Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 330/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2971

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5 [X.] [X.] vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten [X.] einen Heranwachsenden [X.] wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, aufgrund von Reifeverzögerung Jugendstrafrecht an-gewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen (Jugendstrafe von sechs Monaten und [X.] von drei Jahren) zu einer einheitli-chen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Bean-standungen gestützten Revision. Nach den Feststellungen des [X.]s zwang der Angeklagte während der Verbüßung der dreijährigen Jugendstrafe den damals 18 Jahre alten, —offensichtlich verschüchtertenfi Geschädigten, der wegen Erschlei-chens von Leistungen erstmals eine Jugendstrafe verbüßte, unter Einsatz von Schlägen zur Durchführung des oralen und Duldung des analen Ge-schlechtsverkehrs. 2 - 3 - 1. Die Revision zum Schuldspruch bleibt aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen ohne [X.]. 3 2. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 4 a) Die Urteilsgründe lassen hinreichend erkennen, dass dem Erzie-hungsgedanken im Rahmen der Strafzumessung die ihm zukommende Be-deutung eingeräumt worden ist und die wesentlichen erzieherischen Ge-sichtspunkte beachtet worden sind (§ 54 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 5 6 Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es in diesem Zusammen-hang nicht der ausdrücklichen Erörterung, welche erzieherischen Wirkungen die ab September 2009 vollzogene Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt hat. Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung [X.] freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Ange-klagten [X.] ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und [X.] 6; [X.], 508; [X.] 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87). Deren erzieherische Bedeutung und damit korrespondie-rend eine mögliche Erörterungspflicht in den schriftlichen Urteilsgründen bestimmen sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls; dabei sind namentlich die Dauer der Untersuchungshaft, das Alter des Angeklagten, dessen persönliche Entwicklung und [X.] Perspektiven von Bedeutung. Hier stellte die mehr als sechs Monate vollzogene Untersuchungshaft insbesondere mit Blick auf die vorausgehenden bereits zweimaligen [X.] durch den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als zwanzig Jahre alten Angeklagten, seinen auch im früheren Vollzug fortwährenden Rauschmittelkonsum und sein übriges Vollzugsverhalten so-wie seine sonstige persönliche Entwicklung und seine fehlende familiäre [X.] keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BGHR [X.] 7 - 4 - § 18 Abs. 2 [X.] 6). Ersichtlich dauerten die tiefgreifenden Persön-lichkeitsdefizite des aus zerrütteten familiären Verhältnissen stammenden ([X.]), ausbildungs- und beschäftigungslosen ([X.]) und teils erheb-lich wegen Gewaltdelikten vorbestraften Angeklagten trotz vorangegangenen Jugendstrafvollzugs und (wiederholt abgebrochener) Therapien auch bis unmittelbar vor Beginn der Untersuchungshaft an ([X.], 11); dass die vollzogene [X.] ohnehin faktisch begrenzte pädagogische Möglichkeiten eröff-nende und in erster Linie verfahrenssichernden Zwecken dienende (vgl. BGHSt 37, 75, 77) [X.] Untersuchungshaft nachhaltig auf den Angeklagten [X.] haben und deshalb eine niedrigere Jugendstrafe rechtfertigen könnte (vgl. § 18 Abs. 2 [X.]; BGHSt 37, 75, 77 f.), liegt nach alledem hier fern. 8 Aus den dargestellten Gründen musste sich das [X.] auch nicht etwa zur strengbeweislichen Einführung der die Vollstreckung der [X.] dokumentierenden Urkunden gedrängt sehen; die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist daher jedenfalls unbegründet. 9 b) Zutreffend macht die Revision allerdings geltend, dass die [X.] teils in einer Weise verzögert worden ist, die mit den grundrechtlichen Gewährleistungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und den konventionsrechtlichen Garantien aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvereinbar ist; zu einer dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenbemes-sung führt dies gleichwohl nicht. Der Senat stellt auf Grund des zutreffenden Sachvortrages der zuläs-sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Verfahrensrüge fest, dass die Er-ledigung des Verfahrens gegen den Angeklagten gegen das Zügigkeitsgebot verstoßen hat. Der mehrere Monate umfassenden Sachbehandlung nach irrtümlich beim örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Anklage durch die Staatsanwaltschaft und der damit ersichtlich nicht korrespondierenden [X.] durch die Strafkammer entnimmt der Senat im Ergebnis eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten. Eine 10 - 5 - über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; [X.] [Kammer] NJW 2003, 2225, 2226; [X.] NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom [X.] [X.] in dessen Be-schluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der [X.] auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich. Der Senat kann nach der Feststellung der rechtsstaatswidrigen [X.] dahinstehen lassen, ob eine weitergehende [X.] im Wege des sogenannten [X.] im [X.] auch dann möglich wäre, wenn die Jugendstrafe neben der Schwere der Schuld auch auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt worden ist. Eine Übertragung des sogenannten [X.] auf das Jugend-strafverfahren hat er anerkannt, sofern Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt worden ist (vgl. [X.], 94, 95). [X.] als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-verzögerung 30, 15; dazu aber [X.], [X.] 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) [X.] vor der Entscheidung des [X.] (BGHSt 52, 124) [X.] neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen. 11 Basdorf Schaal

Schneider König [X.]

Meta

5 StR 330/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 330/10 (REWIS RS 2010, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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