Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. IX ZR 79/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3641

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Gegenstand

Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei Inanspruchnahme des Erwerbers aus der Grundschuld


Leitsatz

Wird der Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der ihre Berufung zurückweisende Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2016 und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer des Grundstücks A.             in [X.]           . Zur Absicherung diverser Darlehen gewährte er der beklagten [X.] vier Sicherungsgrundschulden, eingetragen in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 über 51.129,19 €, Nummer 2 über 46.016,27 €, Nummer 3a über 17.895,22 € und Nummer 4 über 94.589 €, und zwar die Sicherungsgrundschulden mit den Nummern 1, 3a und 4 aufgrund vollstreckbarer notarieller Urkunden. Am 31. Mai 2007 trat der verstorbene Ehemann die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, welche der Sicherungsgrundschuld der [X.] M.     (künftig: [X.]) über 50.000 € nebst Nebenforderung und Zinsen im Grundbuch Abteilung III unter der laufenden Nummer 5 im Rang vorgingen oder gleichstünden, nebst Zinsen und Nebenleistungen an die [X.] ab, auch soweit die Ansprüche bedingt waren oder erst künftig entstehen würden. [X.] übertrug der Ehemann der Klägerin das Grundstück; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3. Februar 2009.

2

Der Ehemann verstarb am 23. März 2010. Die Klägerin schlug die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht ordnete am 17. Mai 2010 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Ihr gegenüber kündigte die Beklagte die gesamte Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund. Am 28. September 2010 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Ehemanns eröffnet.

3

Die Beklagte betreibt seit April 2011 die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks aus ihren Grundschulden. Die [X.] trat - gestützt auf die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld - dem Verfahren bei. Der neue Ehemann der Klägerin erhielt auf sein [X.] in Höhe von 342.000 € am 4. Dezember 2013 den Zuschlag. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 teilte die [X.] der Beklagten die Abtretung der Rückgewähransprüche mit. Im gerichtlichen Verteilungsplan vom 22. Januar 2014 wurde bei einer Gesamtverteilungsmasse in Höhe von 343.700 € angeordnet, dass der Beklagten für geleistete Vorschüsse 2.000 € und auf die Grundschulden insgesamt 330.431,12 € und der Klägerin auf eine in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 eingetragene Eigentümergrundschuld ein Betrag in Höhe von 7.136,83 € zugeteilt würden. Die Beklagte fiel im Hinblick auf die Grundschuld Nr. 4 mit 26.010,53 € und die [X.] (lfd. [X.]) mit 97.992 € aus.

4

Die Klägerin widersprach im Verteilungstermin dem Teilungsplan insoweit, als der Beklagten mehr als 145.841,23 € zugeteilt worden sind. Sie behauptet, die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen seien nur noch in dieser Höhe valutiert. Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im Wege der Hilfszuteilung, dass der streitige Erlösanteil der Klägerin gebühre, soweit der Widerspruch für begründet erklärt werde. Der Betrag von 184.589,89 € wurde zugunsten der Klägerin und der Beklagten hinterlegt.

5

Die Klägerin hat gegen die beklagte [X.] zunächst [X.] nach § 115 Abs. 1 [X.] erhoben, nach einem richterlichen Hinweis die Klage geändert und den Antrag gestellt, die von der Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, soweit der Beklagten ein Betrag von mehr als 145.841,23 € zugeteilt werden solle. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die richtige Klageart sei die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, weil die Klägerin materielle Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundschulden erhebe, wenn sie geltend mache, der [X.] stünden besicherte Forderungen nur in Höhe von 145.841,23 € zu. Die Zwangsvollstreckung der [X.] sei unzulässig, soweit sie über 145.841,23 € hinausgehe. Dass die Grundschulden eine höhere Forderung sichern sollten, könne ohne hinreichenden Sachvortrag der [X.] nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob und zu wessen Gunsten [X.] hinsichtlich der die Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrechte bestünden, ob diese durch den Zuschlag untergegangen seien oder sich in einen Anspruch auf Mehrerlös umgewandelt hätten und ob solche umgewandelten Ansprüche der Volksbank zustünden. Zwar könne die Klägerin mit ihrer Klage nicht erreichen, dass der einen Betrag von 145.841,23 € übersteigende Restbetrag aus der Versteigerung ihr zugeteilt werde, sondern lediglich verhindern, dass dieser entsprechend dem Tilgungsplan der [X.] ausgekehrt werde. Zwar sei es richtig, dass es im [X.] keiner Feststellung einer persönlichen Forderung bedürfe. Doch schaffe der Ausgang des [X.]s für die Beklagte keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des [X.].

[X.]

8

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die auf § 1191 [X.] gestützte Zwangsvollstreckung der [X.] kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts insoweit für unzulässig erklärt werden, als der [X.] ein Betrag von mehr als 145.841,23 € zugeteilt worden ist.

9

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die zunächst gegen den Tilgungsplan erhobene Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 [X.]) als [X.] (§ 115 Abs. 3 [X.], § 767 ZPO) behandelt, zumindest soweit die Klägerin der Zuteilung des 145.841,23 € übersteigenden [X.]es aus den Grundschulden mit den [X.], 3a und 4 an die Beklagte widersprochen hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1981 - [X.], [X.], 693 unter [X.], 3., A.[X.]3.a). Im Anwendungsbereich dieser Klage können Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden. Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen ([X.], Urteil vom 20. März 1981, aaO, S. 694 f unter [X.]; vom 20. Dezember 2001 - [X.], NJW 2002, 1578, 1579), hier die Beklagte zu verpflichten, den auf ihr dingliches Recht entfallenden Erlösanteil der Klägerin zu überlassen.

2. In Betracht kommt hier allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.]. Doch hat die Beklagte die Zuteilung des [X.] durch das Vollstreckungsgericht, auch soweit die Grundschulden nicht mehr valutierten, nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.

a) Bei den streitgegenständlichen Grundschulden handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrundschulden, welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin/[X.] auf Rückzahlung von Darlehen absicherten. Bestellt wurden die Grundschulden von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als er noch Eigentümer des Grundstücks war. Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem [X.] gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des [X.]s aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden ([X.], Urteil vom 24. März 2016 - [X.], NJW 2016, 3239 Rn. 8). Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 115 [X.] ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2001, aaO) und kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 30. April 1980 - [X.], [X.]Z 77, 107, 109).

b) Als nicht akzessorisches Recht steht die Grundschuld ihrem jeweiligen Gläubiger ohne Rücksicht darauf zu, ob eine durch die Grundschuld gesicherte Forderung besteht oder nicht. Für die Erlösverteilung ist grundsätzlich der Bestand des dinglichen Rechts maßgeblich. Erhält der Grundschuldgläubiger auf das dingliche Recht mehr als den Betrag der gesicherten Forderungen, so ist dieser Mehrbetrag an den [X.]n herauszugeben (Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1141). Diesem gebührt der [X.], der aus der über den [X.] hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entsteht.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und zu wessen Gunsten [X.] hinsichtlich der der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrechte bestanden. Ist aber das Eigentum ohne die [X.] auf die Klägerin übergegangen, so ist sie, wenn sie aus den Grundschulden in Anspruch genommen wird, nicht befugt, Einreden aus dem [X.] zu erheben (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 63, 66 f, 68; [X.]/[X.], [X.], 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff Rn. 304; MünchKomm-[X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn. 162; Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 946). Die Rechte aus dem [X.] stehen allein dem Sicherungsgeber oder, wenn dieser seine Ansprüche abgetreten hat, dem Zessionar zu. Die Klägerin hat ohne eine Abtretung keine geschützte Rechtsposition.

c) Der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin muss sich die Beklagte schon deswegen widersetzen, weil sie sich gegenüber dem Sicherungsgeber oder einem Rechtsnachfolger oder dem Zessionar schadensersatzpflichtig macht, wenn sie die Grundschulden, soweit sie nicht mehr valutieren, statt an den Inhaber der [X.] an die Klägerin zurückgewährt, den darauf gerichteten Erlösanteil an diese auszahlt oder die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin nicht verhindert. Denn sie verletzte dadurch ihre sich aus dem [X.] ergebenden [X.] gegenüber dem Inhaber der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1988 - [X.], NJW 1989, 1732, 1733; vgl. [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. Rn. 521; Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 947, 1158). Den Betrag, den die Beklagte aufgrund der Zwangsvollstreckung erhält, hat sie entsprechend der Sicherungsabrede zu verwenden. Einen [X.] hat sie an den Inhaber der [X.] auszukehren, keinesfalls aber an den Grundstückseigentümer, der nicht Inhaber der [X.] ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 949). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht offenlassen, wem die [X.] bezüglich der Grundschulden [X.], 2, 3a und 4 zustanden.

I[X.]

Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Klägerin kann der [X.] Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO aus den durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverhältnissen nicht entgegenhalten.

a) Beim Erwerb des Grundstücks vom Sicherungsgeber geht der [X.] nicht ohne weiteres, sondern nur durch eine (auch durch schlüssiges Verhalten mögliche) Mitübertragung auf den Erwerber über. Denkbar ist auch, dass der Erwerber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers in den [X.] eintritt ([X.], Urteil vom 10. November 1989 - [X.], NJW 1990, 576, insoweit in [X.]Z 109, 197 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], [X.], 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff Rn. 262). Die aufgrund der zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als Sicherungsgeber und der [X.] als Sicherungsnehmerin geschlossenen Sicherungsverträge entstandenen Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden sind weder aufgrund des [X.] noch aus anderen Gründen auf die Klägerin übergegangen. Der [X.] konnte diesen rechtlichen Schluss aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ziehen. Da die Klägerin die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, ist sie nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 [X.]) bezüglich der [X.] in dessen Rechtsstellung eingerückt. Ihr verstorbener Ehemann hat ihr die Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, sie insbesondere nicht an sie abgetreten.

aa) Eine ausdrückliche Abtretung im Zusammenhang mit dem Grundstücksübertragungsvertrag hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Soweit sie eine Abtretung der [X.] durch den verstorbenen Ehemann im Rahmen der Eigentumsübertragung vorprozessual vorgetragen hatte, ist sie von den Vertretern der [X.] darauf hingewiesen worden, dass sich eine solche Abtretung nicht aus dem notariellen Vertrag ergebe. Dem ist die Klägerin weder vorprozessual noch in den Tatsacheninstanzen entgegengetreten. Sie macht auch nicht geltend, in den [X.] ihres verstorbenen Ehemannes mit der [X.] eingetreten zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1986 - [X.], NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in [X.]Z 97, 280 nicht abgedruckt; vom 10. November 1989, aaO).

Ebenso wenig hat sie weder vorprozessual (trotz ausdrücklichen Hinweises der [X.]) noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die persönlichen Schulden ihres verstorbenen Ehemanns in dem Grundstücksübertragungsvertrag übernommen oder die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns bei der [X.] getilgt zu haben. Im Zweifel wird der [X.] stillschweigend abgetreten, wenn ein Grundstückskäufer in Anrechnung auf den Kaufpreis eine auf dem Kaufgrundstück eingetragene Grundschuld übernimmt, weil der Erwerber andernfalls Gefahr liefe, zweimal - aus der übernommenen Schuld und aus der Grundschuld - in Anspruch genommen zu werden ([X.], Urteil vom 13. Juli 1983 - [X.], NJW 1983, 2502, 2503; vom 5. Februar 1991 - [X.], NJW 1991, 1821, 1822). Wegen dieser Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme gilt Entsprechendes, wenn der Käufer vertragsgemäß aus eigenen Mitteln die Schuld des Veräußerers tilgt. Diese Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Eigentümers besteht aber nicht, wenn der Veräußerer persönlich zur Tilgung der Schuld verpflichtet bleibt. Dann verbleibt der [X.] im Zweifel bei ihm, weil er, wenn er die gesicherte Verbindlichkeit selbst tilgt, die Grundschuld als Ausgleich für den [X.] erhalten muss (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 150 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn. 163; [X.]/[X.], [X.], 2015, Vorb. §§ 1191 ff. Rn. 262; [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 90 Rn. 113; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 857).

Es spricht auch gegen eine Übertragung der [X.] durch den verstorbenen Ehemann auf die Klägerin, dass dieser noch vor dem Eigentumsübergang auf die Klägerin die [X.] betreffend die Grundschulden lfd. [X.], 2, 3a, 4 an die Volksbank abgetreten hat. Das ergibt sich aus dem Inhalt der von der [X.] vorgelegten Grundschuldbestellungsurkunde betreffend die Grundschuld Nr. 5. An der Wirksamkeit der Übertragung der [X.] bestehen keine Zweifel (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 864 ff).

bb) Mithin hätte der verstorbene Ehemann der Klägerin aus seiner Sicht allenfalls seine Ansprüche auf Rückübertragung der [X.] abtreten können. Denn dieser hatte gegen die Volksbank einen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen [X.], wenn und soweit diese die abgetretenen Ansprüche nicht mehr benötigte, weil die Abtretung der [X.] durch den verstorbenen Ehemann an die Volksbank nur zu weiteren [X.]en erfolgte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - [X.], [X.], 883 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 114 Rn. 43; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 864 ff, 891 ff). Dass die Vertragsparteien dies wollten, ist nicht dargelegt. Dagegen spricht auch, dass der verstorbene Ehemann weiterhin die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen erfüllen sollte.

cc) Ob die Volksbank infolge der Abtretung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich [X.] geworden ist, ist allerdings zweifelhaft. Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 [X.] standhält, erlangt der Zessionar nämlich nur, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des [X.]s im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden war. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 [X.] grundsätzlich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung [X.]. Eine [X.]e Rechtsposition erlangte die Volksbank daher nur, soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der [X.] bereits endgültig weggefallen und der [X.] aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - [X.], [X.], 883 Rn. 17 f). Doch kommt es nicht darauf an, ob die Volksbank oder die Masse oder auch die Nachlasspflegerin [X.] ist, jedenfalls ist es nicht die Klägerin.

b) Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter im Prozess unter anderem wegen der Anfechtung der Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Ehemann auf sie vergleichsweise vereinbart hat, mit dem [X.] sei auch der Komplex betreffend das streitgegenständliche Grundstück ein für [X.] erledigt. Die Klägerin hat nicht behauptet, gegenüber dem Insolvenzverwalter die Übertragung der [X.] geltend gemacht zu haben; wenn dies so geschehen wäre, wären diese Ansprüche allerdings von der Erledigungsvereinbarung zum Nachteil der Klägerin umfasst. Etwaige [X.] der Masse gegen Dritte sind durch diesen Vergleich und die in ihm enthaltene gegenseitige Erledigungserklärung nicht berührt. Mit der Anfechtungsklage hat der Insolvenzverwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] begehrt, dass das streitgegenständliche Grundstück an die Masse zurückgewährt wird. Er verlangte mithin die Rückgabe des mit den Grundschulden belasteten Grundstücks. Soweit die Klägerin nach Zuschlag des Grundstücks und Verlust des Eigentums gemäß § 90 Abs. 1 [X.] nach § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 [X.] auf Wertersatz haftete, verringerte der Wert der Grundschulden zumindest in Höhe der überschießenden Sicherheiten die Höhe des [X.] und zahlte die Klägerin deswegen - bildlich gesprochen - weder auf die Grundschulden noch auf die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen. Deswegen ist insoweit auch kein Raum für eine stillschweigende Übertragung etwaiger [X.] der Masse gegen die Beklagte. Dass der Insolvenzverwalter der Klägerin außerhalb des Vergleichs etwaige [X.] übertragen hätte, hat die Klägerin weder in den Tatsacheninstanzen noch in der Revisionsinstanz vorgetragen.

c) Volksbank, Insolvenzverwalter und Nachlasspflegerin haben entgegen der Ansicht der Klägerin ihre etwaigen [X.] nicht dadurch verloren, dass sie sich am [X.] nicht beteiligt und gegen die Zuteilung an die Beklagte im Verteilungstermin keinen Widerspruch eingelegt haben. Auch wenn [X.] ihre [X.] im [X.] hätten geltend machen können (vgl. zur Möglichkeit, Einwendungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen herzuleiten: [X.], Urteil vom 20. Dezember 2001 - [X.], NJW 2002, 1578, 1579), haben sie diese Ansprüche durch die [X.] nicht verloren (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 144 Rn. 6). Das Unterlassen hat lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Geltendmachung eines besseren Rechts im Wege der [X.] außerhalb des [X.] ist deswegen nicht ausgeschlossen (vgl. § 878 Abs. 2 ZPO, § 812 [X.]; [X.] in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 115 [X.] Rn. 3; [X.], [X.], 21. Aufl., § 115 [X.]. 5.3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 115 Rn. 27). Ihr durch den Wegfall des [X.]s aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschulden wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des [X.]es um ([X.], Urteil vom 18. Februar 1992 - [X.], [X.], 1620; [X.], Urteil vom 27. April 2012, aaO).

2. Ob die Klage in eine Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan nach § 115 Abs. 1 [X.], §§ 876, 878 ZPO hinsichtlich des [X.] für die Grundschuld Nr. 2, die nicht in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt wurde, umgedeutet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 1425 Rn. 5), kann dahin stehen, weil auch eine Widerspruchsklage jedenfalls keinen Erfolg hätte. Die Klägerin war allerdings als Inhaberin einer Eigentümergrundschuld und als Grundstückseigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., § 9 [X.]. 3.28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 9 Rn. 6) Verfahrensbeteiligte nach § 9 [X.] und somit grundsätzlich widerspruchsberechtigt im Sinne von § 115 [X.] (vgl. [X.], aaO § 115 [X.]. 3.4 Buchst. a). Doch steht ihr gegenüber der [X.] nicht das bessere Recht an dem [X.] zu. Da sie nicht in Prozessstandschaft für den [X.]n klagt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2001 - [X.], NJW 2002, 1578, 1579) und auch mit dem Widerspruch nicht die Auszahlung an diesen verlangt (vgl. [X.], aaO § 115 [X.]. 3.4 Buchst. c), kommt es darauf an, dass ihr selbst gegenüber der [X.] das bessere Recht zusteht. Zwar können Einwendungen gegen den Teilungsplan - wie ausgeführt - nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden, sofern letztere den Inhaber des dinglichen Rechts verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen. Doch steht der Klägerin ein solcher [X.] aus dem [X.], wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, nicht zu.

3. Ebenso wenig kann die Klage in eine Klage auf Feststellung (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 767 Rn. 2 unter dem Stichwort) umgedeutet werden, dass der [X.] gegen den verstorbenen Ehemann aus den den Sicherungsgrundschulden zugrunde liegenden Darlehen nur ein Anspruch in Höhe von allenfalls 145.841,23 € zusteht. Da der Klägerin ein Anspruch auf [X.] eines etwaigen [X.]es nicht zusteht, fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage.

IV.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gemäß § 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der [X.] konnte in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die hiergegen von der Klägerin geltend gemachte [X.] greift nicht durch, sie sei durch das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen worden, für die Schlüssigkeit der Klage komme es darauf an, dass sie Inhaberin der [X.] geworden sei, dadurch habe das Berufungsgericht § 139 ZPO verletzt.

1. Allerdings kann der Revisionsbeklagte Verfahrensrügen grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 121, 65, 69 unter [X.] 1. aE), um ihm ungünstige Feststellungen des Berufungsurteils aus der Welt zu schaffen, die sich zwar zunächst nicht nachteilig für ihn ausgewirkt haben, die aber bei anderer Beurteilung der Rechtslage durch das Revisionsgericht relevant werden können ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1975 - [X.], [X.] 1976, 138). So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der Revisionsinstanz zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines [X.] unterblieben waren (BayObLG, NJW 1967, 57 f; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 557 Rn. 12).

2. Die Rüge hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflichten aus § 139 ZPO nicht verletzt. Denn die Klägerin ist von der [X.] insbesondere auch in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen worden, dass sie Ansprüche auf einen Mehrerlös nur als Inhaberin der [X.] habe (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015 - [X.], [X.], 799 Rn. 24). Im Übrigen hat die Klägerin ihre Rüge nicht hinreichend ausgeführt. Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom [X.] bereits gewürdigten [X.]) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt hätte (vgl. BayObLG, NJW 1967, 57, 58; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Mai 2014 - [X.], [X.] Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 728 Rn. 12).

3. Unerheblich ist der Einwand der Klägerin in der [X.], es bleibe ein [X.], selbst wenn die Forderungen der [X.] und der Volksbank aus dem [X.] vollständig befriedigt würden. Zu Gunsten der Klägerin wird weiter unterstellt, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten infolge des Insolvenzverfahrens und der Zwangsvollstreckung beglichen sind. Dennoch steht in diesem Fall nicht der Klägerin der Anspruch auf den gegebenenfalls noch bestehenden [X.] zu, sondern den (unbekannten) Erben des verstorbenen Ehemanns.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Möhring     

      

Krüger     

      

Meta

IX ZR 79/16

19.10.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 16. März 2016, Az: 8 U 235/15

§ 1191 BGB, § 115 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. IX ZR 79/16 (REWIS RS 2017, 3641)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 622-623 WM2017,2299 REWIS RS 2017, 3641

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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