Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2014, Az. B 12 KR 2/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 5831

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Gegenstand

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Überbrückungsgeld - Zuordnung zu jeweiligen Bewilligungsmonaten - Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen


Leitsatz

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewährtes Überbrückungsgeld ist für die Bemessung der Beiträge freiwillig Krankenversicherter den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzuordnen und nicht zusammen mit dem erzielten Arbeitseinkommen monatlich mit jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrags zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld ([X.]) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) sowie der Versicherungspflicht in der [X.] Pflegeversicherung ([X.]).

2

Der Kläger erhielt für die [X.] bis 1.7.2006 [X.] von der [X.] in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom [X.] für die Zeit ab [X.] "unter Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro ([X.]) und 40,77 Euro ([X.]) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom [X.], nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des [X.] hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab [X.] auf 1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom [X.] die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur [X.] und [X.] für die [X.] bis 1.7.2006 endgültig in Höhe von 360,10 Euro ([X.]) bzw 56,18 Euro ([X.]) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des [X.] sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der [X.] fest. Der insbesondere auf eine auch das [X.] umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 [X.]B V sowie von § 7 Abs 3 [X.] der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die [X.] des [X.] aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen, das [X.] sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 [X.]B IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate angelegten Bezug von [X.]. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche § 240 [X.]B V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15 [X.]B IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur [X.] und [X.] maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 [X.]B V iVm § 7 Abs 3 [X.] Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das [X.] dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das [X.] sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim [X.] dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung neben dem [X.] ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.

6

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

9

Die Entscheidungen von [X.] und L[X.] sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum [X.] bis [X.] vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der [X.] unter Zuordnung des gesamten [X.] (hierzu 2.) zu den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt auch für die Beiträge zur [X.] (hierzu 6.).

1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom [X.] bis zum [X.] betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom [X.] und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das L[X.] zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom [X.] iS von § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt (vgl dazu allgemein B[X.] Urteil vom [X.] KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.]4 mwN; [X.] in jurisPK-[X.]B X, 2013, § 39 Rd[X.] 41).

2. Grundlage für die Berücksichtigung des [X.] bei der Beitragsbemessung im [X.] war noch § 240 Abs 1 S 1 [X.]B V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, [X.]) iVm der Satzung der Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 [X.]G, weil ihr Geltungsbereich (hierzu § 1 Abs 2 der Satzung) sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt (vgl allgemein B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 17).

In § 7 Abs 3 [X.] a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (§ 240 [X.] [X.]B V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des [X.] aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl B[X.]E 97, 41 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.]) auch das [X.] für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon B[X.]E 87, 228, 233 ff = [X.] 3-2500 § 240 [X.] ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 [X.]B III (idF des 5. [X.]B III-ÄndG vom 22.12.2005, [X.], im Folgenden § 57 [X.]B III aF) gewährte [X.]. Denn das [X.] sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 13/4941 [X.] f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen [X.], [X.] und [X.][X.] zum [X.]-Modernisierungsgesetz <[X.]>, BT-Drucks 15/1525 [X.] zu [X.]4 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l [X.]B III (§ 240 Abs 2 S 2 [X.]B V idF des [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190), nicht aber das [X.]. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur [X.] Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 [X.]B V (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) erst seit Einführung des [X.] (inzwischen geregelt in § 94 [X.]B III) zum 1.8.2006 vor.

3. Entgegen der Ansicht des [X.] war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte [X.] für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.

Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 [X.]B IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl B[X.] Urteil vom 12.12.1995 - 8 [X.] 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).

Das dem Kläger gewährte [X.] ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 [X.]B IV, wie das B[X.] zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat (B[X.] <10. [X.]> [X.]-5868 § 3 [X.]). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der [X.]. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (B[X.], aaO, Rd[X.]). Dem schließt sich der erkennende [X.] auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.

Der Anspruch des [X.] auf die Sozialleistung [X.] entstand iS des § 40 [X.]B I monatlich und war nach § 41 [X.]B I mit seinem Entstehen fällig. Denn das [X.] wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 [X.]B III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 [X.]B III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der [X.]. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem [X.] monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 [X.] [X.]B V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 [X.]B V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 240 Rd[X.]). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des [X.], dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.

Der Zuordnung des [X.] zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 [X.] a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu [X.]". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des [X.] aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 [X.] a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 [X.] a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu [X.] wären.

4. Das vom Kläger im [X.] erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz ), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a [X.] EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der [X.] Einnahmen iS des § 240 [X.]B V entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl B[X.]E 79, 133, 138 ff = [X.] 3-2500 § 240 [X.]7 S 102 ff; B[X.]E 104, 153 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 15 ff mit näherer Begründung; B[X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 240 [X.] vorgesehen). Zugleich spricht der vom [X.] in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl B[X.], aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (B[X.]E 104, 153 = [X.]-2500 § 240 [X.]) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (B[X.] Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der [X.] bereits entschieden, dass der [X.] iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der [X.] Versicherter nicht zu berücksichtigen ist (B[X.]E 97, 41 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.

5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 [X.] [X.]B V bei Selbstständigen mit [X.]-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.

6. Für die Festsetzung der Beiträge des [X.] zur [X.] durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 [X.]B XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der [X.] § 240 [X.]B V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 [X.] der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur [X.] auf § 7 der Satzung der Beklagten zu 1.

7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des [X.] zur [X.] und [X.] zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 2/12 R

07.05.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Heilbronn, 11. September 2009, Az: S 10 KR 1025/09, Gerichtsbescheid

§ 57 SGB 3 vom 22.12.2005, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 2 SGB 5, § 57 Abs 4 S 1 SGB 11, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2014, Az. B 12 KR 2/12 R (REWIS RS 2014, 5831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5831

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