Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 165/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4101

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[X.][X.]/03
vom 13. April 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 621 e Abs. 1 und 2 Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentschei-dungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der [X.] vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 21. August 2002 - [X.] 113/02 - [X.] aktuell 2002, 338). [X.], Beschluß vom 13. April 2005 - [X.] 165/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückge-wiesen. Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet.

Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufent-haltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder. Mit einstweiliger Anordnung vom 12. Dezember 2002 hat das Amtsge-richt der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer [X.] Einigung über das Umgangsrecht des [X.] hat dieser mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer erneuten einstweiligen Anordnung - 3 - zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.].

I[X.] Dem Vater ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichts-barkeit nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet ([X.] 72, 169 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 748 und 21. August 2002 - [X.] 113/02 - [X.] aktuell 2002, 338). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das [X.] über einen [X.] auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat. Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620 c ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt ([X.] Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluß eines Rechtsmit-tels im übrigen soll eine zügige Erledigung der [X.] ermöglichen und [X.] durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden. - 4 - Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbe-helfe nach § 620 b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Ent-scheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.] FamRZ 1980, 232). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem [X.] die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem [X.] unanfechtbare Entscheidung des [X.] kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - [X.] 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. [X.] Beschluß vom 23. Oktober 2003 - [X.] 269/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.). [X.]
[X.] [X.]

Wagenitz

[X.]

Meta

XII ZB 165/03

13.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 165/03 (REWIS RS 2005, 4101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4101

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