003 verkündetem [X.] dem Antrag mit der Begründung entsprochen, aufgrund der glaubhaften Darstellung der Kindesmutter stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehr mit [X.] am 14. Januar 1963 zur Empfängnis geführt habe. Die [X.] habe nämlich ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater des Antragstellers sei. Mit am 30. Juni 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegange-nem Schriftsatz erklärte [X.], er trete dem Anfechtungsverfahren auf Seiten des verstorbenen [X.] als Nebenintervenient bei und beantrage, "die Klage abzuwei-sen". Nach gerichtlichem Hinweis auf den bereits erfolgten [X.] hat [X.] mit am 23. Juli 2003 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz als Nebenintervenient "für den Antragsgegner" befristete Beschwer-de gegen den Beschluss vom 19. Juni 2003 eingelegt, vorsorglich für den Fall der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich u.a. darauf berufen, der Antragsteller habe entgegen seinem Vorbringen die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB versäumt. Das [X.] hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zuge-lassene Rechtsbeschwerde des [X.] I[X.] Die statthafte (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 - 4 - 1. Das [X.] ist der Auffassung, [X.] könne dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitreten und auch nicht in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Da der [X.] eine Klage auf Anfechtung der [X.]chaft gegen [X.] nur zu dessen Lebzeiten hätte erheben können, dieser aber bei Antragstellung bereits verstor-ben gewesen sei, sei das Anfechtungsverfahren als einseitiges Antragsverfah-ren nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 56 c [X.] durchzuführen. In diesem Verfahren fehle es aber an einem Antragsgegner, auf dessen Seite [X.] entsprechend sei-nem Interesse an einer erfolglosen Anfechtung beitreten könne. Im Übrigen sei [X.] als potentieller Vater auch nicht wegen Verletzung subjektiver Rechte be-schwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 [X.]). Erst durch die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der [X.]chaft werde eine rechtsbedeutsame Stellung zwischen [X.] und dem Antragsteller begründet, nicht aber bereits durch die er-folgreiche Anfechtung der [X.]chaft des verstorbenen [X.] Das Amtsgericht habe [X.] deshalb auch nicht zwingend am Anfechtungsverfahren beteiligen müssen. 6 Das hält der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der [X.] stand. 7 2. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass [X.] nicht be-schwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich insbesondere nicht aus einer Befugnis des [X.] zur [X.]. 8 a) Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich ge-mäß § 66 ZPO als (einfacher, nicht streitgenössischer) Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (h.M., vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 92, 275, 276 = [X.], 61; vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt, und vom 23. März 1988 - [X.] - veröffentlicht bei juris; ferner [X.] 76, 299, 301 ff. = [X.], 559 f.; [X.] 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; [X.] Urteile vom 29. Oktober 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 47, 48 und vom 19. Februar 1987 - [X.] - NJW-RR 1988, 898 f.; [X.] FamRZ 2003, 536, 537; [X.] FamRZ 2005, 1841 und [X.], 1985, 1986; [X.] 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Zöl-ler/[X.] ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 9; [X.]/[X.] BGB 2004 § 1600 e Rdn. 88). In welcher Parteirolle das Kind und der rechtliche Vater nach §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB am Rechtsstreit teilnehmen, ist dabei unerheblich. Der potentielle biologische Vater kann deshalb dem Prozess bei Anfechtungs-klagen des Kindes auch auf Seiten des beklagten Mannes beitreten und das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. Se-natsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt; [X.] Urteil vom 29. Oktober 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 47, 48; [X.] FamRZ 2003, 536, 537). b) Vorliegend war der nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Antragstel-lers geltende [X.], gegen den (zu Lebzeiten) eine [X.]chaftsanfechtungsklage hätte erhoben werden können, allerdings bereits verstorben. Das Verfahren ist deshalb nach § 1600 e Abs. 2 BGB, § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 c [X.] als einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzu-führen. Die von [X.] beabsichtigte [X.] ist im Gesetz über die An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt. Jedoch sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit - soweit ihre Anwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - entspre-chend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung dieser Normen ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur sachgerechten Verfahrensgestaltung gebietet ([X.] Beschluss vom 14. [X.] - 6 - zember 1989 - [X.]/89 - NJW 1990, 1794, 1795; [X.] FamRZ 1991, 844 f.; [X.]/Meyer-Holz [X.] 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund befürworten Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung der §§ 66 - 74 ZPO bei einem rechtlichen Interesse des [X.] am [X.] nur für sog. echte Streitverfahren der freiwilligen [X.] (vgl. [X.] 38, 110, 111; BayObLG ZIP 2002, 127, 128; [X.] [X.]O S. 845.; [X.], 43, 44; Bassenge/[X.]/[X.]. Einl. [X.] Rdn. 29), weil sich hier die Beteiligten wie im Zivilprozess mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen, über die das Gericht zu entscheiden hat (vgl. [X.] FamRZ 1991, 844, 845). c) Hingegen kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes schon deshalb nicht entsprechend §§ 66 ff. ZPO auf Seiten des verstorbenen rechtlichen [X.] bei-treten, weil dieser - da schon verstorben - im einseitigen Antragsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB i.V.m. § 56 c [X.] nicht Partei sein kann. Hier fehlt es an einer mit der zivilprozessua-len [X.] vergleichbaren Sachlage, bei der ein Streithelfer sein Interesse daran verfolgt, dass in einem zwischen anderen Personen anhängi-gen Verfahren die eine oder die andere Partei obsiegt. 11 Auch erhielte [X.] durch die Zulassung als Nebenintervenient eine Verfah-rensstellung, die ihm sämtliche Befugnisse eines Beklagten im zivilprozessua-len Anfechtungsverfahren verschaffen würde. Seine Prozesshandlungen, ins-besondere die Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, könnten dann nicht ent-sprechend § 67 Halbs. 2 ZPO daran gemessen werden, ob sie den Erklärungen und Handlungen des "unterstützten" - jedoch bereits verstorbenen - Beklagten widersprächen. Zudem müsste für ihn dann - in [X.]gelung einer Zustellung der Entscheidung an den unterstützten "Hauptbeteiligten" - eine eigene 12 - 7 - Rechtsmittelfrist gelten. Eine derart selbständige Verfahrensstellung des biolo-gischen [X.] lässt sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 66 ff. ZPO begründen, denn er kann im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren allenfalls unselbständiger Nebenin-tervenient sein (vgl. für den Beitritt auf Seiten des Kindes Senatsbeschlüsse [X.] 92, 275, 276 ff. = [X.], 61; vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt und vom 23. März 1988 - [X.] - (juris); [X.] FamRZ 2005, 1841; [X.] FamRZ 2002, 30 f.; Münch-Komm/Coester-Waltjen [X.]O § 640 e Rdn. 4; [X.]/[X.] [X.]O § 640 e Rdn. 9; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 69 Rdn. 5; a.[X.]/[X.] [X.]O § 640 e Rdn. 2; [X.] ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7). [X.]) Eine streitgenössische, nicht den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 ZPO unterliegende [X.] (§ 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im [X.] er-lassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des [X.] zum Gegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche [X.]chaftsanfechtung des [X.] lässt zwar die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit Voraussetzung für ein späteres [X.]chaftsfeststellungsverfahren gegen einen Dritten (§§ 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der [X.] keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwi-schen dem potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtli-chen [X.] und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB schützt nicht den mutmaßlichen biologischen Vater, sondern dient dem Famili-enfrieden und dem Wohl des Kindes (vgl. zu § 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss [X.] 92, 275, 278). Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung für ein spä-teres [X.]chaftsfeststellungsverfahren rechtskräftig feststeht, dass das Kind rechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss 13 - 8 - vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt), bleibt der [X.] des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die erfolgreiche Anfechtung zunächst unberührt. Er kann in einem späteren Fest-stellungsverfahren nach § 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vater-schaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren [X.] unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt; [X.] 83, 391, 394; Senatsbeschluss vom 2. März 1994 - [X.] ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695; [X.] [X.]O § 640 h Rdn. 10; [X.]/[X.] [X.]O § 1600 e Rdn. 87; [X.]/[X.] Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/[X.] BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; [X.]/[X.] [X.]O § 640 h Rdn. 3; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht [X.] [X.]O § 640 e Rdn. 7). [X.]) Die Annahme einer streitgenössischen [X.] lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, der potentielle biologische Vater könne sich in einem späteren [X.]chaftsfeststellungsverfahren nicht mehr darauf berufen, das klagende Kind habe die zweijährige Anfechtungsfrist versäumt. Die Aus-schlussfrist des § 1600b BGB dient nicht dem Interesse des mutmaßlichen [X.], der Feststellung seiner [X.]chaft oder möglichen [X.] zu entgehen (vgl. [X.] Beschluss vom 26. Oktober 2006 - [X.]/06 - FamRZ 2007, 36). Sie soll vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen [X.] eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende [X.] beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss [X.] 92, 275, 278; [X.] 14, 358, 360; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Auch falls der Antragsteller vorliegend falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 14 - 9 - BGB in Lauf setzenden Umständen gemacht und die Entscheidung des [X.] arglistig erschlichen haben sollte, kann der [X.] daraus folglich nichts für sich herleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt; [X.] FamRZ 2002, 30, 31; [X.] FamRZ 2006 S. 1602; OLG S[X.]rbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673; [X.]/[X.] BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87). d) Dass der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann somit im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren als Nebenintervenient Streitstoff zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen beibringen kann, während ihm im postmortalen Anfechtungsverfahren ein Beitritt verwehrt ist, bedeutet - entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-de Ungleichbehandlung. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die fehlende Mög-lichkeit zum Beitritt in der besonderen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der postmortalen [X.]chaftsanfechtung, die als einseitiges Antragsverfahren eine Beteiligung des (verstorbenen) rechtlichen [X.] als Hauptpartei nicht kennt. 15 Dagegen bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [X.] kann sich insbesondere nicht auf den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden An-spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen, obwohl er - wie ein poten-tieller Vater im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren - ein rechtliches Inte-resse an der Zurückweisung des [X.] hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das verfahrensmäßige Gegenstück zu der Befugnis, Rech-te zu Lasten anderer geltend zu machen ([X.] 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Anders als das weit auszulegende, auch bei mittelbaren Beeinträch-tigungen gegebene "rechtliche Interesse" nach § 66 ZPO ([X.]/[X.] [X.]O § 66 Rdn. 8) setzt er voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittel-bar in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. [X.] 21, 132, 137 = FamRZ 1967, 135; und 65, 227, 233 = NJW 1984, 719; [X.]/[X.] [X.]O 16 - 10 - § 12 Rdn. 141). Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör an die Person des sachlich Betroffenen gebunden ([X.] 83, 391, 394 = FamRZ 1982, 692, 693). In die Rechtsstellung des potentiellen biologischen [X.] greift die der Anfech-tung stattgebende Entscheidung indessen aus den unter I[X.] 2 b) dargestellten Gründen nicht unmittelbar ein; er ist deshalb weder sachlich betroffen noch ma-teriell am Verfahren beteiligt ([X.], 984, 985 und 1997, 1173, 1174; [X.]/[X.] [X.]O § 56 c Rdn. 20; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 56 c Rdn. 31; a.A. für das ZPO-Verfahren: [X.]/[X.] [X.]O § 640 e Rdn. 2 i.V.m. § 640 h Rdn. 8; [X.] [X.]O § 640 e Rdn. 7). [X.] ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem biologischen Vater durch geeignete Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zu verschaffen, dem postmor-talen Anfechtungsverfahren zur Wahrnehmung der Interessen des verstorbenen Scheinvaters oder seiner eigenen Interessen beizutreten. Durch die fehlenden Verfahrensbefugnisse wird [X.] schließlich nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht verletzt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf das Elternrecht kann sich nur berufen, wer bereit ist, gegen-über seinem Kind Pflichten zu tragen ([X.] 108, 82, 102 = FamRZ 2003, 816, 819). Das entgegengesetzte Begehren des [X.], mit einer Beteiligung am Anfechtungsverfahren die Zurückweisung des Antrags sicherzustellen und ein gegen ihn gerichtetes [X.]chaftsfeststellungsverfahren zu verhindern, wird vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst (vgl. Senatsbe-schluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 68/04 - zur [X.] bestimmt). 17 3. Im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes nach §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 56 c [X.] werden der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sowie die Mutter allerdings im Rahmen des nach § 12 [X.] bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 56 c Rdn. 33) in der Regel als Zeugen zu hören sein. Das Gericht kann ihre [X.] - 11 - gen dabei entsprechend § 640 d ZPO auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, der Anfechtung entgegenge-setzt zu werden. 19 Ein eigenes Beschwerderecht des biologischen [X.] ließe sich [X.] auch nicht mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen. Beim erfolgreichen postmortalen Anfechtungsverfahren bestimmt sich die [X.] nach § 20 Abs. 1 [X.] ([X.]/[X.] [X.]O § 56 c Rdn. 27); danach muss der Beschwerdeführer durch die Anfechtungsentschei-dung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370; [X.] 135, 107, 109 f. = NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1997, 1173, 1174). Das ist hier nicht der Fall, denn der Status des biologischen [X.] bleibt durch die [X.] zunächst unberührt. Zu Recht hat das [X.] deshalb die von [X.] als vermeintlichem [X.] eingelegte befristete Be-schwerde auch nicht entsprechend § 140 BGB in ein eigenes Rechtsmittel des - 12 - [X.] umgedeutet, zumal dieser im Verfahren vor dem [X.] mehr-fach klargestellt hat, die Beschwerde "nicht im eigenen Namen, sondern für den Antragsgegner" einzulegen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2003 - 2 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2003 - 22 UF 494/03 -

Meta

XII ZB 224/03

04.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZB 224/03 (REWIS RS 2007, 3071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3071

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