§ 337 SGB III

Auszahlung im Regelfall

(1) (weggefallen)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3) 1Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:39

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412


Alte Fassungen (a.F.) zu § 337 SGB III:
Fassung bis Synopse Archiv
30.11.2021 Synopse Alte Version laden.

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