Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. III ZB 43/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1610

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[X.] 43/02vom12. September 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R : [X.] §§ 127, 574Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann vom Gegner nicht mit der Rechts-beschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das [X.] irrig die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.[X.], Beschluß vom 12. September 2002 - [X.]/02 - [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. September 2002 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2002- 1 T 17/02 - wird als unzulässig verworfen.[X.] Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine [X.] gegen die Antragsgegnerin ([X.] ), der er eine Verletzung ihrer [X.] vorwirft. Das Amtsgericht hat den Antrag [X.], das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde dem Antragsteller an-tragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit ihrer vom [X.] zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin Wiederherstellung dererstinstanzlichen Entscheidung.- 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist [X.] § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbe-schwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oderdas Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassenhat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für allederartigen Beschlüsse (anders möglicherweise Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,§ 574 Rn. 3; s. auch [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn. 43). [X.] ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Ent-scheidung ausschließt (vgl. [X.]/[X.], § 574 Rn. 9). Dann bleibt sie, trotzder grundsätzlichen Bindung des [X.] an die [X.], auch bei [X.] unanfechtbar ([X.] die Revision: [X.], Urteil vom 24. Juni 1987 - [X.] - NJW 1988, 49,50 f.; Urteil vom 31. März 1993 - [X.] - DtZ 1993, 243 m.w.N.; für dieweitere Beschwerde: [X.], Beschluß vom 28. März 1984 - [X.] 774/81 -NJW 1984, 2364; ebenso [X.] NVwZ 1999, 696).So verhält es sich [X.] Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1ZPO nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Hiernach findetunter bestimmten Voraussetzungen gegen die Bewilligung der Prozeßkosten-hilfe die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt. Für den Gegner ist dage-gen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe stets unanfechtbar. Das schließt,entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, nicht nur die in § 127 Abs. 2- 4 -Satz 2 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich erwähnte sofortige Beschwerde aus, son-dern jedes sonst statthafte Rechtsmittel, einschließlich der seit dem [X.] an die Stelle der weiteren Beschwerde getretenen Rechtsbeschwerde.Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. [X.] ist eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge, vergleichbarder Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ([X.] 35, 348, 355; Senatsur-teil [X.]Z 109, 163, 168). Der Gegner wird in diesem zwischen Gericht undAntragsteller geführten Nebenverfahren zwar zu den sachlichen Voraussetzun-gen der Bewilligung angehört (§ 118 Abs. 1 ZPO). Er wird aber durch die [X.] rechtlich nicht beschwert ([X.]/[X.]/[X.], Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 870; Zöl-ler/[X.], § 127 Rn. 12, 14), mag sie ihn auch tatsächlich durch die Last dernunmehr nötigen Prozeßführung und das Risiko einer beim späteren [X.] unsicheren Kostenerstattung nicht unerheblich belasten. Die [X.] prozessuale Beschwer führt zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des [X.]; § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestätigt diesen Gedanken.Das mit der Einführung der Rechtsbeschwerde an den [X.] verfolgte Ziel des [X.], auch in [X.] grundsätzlicher Art eine Klärung durch die höchstrichterliche Recht-sprechung zu ermöglichen (vgl. Begründung des [X.]. 14/4722 S. 116), steht nicht entgegen. Das Prozeßkostenhilfeverfahrengeht dem Hauptsacheverfahren voraus; es will den Rechtsschutz nicht selbstbieten, sondern ihn zugänglich machen. Erst das Hauptsacheverfahren mit [X.] gebotenen Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) eröffnetdem Unbemittelten (wie dem Gegner) die nötige Unterstützung zur [X.] eines eigenen Rechtsstandpunkts. Zur Beantwortungschwieriger, noch nicht geklärter Fragen des materiellen Rechts, wie sie imallgemeinen Ziel einer Rechtsbeschwerde an den [X.] wäre, istdas Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe deswegen grund-sätzlich nicht bestimmt (vgl. [X.] 81, 347, 357; [X.] NJW 2000, 1936,1937; s. auch [X.], Beschlüsse vom 9. September 1997 - [X.]/97 - NJW1998, 82 und vom 26. April 2001 - [X.]/01 - [X.] 2001, 1007). An dieserBeurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Gesetzgeber eineRechtsbeschwerde im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe kostenrechtlich fürmöglich hält (Nr. 1953 des [X.] zum Gerichtskostengesetz).Diese Regelung kann sich nach den vorstehenden Erwägungen nur aufRechtsmittel des Antragstellers oder der Staatskasse beziehen. Über derenZulässigkeit im einzelnen ist hier nicht zu befinden.Sollte es im Streitfall auch nach Durchführung eines etwaigen Beru-fungsverfahrens noch auf die vom [X.] für klärungsbedürftig gehalte-nen Rechtsfragen ankommen, kann dem Bedürfnis nach Rechtsvereinheitli-chung und Rechtsfortbildung dann durch Zulassung der Revision gemäß § 543ZPO Rechnung getragen werden.Rinne[X.][X.]DörrGalke

Meta

III ZB 43/02

12.09.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. III ZB 43/02 (REWIS RS 2002, 1610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1610

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