Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2016, Az. V ZR 285/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16875

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290116UVZR285.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR 285/14
Verkündet am:
29. Januar 2016
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1192 Abs. 1
Zahlt
der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs-
oder Tei-lungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbe-trag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der [X.], die ihm in Höhe des restlichen [X.] weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht
bewilligen (Abgren-zung zu dem Urteil des Senats vom 4.
Februar 2011 -
V
ZR 132/10, [X.]Z
188, 186 Rn.
13).
[X.], Urteil vom 29. Januar 2016 -
V ZR 285/14 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2014 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin zweier Grundstücke, von denen eines in [X.]

, eines in I.

belegen war. An beiden Grundstücken be-standen Sicherungsgrundschulden jeweils zugunsten der Rechtsvorgängerin der [X.], die insgesamt Forderungen in Höhe von 278.857,34

An dem Grundstück in [X.]

waren drei erstrangige Grundschulden im Wert von insgesamt rund 219.855,51

ine nachrangige Grundschuld von rund 35.790,43

Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Grundschuldgläubigerin in die Sicherungsabreden eingetreten war, betrieb die Zwangsversteigerung in 1
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das Grundstück in [X.]

aus der zweitrangigen Grundschuld. Der [X.] wurde auf 308.000

die Beklagte eine schriftliche Absprache mit einem Dritten (Ersteher). Dieser sollte das Grundstück für insgesamt 200.000

gab er ein Gebot über 175.000

von weiteren 25.000

Grundschulden und betrieb anschließend die Vollstreckung in das Grundstück in I.

. Die darauf bezogene Vollstreckungsgegenklage der Klägerin war erfolgreich. In dem vorliegenden Verfahren hat die Beklagte ausdrücklich er-klärt, keine weiteren Forderungen gegen die Klägerin mehr geltend zu machen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin -
soweit von Interesse -
Schadenser-die Beklagte müsse sich an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen. Daher

Grundschulden) erzielt, [X.] von 278.857,34

Das [X.] hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, de-ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Scha-densersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte ihre Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Sie
habe ohne ersichtlichen Grund die 3
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Zwangsvollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld betrieben und damit verhindert, dass potentielle andere Interessenten ein realistisches Angebot ab-gegeben hätten. Nachdem der Ersteher das Grundstück wegen der getroffenen g-te so behandeln lassen, als seien die persönlichen Forderungen von 278.857,34

Dagegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz des in diesem Verfahren gel-tend gemachten, über die persönlichen Forderungen hinausgehenden [X.] Ablösung der Grundschulden nicht verpflichtet gewesen sei. [X.] -
wie hier -
die Ablösung, sei er aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten [X.] mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld nur in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit werde. Die Klägerin kön-ne lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte aus den erstrangigen Grundschulden vollstreckt. Dass dabei ein die persönlichen Forde-rungen in Höhe von 278.857,34

wäre, habe sie nicht schlüssig dargelegt. Es sei schon streitig, ob überhaupt andere Interessenten im Termin anwesend gewesen seien. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, der Ersteher habe zu Beginn des Termins erklärt, er werde bis 400.000

Ein Gebot, das die persönlichen Forderungen überstiege, sei nach der [X.] als völlig unwahrscheinlich anzusehen, weil diese rund 90
% des Verkehrswerts erreichten.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden.
1. Im Ausgangspunkt trifft es zwar
zu, dass die Beklagte ihre [X.] Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts folgt dies aber nicht daraus, dass sie die Zwangs-vollstreckung ohne ersichtlichen Grund aus der nachrangigen Grundschuld be-trieben hat. Ein solches Vorgehen stand ihr als Grundschuldgläubigerin frei, mag es auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Ebenso frei stand es ihr, die in-terne Absprache mit dem Ersteher zu treffen, die für die hieran nicht beteiligte Klägerin keine Bindungswirkung entfaltete und deshalb -
anders als der Pro-zessbevollmächtigte der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat -
im Verhältnis zu dieser nicht pflichtwidrig war. Gegen die Sicherungsabrede hat die Beklagte vielmehr
dadurch verstoßen, dass sie nach dem Zuschlag die [X.] hinsichtlich der erstrangigen [X.]en erteilte, obwohl die Zahlung von 25.000

219.855,51

[X.] nicht nachgekommen.
a) Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forde-rung unabhängig, auch wenn sie -
wie hier -
als Sicherung für eine solche For-derung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger weiterhin zu, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht. Aufgrund des [X.]s
hat der Sicherungsgeber (hier die Klägerin) dann einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückge-währanspruch, der sich auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten 6
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Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht richtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 -
V [X.], [X.]Z 202, 150 Rn. 7, 11).
b) Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld -
einschließlich ih-res nicht valutierten Teils -
als bestehenbleibendes Recht (§
52 Abs. 1 Satz 1 [X.]) von dem Ersteher übernommen, haftet
dieser für den Nennbetrag der Grundschuld dinglich. Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm geschuldeten [X.]. Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots (§
49 Abs.
1 [X.]) ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat. Ob die Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist für die dingliche Haftung
des Erstehers ohne Bedeutung
(vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 9.
Februar 1989
-
IX ZR 145/87, [X.]Z 106, 375, 377
f.; Urteil vom 21. Mai 2003 -
IV ZR 452/02, [X.]Z 155, 63, 67 f.; [X.], [X.], 20. Aufl., § 90 Rn. 8.2; Gaber-diel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn.
1131).
c) Löst der Ersteher die bestehen gebliebene Grundschuld in voller Höhe ab, geht sie kraft Gesetzes auf ihn über (§§ 1142, 1143 BGB analog, vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1986 -
IX ZR 104/85, NJW 1986,
2108, 2112, insoweit in [X.]Z 97, 280 nicht abgedruckt; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn.
824 mwN). Den erzielten Erlös muss der [X.]gläubiger -
seinen Pflichten aus dem [X.] entsprechend -
zunächst auf die gesicherte Forderung verrechnen. Im Hinblick auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld tritt an Stelle des zuvor bestehenden, auf-schiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld nunmehr der verbleibende "[X.]", den der Grundschuldgläubiger an den Sicherungsge-ber auskehren muss (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 19. Oktober 1988
-
IVb [X.], NJW-RR 1989, 173, 175; Urteil vom 18. Februar 1992
-
XI ZR 134/91, [X.], 1620; Urteil vom 11. Oktober 1995 -
XII [X.], 9
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NJW-RR 1996, 234, 235; [X.], [X.] 2003, 608; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9.
Aufl., Rn. 1138). Hierdurch wird aus-geglichen, dass der bar zu zahlende Teil des [X.] um den vollen Betrag der Grundschuld einschließlich ihres nicht mehr valutierten Teils gemindert war (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1988 -
IVb [X.], NJW-RR 1989, 173, 175; [X.], [X.] 2003, 608).

d) Zahlt
der Ersteher des Grundstücks dagegen -
wie hier -

zur Ablösung einer in der Zwangs-
oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen [X.] eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, wird die Grundschuld nur in Höhe der Zahlung zur [X.] (vgl.

Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9.
Aufl., Rn.
835, 1140). Der Grundschuldgläubiger darf die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen [X.] weiterhin zusteht, ohne eine [X.] Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber -
an der es hier fehlt -
nicht
bewilli-gen; es ist
unerheblich, ob er seinerseits dem Ersteher die Löschung der Grundschuld gegen eine geringere Summe zugesagt hat. Es
kann dahinstehen, ob und inwieweit der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, den über seine per-sönlichen Forderungen hinausgehenden Grundschuldbetrag selbst geltend zu machen und den [X.] sodann an den Sicherungsgeber auszukehren. [X.] kann der Sicherungsgeber die Rückgewähr der Grundschuld bean-spruchen, die entweder durch Abtretung der Grundschuld an ihn oder in Gestalt der Auskehrung des [X.]es als Surrogat des dinglichen Rechts erfolgen muss. Diesen [X.] darf der Grundschuldgläubiger nicht verei-teln, indem er die Löschung der Grundschuld bewilligt (vgl.
Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9.
Aufl., Rn.
1134, 1140).

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e) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht heran-gezogenen Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 (V
ZR 132/10, [X.]Z 188, 186 Rn. 13). Zwar heißt es dort, der Gläubiger genüge seinen Pflichten aus dem [X.], indem er die Grundschuld in der Weise verwerte, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit werde. Dies betraf aber ausschließlich die Verpflichtung des Gläubigers, nicht valutierte dingliche Zinsen anzumelden. Eine solche Verpflichtung hat der Senat in verschiedenen Fallkonstellationen verneint (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2011
-
V
ZR 132/10, [X.]Z 188, 186 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2011 -
V [X.], [X.]Z 192, 131 ff.; Urteil vom 3. Februar 2012 -
V [X.], [X.], 1142
f.). Zur Begründung hat er in hypothetischer Betrachtung darauf abge-stellt, welche Rechte dem Sicherungsgeber bestenfalls zukommen, wenn die Rückgewähr der Grundschuld zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum führt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht auf die Grundschuldzinsen, da das Grundpfandrecht gemäß §
1178 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. für Rückstände von Zinsen erlischt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011 -
V [X.], [X.]Z 192, 131 Rn. 16 f.).
Hier geht es dagegen um den Nennbetrag des dinglichen Rechts. Inso-weit treffen die auf nicht valutierte Grundschuldzinsen bezogenen Überlegun-gen schon im Ansatz nicht zu. Denn die Grundschuld selbst muss nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückgewährt werden. Deshalb steht ihr Nennbetrag im wirtschaftlichen Ergebnis (durch Schuldtilgung oder als [X.]) vollständig dem Sicherungsgeber zu. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die Über-nahme der bestehen gebliebenen Grundschulden -
wie ausgeführt -
Teil des von dem Ersteher geschuldeten [X.] und damit ein Surrogat für das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verlorene Eigentum an dem versteigerten Grundstück ist (vgl. [X.], [X.], 20. Aufl., § 91 Rn. 2.5, §
114 Rn. 1.4).
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2. Hiernach hat die Beklagte die Rückgewähr der Grundschulden im [X.] auf deren restlichen Nennbetrag schuldhaft unmöglich gemacht und ist dem Grunde nach gemäß § 275 Abs. 1 und 4, §
280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013
-
V
ZR
47/12, [X.]Z 197, 155 Rn.
6). Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts ist es für den Bestand und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne Bedeutung, ob bei der ebenfalls möglichen Vollstreckung aus den erst-rangigen Grundschulden ein unter den persönlichen Forderungen liegender Betrag bzw. ein geringerer [X.] erzielt worden wäre.
a) Allerdings kann der
Einwand des Schädigers, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen
Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des [X.] für die Zurechnung eines Scha-denserfolgs beachtlich sein. Seine Erheblichkeit richtet sich nach dem [X.] der jeweils verletzten Norm (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 9.
März 2012 -
V [X.], [X.], 2022 Rn. 17 mwN). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf ein
solches
rechtmäßiges Alternativverhalten liegen jedoch nicht vor.
aa) Rechtswidrig war -
wie ausgeführt -
die Erteilung der Löschungsbe-willigungen, nicht aber die Vollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld als solche. Daher kann die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden schon im Ausgangspunkt nicht als rechtlich beachtliches Alternativverhalten herangezogen werden. Die Handlungsalternative zu der Erteilung der Lö-schungsbewilligungen war die Geltendmachung des [X.] und Auskeh-rung des [X.]es bzw. die Abtretung des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschulden. Hierbei wäre der Schaden jeweils nicht entstanden; die Abrede mit dem Ersteher muss die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen.

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bb) Darüber hinaus wäre der Klägerin durch die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden kein Schaden im Rechtssinne entstanden. Eine solche Vorgehensweise wäre für sie zwar vermutlich wirtschaftlich weniger [X.] gewesen, weil ein geringerer [X.] und infolgedessen kein oder ein geringerer [X.] erzielt worden wäre. Hierin liegt aber kein Vermögensschaden, auf den die Beklagte den Einwand des rechtmäßigen [X.] stützen könnte. Grund hierfür ist, dass die erstrangigen Grundschulden bei dieser Vorgehensweise nicht Teil des geringsten Gebots gewesen wären (§ 44 Abs.
1 [X.]). Da sie als gesetzlich vorgeschriebene Fol-ge des Zuschlags erloschen wären (§
91 Abs. 1, § 52 Abs.
1 Satz
2 [X.]), hätte der Klägerin keine [X.] mehr zugestanden, die beeinträchtigt werden konnte.
b) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] hat die Klägerin auch keinen Vorteil erlangt, der bei der Ermittlung des Schadens nach der [X.] zu berücksichtigen sein könnte, also bei einem rechnerischen Ver-gleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen der Klägerin und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer Er-füllung der Sicherungsabrede gehabt hätte. Die Vorteilsausgleichung setzt vo-raus, dass die Nichterfüllung des [X.] zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. März 2006
-
V [X.], [X.], 1582 Rn. 8 mwN). Schon daran fehlt es, weil die Lö-schung der Grundschulden die mit Erteilung des Zuschlags entstandene Ver-mögenslage der Klägerin verschlechtert und keine Vorteile bewirkt hat.
Wie das [X.] zutreffend hervorgehoben hat, muss die Beklagte sich an den von ihr selbst herbeigeführten Versteigerungsbedingungen und damit an dem [X.] festhalten lassen, der das Bestehenbleiben der Rechte zur Folge hatte. Hierdurch ist der von dem Ersteher geschuldete Versteigerungser-lös erzielt worden, der -
wie ausgeführt -
Surrogat für das versteigerte Grund-17
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stück ist. Die wirtschaftlichen Folgen ihrer internen Absprache mit dem Ersteher hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Abweisung der Klage kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht entscheidungsreif
1. Im Hinblick auf die Hauptforderung fehlt es an Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung zur Höhe des Anspruchs erlauben. Zwar kann die Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von dem Nennbetrag ausgehen, da es sich um werthaltige erstrangige Rechte handelt. Anders als die Klägerin meint, kann aber nicht ohne weiteres das gesamte [X.] zu dem Nennbe-trag addiert und der Schaden sodann durch Abzug der persönlichen Forderun-gen ermittelt werden. Denn das Berufungsgericht hat -
von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig -
nicht festgestellt, wie sich das [X.] zusam-mensetzte und wie der [X.] verteilt worden ist.
a) Der Überschuss ergibt sich gemäß § 109 [X.] erst nach Abzug der Kosten des Verfahrens. Ferner stehen bei der Zuteilung berücksichtigte, [X.] Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 10 Abs. 2 [X.]) der [X.] zu. Diese Positionen müssen bei der Schadensberechnung außer Betracht bleiben.
b) Im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das [X.] der [X.] zugeflossen ist. Zwar wird das geringste [X.], Zinsen auf die der [X.] zustehenden erstrangigen Grundschulden enthalten haben (vgl. §
49 Abs. 1, §
12 Nr.
2 [X.]). Maßgeblich ist aber, in wel-19
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cher Höhe der [X.] der [X.] zugeteilt worden ist. Dies hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe Zuteilungen an andere Gläubiger erfolgt sind. In Betracht kommen insbesondere etwaige angemeldete Ansprü-che der [X.] des §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 [X.], die gegenüber den Rechten der [X.] Vorrang genießen und daher ggf.
sowohl im geringsten Gebot (§ 49 Abs.
1 [X.]) als auch bei der Verteilung berücksichtigt werden mussten (vgl. §
109 Abs.
2 [X.]).
2. Im Hinblick auf die Nebenforderung weist der Senat darauf hin, dass der in dem Urteil des [X.]s ausgesprochene Zinsbeginn ab dem 29.
Januar 2009 (dem Tag nach dem Zuschlagsbeschluss) nicht zutreffen kann.

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Entstanden ist die Schadensersatzforderung nicht durch den Zuschlag, sondern durch die Löschung der Grundschulden. Außerdem ist sie gemäß §
280 Abs. 1 Satz 2, §§
286, 288 BGB nur während des Verzugs zu verzinsen, der nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB eintritt. In der Regel bedarf es hierfür einer Mahnung.
[X.]
Brückner
Weinland

Kazele

Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
13 [X.] -

Meta

V ZR 285/14

29.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2016, Az. V ZR 285/14 (REWIS RS 2016, 16875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16875

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